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Rückweisung Fortsetzungsbegehren

SCBES.2024.20 · Obergericht Solothurn

Du 22 mars 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/obergericht/scbes-2024-20/de/ruckweisung-fortsetzungsbegehren

Consulté le 2 sept. 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Tribunal supérieur Soleure
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SCBES.2024.20

Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Rubrum

Geschäftsnummer:

Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Entscheiddatum: 22.03.2024

FindInfo-Nummer: O_SC.2024.20

Titel: Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Resümee:

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 22. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung Fortsetzungsbegehren

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- die A.___ AG mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Februar 2024 erhebt;

- die Präsidentin der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 feststellt, die A.___ AG habe die eingereichte Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und nicht mit einer Originalunterschrift versehen; somit gehe die Beschwerde vom 22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein;

- innert Frist keine gültige Beschwerde eingereicht wurde;

- auf die Beschwerde – wie angedroht – nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch

© 2015 juris

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 20a — lu dans la version du 1 janvier 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.