Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Abzug von Krankheitskosten

SGSTA.1998.122 · Steuergericht Solothurn

Du 9 nov. 1998

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/steuergericht/sgsta-1998-122/de/abzug-von-krankheitskosten

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Tribunal fiscal Soleure
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SGSTA.1998.122

Abzug von Krankheitskosten

Rubrum

KSGE 1998 Nr. 10

StG § 32 Bst. d und 41 Bst. k - Abzug von Krankheitskosten.

Die Hilflosenentschädigung gemäss AHVG ist nicht an die abzugsberechtigten Krankenkosten anzurechnen.

Urteil St 1998/122 vom 9.11.1998

Sachverhalt

1. X. bezieht als Pflegebedürftiger Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1996 vom 16. September 1996 korrigierte die Kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen des Ehepaars X. gegenüber deren Steuererklärung um Fr 13’737.-- nach oben, indem sie die Krankheitskosten mit der bezogenen Hilflosenentschädigung verrechnete bzw. nicht zum Abzug zuliess. Die Krankenkosten bestanden aus verschiedenen Ausgaben wie Selbstbehalte, Transportkosten etc. und einem Betrag von Fr. 5’000.-- für Arbeiten, mit welchem Haus und Garten der Steuerpflichtigen rollstuhlgängig gemacht worden waren. Die Hilflosenentschädigung machte Fr. 9’312.-- aus.

2. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober 1996 Einsprache, welche am 6. Juli 1998 (Datum der Eröffnung) abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Kantonale Verwaltung aus, dass von den geltend gemachten Krankheitskosten die Arbeiten an Haus und Garten für die Rollstuhl-Gängigkeit von Fr. 5’000.-- nach konstanter Praxis nicht als Krankheitskosten anerkannt würden. Vom Restbetrag in der Höhe von Fr. 8’737.-- seien alle ausgabenmindernden Leistungen der Krankenkasse oder anderer Institutionen, vorliegend die Hilflosenentschädigung, in Abzug zu bringen.

3. Gegen diesen Entscheid erhob das Ehepaar am 21. Juli 1998 Rekurs ans Kantonale Steuergericht. Darin anerkennen sie die Streichung des Abzugs in der Höhe von Fr. 5’000.-- für die rollstuhlgängige Liegenschaft, beharren aber darauf, dass die Krankheitskosten nicht mit der Hilflosenentschädigung verrechnet werden dürfen.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 1998 weist die Vorinstanz darauf hin, dass zwar die Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen zu versteuern ist. Dies gelte jedoch nur für all jene Fälle, in welchen keine Krankheitskosten geltendgemacht würden. Wenn jedoch die tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug geltendgemacht würden, so werde nach konstanter Praxis die Hilflosenentschädigung an die Kosten angerechnet und nur der sich noch ergebende Restbetrag zum Abzug zugelassen, wenn er 5% des Reineinkommens übersteige. Die vorliegende Veranlagung sei praxiskonform erfolgt, und es werde Abweisung des Rekurses beantragt.

Erwägungen

1.

Der Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Rekurrenten sind als Steuerpflichtige zum Rekurs legitimiert. Die Zuständigkeit des Steuergerichts ergibt sich aus § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG).

2.

§ 32 Bst.d StG erklärt Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als steuerfrei. Darunter fällt auch die Hilflosenentschädigung, welche auch bei der Direkten Bundessteuer nicht zum Einkommen zu zählen ist (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, S. 104). Dies ist an sich auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Fraglich ist jedoch, ob die Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit den allgemeinen Abzügen dennoch zu berücksichtigen ist.

3.

Nach § 41 Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Die Kantonale Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die Rekurrenten die Krankheitskosten insofern nicht selber tragen, als sie dafür eben Hilfslosenentschädigung beziehen.

Das Steuergericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Der Begriff der Krankheitskosten ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden (vgl. Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein. Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art. 43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten. In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die Rollstuhl-Gängigkeit der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Der Rekurs ist gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 9. November 1998

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants, Art. 43bis — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 avril 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 juin 2002, 1 janvier 2003, 1 janvier 2004, 1 janvier 2005, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 juin 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 32, Art. 41 et Art. 160 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1999, 1 avril 1999, 1 janvier 2000, 1 septembre 2000, 1 janvier 2001, 1 juillet 2001, 1 janvier 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.