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Abzüge Krankheitskosten

SGSTA.2000.96 · Steuergericht Solothurn

Du 22 oct. 2001

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/steuergericht/sgsta-2000-96/de/abzuge-krankheitskosten

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Tribunal fiscal Soleure
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SGSTA.2000.96

Abzüge Krankheitskosten

Rubrum

KSGE 2001 Nr. 4

StG § 33 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Bst. k, DBG Art. 26 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Bst. h -

Abzüge Krankheitskosten.

Die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation sind nicht Ausgaben für eine medizinische Behandlung, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Abzüge Berufskosten

Das Kinderhüten in der Wohnung der Eltern stellt in der Regel unselbständige Erwerbstätigkeit dar. Es können die Pauschalen für Berufskosten in Abzug gebracht werden.

Urteil St 2000/96; BSt 2000/31 vom 22. Oktober 2001

Sachverhalt

1. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1999 und der direkten Bundessteuer 1999/2000 rechnete die Veranlagungsbehörde u.a. das Einkommen der Steuerpflichtigen als Tagesmutter auf und liess die geltendgemachten Spitalkosten der Ehefrau nicht zum Abzug zu. Die dagegen gerichte Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 24. März 2000 ab.

2. Im Rekurs vom 27. April 2000 verlangte das steuerpflichtige Ehepaar u.a. den Abzug für Krankheitskosten und den Nebenerwerbsabzug für die Arbeit als Tagesmutter. Zur Begründung dieser Anträge wird zusammengefasst folgendes ausgeführt: Der Abzug der Auslagen für die Abklärungen betreffend Kinderlosigkeit und InvitroFertilisation (IVF) hange nicht von der Frage ab, ob eine Deckungspflicht der Krankenkassen bestehe. Im Bundesgerichtsentscheid 113 V 42ff. sei eine ärztlich festgestellte Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt worden. Die Rekurrentin habe während 78 Tagen ein Kleinkind gehütet und ein Sackgeld von brutto Fr. 2'450.-- erhalten. Es könne eine Monatspauschale von Fr. 195.-- abgezogen werden, was für die Zeit der Erwerbstätigkeit Fr. 507.-- (und nicht Fr. 358.--) ausmache.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2000 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. In der Replik beantragen die Rekurrenten u.a., es sei vom Nebenwerwerb (Kinderhütedienst) ein Nebenerwerbsunkonstenabzug von Fr. 700.-- zu gewähren.

Erwägungen

1.

und 2. ...

3.

Nach § 41 Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nach-gewiesenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Eine gleiche Bestimmung für die direkte Bundes-steuer findet sich in Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG.

Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spital-kosten, Auslagen für Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. gerechnet (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N. 32 zu Art. 33). Es wird die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten seien (vgl. Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Die Begründung der Vorinstanz für die Ablehnung dieses Abzuges, wonach die Krankenkassen diese Kosten nicht übernehmen würden, ist nur bedingt zutreffend. Gemäss den zitierten Bestimmungen im StG und DBG geht es ja gerade um Kosten, die der Steuer-pflichtige selber tragen muss, die somit von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Ebenso unzutreffend ist aber auch die Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer, wonach die Kinderlosigkeit eine Krankheit sei. Kinderlosigkeit kann sehr viele verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine Krankheit im steuerrechtlichen Sinn sein können. Die Kinderlosigkeit an sich ist jedoch höchstens die Folge einer Krankheit. Deshalb wird auch die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten sind (vgl. Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Das Steuergericht ist der Auffassung, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibt, wie andere medizinische Untersuchungen als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinn zu betrachten sind. Diese Abklärungen dienen zur Aufklärung einer Krankheit oder eines Gebrechen. Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder diese Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht geht jedoch mit der (aargauischen) Lehrmeinung einig, dass künstliche Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation etc. nicht als Ausgaben für medizinische Behandlungen betrachtet werden können, welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Aus den Unterlagen, welche die Rekurrenten/Beschwerdeführer namentlich mit der Steuererklärung eingereicht haben, geht weder der Grund der Kinderlosigkeit hervor, noch ist ersichtlich, welche Kosten für die Abklärung dieses Grundes notwendig waren, und welche die In-Vitro-Fertilisation betreffen. Will der Steuerpflichtige aber Abzüge geltend machen, so obliegt es ihm, deren Begründetheit nachzuweisen. Ein Beweis, dass die zu den Akten gereichten Rechnungen effektiv Krankheitskosten im oben dargelegten Sinn betreffen, ist nicht erbracht. Im übrigen würden die Kosten auch die 5%-Grenze des Rein-inkommens nicht übersteigen. Auch in diesem Punkt ist das Rechtsmittel abzuweisen.

4.

Umstritten ist schlussendlich die Höhe der Berufskosten bei der Erwerbstätigkeit der Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Diese hat in der Zeit vom 12. Oktober bis 31. Dezember 1998 als Tagesmutter ein Kind gehütet und dafür eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'450.-- erhalten. Gemäss ihren Darlegungen in der Rückäusserung hat die Rekurren-tin/Beschwerdeführerin das Kind in der Wohnung seiner Eltern gehütet. Für die Frage der Höhe der Berufskosten ist mitentscheidend, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelte. Die Vorinstanz beruft sich offen-bar auf das Veranlagungshandbuch, wonach Entgelt für die Betreuung von Pflegekindern steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstelle. Es ist jedoch den Rekurrenten/Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es sich vorliegend nicht um ein Pflegekinderverhältnis handelt. Das Kind ist nicht von der Pflegemutter ”aufgenommen” (vgl. Art. 316 ZGB), lebt also nicht bei ihr und übernachtet auch nicht dort. Die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit wie eigene Organisation, eigenes Risiko bzw. eigene Chan-cen, Teilnahme am Wirtschaftsverkehr durch Angebot von Leistungen sind nicht gegeben. Der Kinderhütedienst ist vom Arbeitsverhältnis her vergleichbar mit der Arbeit einer Raumpflegerin.

Gemäss § 7 der Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge von Berufskosten können Fr. 700.-- als Berufskosten abgezogen werden. Der gleiche Betrag gilt auch für die direkte Bundessteuer (vgl. Anhang zur Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer). In diesem Sinn ist der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 22. Oktober 2001

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 316 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 33 et Art. 41 — lu dans la version du 1 janvier 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juin 2002, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 mars 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 mars 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 41 — lu dans la version du 1 juillet 2001; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.