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Abzüge, behinderungsbedingte Kosten

SGSTA.2008.83 · Steuergericht Solothurn

Du 1 déc. 2008

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-so/steuergericht/sgsta-2008-83/de/abzuge-behinderungsbedingte-kosten

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Soleure
  3. Tribunal fiscal Soleure
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SGSTA.2008.83

Abzüge, behinderungsbedingte Kosten

Rubrum

KSGE 2008 Nr. 8

StG § 41 Abs. 1 lit. m, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. h - Abzüge; behinderungsbedingte Kosten. Liegt bei einem Steuerpflichtigen keine Invalidität (= ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit) vor, kann er die Kosten für ein Hörgerät nicht unter dem Titel behinderungsbedingte Kosten abziehen. Dies gilt auch dann, wenn die IV einen Beitrag an die Kosten des Hörgerätes geleistet hat.

Urteil SGSTA.2008.83;BST.2008.55 vom 1. Dezember 2008

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen machten in der Steuererklärung 2006 unter der Rubrik "Behinderungsbedingte Kosten" einen Abzug für ein Hörgerät im Betrag von Fr. 3'695.-- (Selbstbehalt) geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde dies korrigiert und der Abzug unter der Rubrik "Krankheits- und Unfallkosten" berücksichtigt (abzüglich eines Selbstbehalts von 5% des steuerlichen Nettoeinkommens). Zur Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden könne (Hörgerät, Brille), nicht als Behinderung gelte.

2. Die Steuerpflichtigen waren mit dieser Korrektur nicht einverstanden und erhoben am 2. Mai 2008 Einsprache. Es handle sich bei einem Hörgerät um ein von der Invalidenversicherung anerkanntes Hilfsmittel. Es sei auch unter der Rubrik Krankheitskosten kein Abzug zugelassen worden. Bei einem Hörgerät handle es sich um einmalige Kosten, nicht um alljährliche, so dass der Abzug als behinderungsbedingte Kosten berücksichtigt werden müsse.

3. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab. Sie begründete ihren Entscheid, dass das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 in Punkt 4.1 definiere, wer als behinderte Person gelte und wer zum Abzug von behinderungsbedingten Kosten berechtigt sei. So gelte eine Beeinträchtigung nicht als Behinderung, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche ‑ durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden könne. Ausserdem sei im vorliegenden Fall der steuerliche Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens grösser als die selbst getragenen Kosten, so dass es auch unter Krankheits- und Unfallkosten zu keinem Abzug komme.

4. Gegen diesen Entscheid erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 27. Mai 2008 sinngemäss Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragten, der in der Steuererklärung geltend gemachte Abzug von Fr. 3'695.-- sei zu gewähren, eventualiter sei der Betrag zusammen mit den weiteren belegten Aufwendungen als Krankheits- und Unfallkosten zum Abzug zuzulassen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2008 auf Abweisung von Rekurs und Beschwerde und Gutheissung des Eventualbegehrens. Die Rekurrenten liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

2.

Gemäss § 41 Abs. 1 lit. m StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DGB werden von den Einkünften abgezogen die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG), soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, .

Definiert wird eine behinderte Person in Art. 2 Abs. 1 BehiG als Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nicht als Behinderungen gelten leichte Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen – wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche – durch Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille, Hörgerät; Ziffer 4.1, Abs. 4 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung).

Die Definition von Invalidität lässt sich Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entnehmen: Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

3.

Vorliegend stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Beeinträchtigung des Gehörs des Rekurrenten keine Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt, deren Kosten einen Abzug als behinderungsbedingte Kosten zulässt. Dass die Invalidenversicherung an die Kosten des Hörgeräts einen Betrag geleistet hat, liegt daran, dass der Rekurrent Anspruch auf die Kostenbeteiligung an Hilfsmitteln hat, ob er wegen der Beeinträchtigung erwerbsunfähig ist oder nicht. Der Rekurrent war aufgrund der Hörschwäche nie erwerbsunfähig und macht dies auch nicht geltend. Damit Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, muss aber Invalidität – sprich Erwerbsunfähigkeit – vorliegen. Rekurs und Beschwerde erweisen sich daher als nicht gerechtfertigt und sind abzuweisen.

Was den Abzug Krankheits- und Unfallkosten betrifft, so ist dem Rekurrenten Recht zu geben. Zusammen mit weiteren Krankheitskosten, welcher der Rekurrent der Vorinstanz zu belegen hat, ist unter dieser Rubrik ein Abzug zuzulassen. Das Eventualbegehren der Rekurrenten ist somit gutzuheissen. Die Vorinstanz hat sämtliche belegte Krankheits- und Unfallkosten neu zu berechnen und die Veranlagung entsprechend zu korrigieren.

Steuergericht, Urteil vom 1. Dezember 2008

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 41 — lu dans la version du 1 mars 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur les droits de timbre, Art. 41 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 mars 2012, 28 décembre 2012, 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023 et 1 janvier 2024.
  • Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales*, Art. 8 — lu dans la version du 1 août 2008; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 octobre 2019, 1 janvier 2021, 18 juin 2021, 10 novembre 2021, 1 janvier 2022 et 1 janvier 2024.
  • Loi fédérale sur l’élimination des inégalités frappant les personnes handicapées, Art. 2 — lu dans la version du 1 janvier 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2013, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2020 et 1 juillet 2020.