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Präsidial

BEK 2017 185 · Höfe District Court

Du 5 janv. 2018

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/bek-2017-185/de/prasidial

Consulté le 3 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal de district Höfe
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2017 185

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 5. Januar 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch den Kanton Schwyz und Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner,

vertreten durch Amt für Finanzen, Inkasso, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 24. November 2017, ZES 2017 538);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 24. November 2017 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe gestützt auf die die Gesuchsgegnerin betreffenden Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 und den Verlustschein vom 4. August 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5‘123.00 sowie Fr. 80.30 Zahlungsbefehlskosten erteilte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin;

- dass die Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gegen die Verfügung des Rechtsöffnungsrichters beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und dabei folgendes Rechtsbegehren stellte (KG-act. 1):

Wir stellen den Antrag, die Steuerbehörde solle rückwirkend eine angemessenere Bewertung erstellen, wie dies unlängst vom Bundesgericht in einem ähnlichen Fall angeordnet wurde. Darüber hinaus bitten wir, dass die gleiche Behörde die Steuersituation überprüfen soll, weil das Einkommen in den folgenden Jahren vom Steueramt neu bewertet wurde, gerade im Zusammenhang mit diesem ominösen Auftrag, der buchhalterisch weiterhin aufgeführt wurde. …

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Vorderrichter die angefochtene Verfügung damit begründete, dass sich die in Betreibung gesetzte Forderung auf die Ordnungsbussenverfügungen 2003/2004 sowie auf den Verlustschein vom 4. August 2009 stütze, die Ordnungsbussenverfügung sowie der Verlustschein einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen und die Gesuchsgegnerin weder Tilgung, Stundung noch Verjährung einwende;

- dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend einzig vorbringt, dass sie es zwar versäumt habe, die Steuererklärungen einzureichen, doch habe sie es als ungerechtfertigt empfunden, mit einem imaginären überbewerteten Gewinn steuerlich belastet zu werden, wo doch eher das Gegenteil erzielt worden sei, mithin ihrer Ansicht nach die Einschätzung aufgrund einer unrichtigen Bemessung erfolgt sei bzw. sich die Forderungen der Steuerbehörden darauf stützen, was letztlich auch aus finanziellen Gründen dazu geführt habe, gegen die in Betreibung gesetzten Forderungen Rechtsvorschlag zu erheben;

- dass die Beschwerdeführerin sich jedoch nicht mit der Begründung der Rechtsöffnung auseinandersetzt, oder anders gesagt sie nicht darlegt, inwiefern die Feststellungen des Vorderrichters unrichtig sind, weshalb ihre Beschwerde nicht im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO sachbezogen begründet ist und davon abgesehen sie auch zweitinstanzlich weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung geltend macht;

- dass im Übrigen der Steuerbehörde keine Anweisungen erteilt werden können;

- dass auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte (Art. 322 Abs. 1 ZPO);

- dass im Sinne des Gesagten auf die Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial nicht einzutreten ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5'123.00.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegner (1/R, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

5. Januar 2018 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42, Art. 72 et Art. 113 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 106, Art. 320, Art. 321 et Art. 322 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 80 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.