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Präsidial

ZK2 2025 25 · Höfe District Court

Du 22 avr. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/bezirksgericht-hoefe/zk2-2025-25/de/prasidial

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal de district Höfe
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZK2 2025 25

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. April 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner,

betreffend

Rechtsverweigerung

(Eingabe gegen die Mitteilung des B.________ vom 23. Januar 2025, APD 2025 12);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Höfe, dass anlässlich der „Friedensrichterverhandlung“ vom 23. Oktober 2024 die säumigen Beklagten nicht gemäss Art. 206 Abs. 4 ZPO mit einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1’000.00 bestraft worden seien. Wegen dieser Unterlassung verletze die Klagebewilligung vom 23. Oktober 2024 (vgl. KB 2) das Verbot der Rechtsverweigerung. Die Beklagten seien bereits der Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2017 (vgl. KB 1) säumig geblieben (Vi-act. A I bzw. KG-act. 1/1). Am 23. Januar 2025 teilte B.________ der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe als Aufsichtsanzeige ohne Anspruch auf Information betreffend allenfalls getroffene Mass­nahmen entgegengenommen werde (Vi-act. E 1 bzw. KG-act. 1/2). Mit Eingabe vom 10. März 2025 schrieb die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht unter Bezug auf ihre vor­instanzliche „Beschwerde“ vom 21. Januar 2025:

Damit, da B.________ vorliegend befangen ist, da er die noch unbeurteilte Teilklage vom 14. Juli 2017 in obgenannter Angelegenheit nicht beurteilen will, womit eine formelle Rechtsverweigerung erfolgte, ersuche ich Sie, die obgenannte Beschwerde zu behandeln.

Zur Eingabe der Beschwerdeführerin und zur Form der erstinstanzlichen Verfahrenserledigung nahm C.________ Stellung und verwies auf die Erledigung mit Aktennotiz vom 29. Januar 2025, wonach weder ein Fehlverhalten des Vermittlers noch die Notwendigkeit von Mass­nahmen festgestellt worden sei (Vi-act. A II). Er beantragt, die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 3).

2.

Die Beschwerdeführerin ersucht das Kantonsgericht zufolge angeblichen Ausstands B.________ um Behandlung ihrer die Verweigerung einer Ordnungsbusse durch das Vermittleramt betreffende vor­instanzlichen „Beschwerde“.

Sollte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch stellen wollen, ist nicht das Kantonsgericht, sondern das erstinstanzliche Gericht zuständig (Art. 50 ZPO). Ohnehin erfolgte das entsprechende Gesuch am 10. März 2025 in Bezug auf die Mitteilung des B.________ vom 23. Januar 2025 nicht unverzüglich, so dass die Beschwerdeführerin ihre Ausstandsansprüche im vor­instanzlichen, mit Aktennotiz vom 29. Januar 2025 abgeschlossenen Verfahren verwirkte (Art. 49 ZPO; BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2 m.H.). Im Übrigen setzt sie sich mit dem Inhalt der Mitteilung vom 23. Januar 2025 nicht auseinander und bestreitet insbesondere nicht, dass ihre Eingabe vom 21. Januar 2025 als in ihrer Erledigung nicht anfechtbare Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen war. Mangels Antrags sowie hinreichender Begründung (Art. 49 und Art. 321 Abs. 1 ZPO bzw. § 88 Abs. 1 JG) ist daher auf ihre Eingabe an das Kantonsgericht nicht einzutreten, zumal die Beschwerdeführerin das Schreiben sowohl nach Art. 321 ZPO als auch § 87 JG verspätet einreichte (Vi-act. E 1).

3.

Abgesehen davon trat Art. 206 Abs. 4 ZPO erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Die das Schlichtungsverfahren abschliessende, an sich weder berufungs- noch beschwerdefähige (Schwendener, Dike-Kommentar, 3. A. 2025, Art. 319 ZPO N 7) Klagebewilligung datiert vom 23. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt konnte das Vermittleramt eine Ordnungsbusse noch nicht auf die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Bestimmung abstützen. Ordnungsbussen sind gemäss der Rechtsprechung ohnehin nach einer vorliegend weder ersichtlichen noch geltend gemachten Androhung infolge einer qualifizierten Störung des Geschäftsgangs zulässig (BGE 141 III 265 E. 5.1 f.).

4.

Aus diesen Gründen ist auf die Eingabe der Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen zu ihren Lasten (Art. 106 Abs. 1 ZPO bzw. § 82 JG) präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Vor­instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22. April 2025 amu

ZK2 2025 25

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 49, Art. 50, Art. 106, Art. 206, Art. 319 et Art. 321 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.