Lexipedia
AccueilActualitéExplorerRépertoire
ConditionsConfidentialitéAssistance
Se connecter

Präsidial

BEK 2019 113 · Küssnacht District Court

Du 14 août 2019

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/bek-2019-113/de/prasidial

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal de district Küssnacht
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2019 113

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. August 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staat Zürich, 8000 Zürich, 2. Stadt Zürich, 8000 Zürich, Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, z.H. Herrn B.________, Postfach, Werdstrasse 75, 8010 Zürich-Müllingen,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 3. Juni 2019, ZES 2019 54);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2019 den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Küssnacht die definitive Rechtsöffnung erteilte, die Gerichtskosten auf Fr. 150.00 festsetzte und der Gesuchsgegnerin auferlegte sowie die Gesuchsgegnerin verpflichtete, die Gesuchsteller mit Fr. 70.00 zu entschädigen (angef. Verfügung);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Beschwerde vom 14. Juni 2019 diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- dass die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. Juni 2019 aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen (KG-act. 4);

- dass die Gesuchsgegnerin weder die eingeschriebene Sendung vom 17. Juni 2019 (KG-act. 4) noch die Gerichtsurkunde vom 2. Juli 2019 (KG-act. 11) abholte und ihr die Kostenvorschussverfügung vom 17. Juni 2019 am 16. Juli 2019 per A+ (KG-act. 16) geschickt und am 17. Juli 2019 zugestellt wurde;

- dass der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 5. August 2019 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht wurde;

- dass die Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 nicht abholte und ihr die Verfügung am 19. Juli 2019 per A+ erneut geschickt und am 20. Juli 2019 zugestellt wurde (KG-act. 18);

- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass die Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c und Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern als Parteientschädigung eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen hat, welche in Anbetracht des geringen Aufwands und der kurzen Beschwerdeantwort auf Fr. 100.00 festgesetzt wird;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Die Gesuchsgegnerin ist verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 899.95.

Zufertigung an die Gesuchsgegnerin (1/R), das Steueramt der Stadt Zürich (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

14. August 2019 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2019; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 95, Art. 101 et Art. 106 — lu dans la version du 1 janvier 2018; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.