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Kammer

BEK 2020 107 · Küssnacht District Court

Du 22 févr. 2021

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/bezirksgericht-kuessnacht/bek-2020-107/de/kammer

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal de district Küssnacht
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

BEK 2020 107

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 22. Februar 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gloria Guggenberger.

In Sachen

A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Konkursmasse der C.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Konkursamt Küssnacht, z.H. Herrn Notar lic. iur. Sven Spörri, Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht am Rigi vom 29. Juni 2020, ZES 2019 144);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

1.

In der ordentlichen Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi betreibt laut Zahlungsbefehl vom 15. November 2019 (Vi-act. 1 KB 1) die Konkursmasse der C.________ AG vertreten durch das Konkursamt Küssnacht am Rigi die A.________ AG aus dem am 20. August 2019 gekündigten Mietvertrag für einen Mietzinsausstand vom 2. November 2016 bis 2. No­vem­ber 2019 im Betrag von Fr. 203‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2019, aufgelaufenem Verzugszins von Fr. 15‘601.65. Nach Erhebung des Rechtsvorschlages stellte das Konkursamt am 10. Dezember 2019 das Rechtsöffnungsbegehren (Vi-act. 1). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 13. November 2014 (Vi-act. 1 KB 2) vermietete die C.________ AG, über welche am 13. Oktober 2016 der Konkurs eröffnet wurde (vgl. Vi-act. 6 BB 2 sowie Vi-act. 11 KB 5), E.________ (bzw. gemäss handschriftlicher Ergänzung nach telefonischer Information des Konkursamtes der A.________ AG) das 6 ½-Zim­mer Attika- und Dachgeschoss zu einem monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 5‘500.00. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 20. April 2020 wies der Rechtsöffnungsrichter das Betreibungsamt an, die „Konkursmasse der C.________ AG“ als betreibende Gläubigerin aufzuführen und teilte den Parteien eine entsprechende Korrektur im Rechtsöffnungsverfahren mit (Vi-act. 16). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 erteilte er der Gesuchstellerin entsprechend dem Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 103.30 und Prozess­kosten von Fr. 600.00 (Gerichtskosten) bzw. Fr. 1‘500.00 (Entschädigung). Die Schuldnerin erhob am 10. Juli 2020 fristgerecht beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, diese Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Küssnacht am Rigi abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2020, die Beschwer­de unter Kosten und Entschädigungsfolgen abzuweisen (KG-act. 7).

2.

Gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3.

Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann die Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung verlangen und der Richter erteilt diese, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Verfahrenslegitimiert im Rechtsöffnungsstreit sind die betreibende Gläubigerin respektive deren Rechtsnachfolgerin bzw. die betriebene Schuldnerin (vgl. Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schwei­zerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 136).

a) Es ist vorliegend unbestritten, dass der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Mietvertrag einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Mietvertrag werde E.________ als Mieter genannt und deswegen sei sie als betriebene Schuldnerin nicht mit dem im Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner identisch, handelt es sich um eine neue unzulässige und überdies eine nicht sofort glaubhaft gemachte Tatsachenbehauptung (vgl. oben E. 2), so dass darauf nicht einzugehen ist. Abgesehen davon widerspricht sich die Beschwerdeführerin selber, anerkannte sie doch in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Mieterin zu sein (Vi-act. 6 Ziff. 2). Im Übrigen ist die Gläubigeridentität ebenfalls gegeben, zumal der Vorderrichter unangefochten die Bezeichnung der betreibenden Gläubigerin auf „Konkursmasse der C.________ AG“ berichtigte. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende Aktivlegitimation der Gesuchstellerin behauptet, geht sie fehl. Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein parteifähiges Sondervermögen mit eigenem rechtlichem Schicksal (vgl. Kren/Kost­kie­wicz, OFK, 20. A. 2020, Art. 197 SchKG N 1 m.H.). Im Beschwerdeverfahren bleibt im Übrigen nicht nur unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Mietwohnung um die Stockwerkeigentumseinheit STWE Nr. yy Küssnacht am Rigi handelt, sondern sind auch die Beträge der betriebenen Forderung, die aus 37 Monaten Mietzins à Fr. 5‘500.00 resultiert, sowie des geltend gemachten Verzugszinses nicht infragegestellt, weshalb die Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beanspruchen kann.

b) Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, die Konkursverwaltung Küss­nacht am Rigi dürfe die Beschwerdegegnerin nicht vertreten, ist die Behauptung im Rechtsöffnungsverfahren unzulässig bzw. geht sie fehl.

aa) Das Auftreten der Konkursverwaltung als Vertreterin der Konkursmasse der Gesuchstellerin betrifft eine Handlung bzw. einen angeblichen Verfahrensfehler eines Vollstreckungsorgans im Vollstreckungsverfahren und hätte somit spätestens mit der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegen den Zahlungsbefehl binnen zehn Tagen angefochten werden müssen (Art. 17 SchKG).

bb) Dass die Vertretung vorliegend nichtig wäre, macht die Beschwerdeführerin gar nicht geltend und ist auch unter den von ihr in anderen Zusammenhängen behaupteten Umständen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht glaubhaft gemacht. Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen und vertritt die Masse vor Gericht (Art. 240 SchKG). Das Konkursamt Küssnacht wurde am 16. Februar 2017 rechtshilfeweise vom zuständigen Konkursamt Luzern ersucht, das Miet­objekt einer Schätzung zu unterziehen und zu verwalten sowie im Rahmen der Verwaltungshandlungen das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin zu kündigen (Vi-act. 11 KB 5 m.H. auf Art. 257d OR). Vorliegend geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass eine Grundpfandgläubigerin nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 6. Juni 2017 beim Konkursamt die Verwertung ihres Pfandes nach Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangte

(KG-act. 1/3). Insoweit bleibt mithin das Konkursamt im Rahmen des abgeschlossenen, jedoch in eine nach den Vorschriften über das summarische Konkursverfahren abzuwickelnde Spezialliquidation überführten Konkurses zuständig (vgl. etwa Kren-Kostkiewicz, a.a.O., Art. 230a SchKG N 4 f. und N 7 f.). Da sich die Pfandhaft auch auf Mietzinse zwischen der Konkurseröffnung und Verwertung erstreckt (Art. 806 Abs. 1 ZGB; Art. 14 VZG) und zur Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks auch den Bezug der Miet- und Pachtzinse, nötigenfalls auf dem Betreibungswege gehört (Art. 17 VZG), ist nicht davon auszugehen, dass das Konkursamt Küssnacht am Rigi fehlerhaft Mietzinsen für die Zeit nach der Konkurseröffnung betrieben haben soll, nur weil nach der Einstellung des Konkurses und der daran anschliessenden vorübergehenden Löschung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister der Rechtshilfeauftrag durch das Konkursamt Luzern nicht mehr wiederholt worden war.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin sich auf eine Anweisung des Bezirksgerichts Luzern an das Konkursamt beruft, das Grundpfand zu verwerten, handelt es sich um eine neue und somit im Beschwerdeverfahren unzulässige Behauptung (vgl. oben E. 2). Im Übrigen ist weder ersichtlich geschweige denn glaubhaft gemacht, dass das Bezirksgericht Luzern, das den Antrag des Konkursamtes Luzern um Wiedereintragung der im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit nach der Handelsregisterverordnung behandelte, mit Beschluss vom 25. Januar 2019 (KG-act. 1/4) das Konkursamt zur Verwertung des Grundpfandes STWE Nr. yy unter Ausschluss der offenen Mietzinsen angewiesen haben soll. Das Gericht wies – abgesehen von dessen fehlenden Zuständigkeit zur Anweisung des Konkursamtes zur Art und Weise der Durchführung der Spezialliquidation – das Konkursamt nur zur Anmeldung der erneuten Löschung nach der Verwertung des Grundpfandes an.

4.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde unter Prozesskostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2, 6 und 12 GebTRA) abzuweisen;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘000.00 zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 203‘500.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

22. Februar 2021 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 257d — lu dans la version du 1 février 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 806 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 72 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 95, Art. 106, Art. 309, Art. 319, Art. 320, Art. 321 et Art. 326 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 17, Art. 82, Art. 197, Art. 230a et Art. 240 — lu dans la version du 20 octobre 2020; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

Cité dans