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Kammer

ZK2 2023 29 · Schwyz District Court

Du 21 févr. 2024

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/bezirksgericht-schwyz/zk2-2023-29/de/kammer

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal de district Schwytz
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

ZK2 2023 29

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 21. Februar 2024

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________ (Bank I), Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Exequatur nach aLugÜ

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. März 2023, ZES 2022 467);-

hat die 2. Zivilkammer,

Erwägungen

1.

Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz erklärte am 15. März 2023 dem Gesuch vom 29. August 2022 entsprechend die notarielle Urkunde des Notars E.________ vom 30. November 2001 für vollstreckbar. Gegen diese am 16. März 2023 versandte Verfügung erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch abzuweisen. Mit Beschwerdeant­wort beantragt die Gesuchstellerin die vollständige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7).

2.

Richtet sich die innert einem Monat nach Zustellung des Entscheids einzulegende Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach dem Lugano-Übereinkommen, so prüft die Rechtsmittel­instanz die dort vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 327a ZPO und angef. Verfügung E. 1 und 7).

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zur Sicherheit für ein Darlehen der F.________ (Bank II) von DM 250’000.00 (KB 2/7) als „Darlehensnehmer“ einer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterliegenden Buchgrundschuld in derselben Höhe unterworfen zu haben (KB 2/3). Er rügt jedoch, G.________ habe nicht ihn, sondern die Verkäufer vertreten und das Darlehen sei mangels Kündigung laut der speziellen Zweckerklärung für Grundschulden (KB 9) nicht fällig. Aus der zu vollstreckenden Urkunde

URNr. K 1949/2001 vom 30. November 2001 sowie einer späteren notariellen Umschreibung der Vollstreckungsklausel infolge Umfirmierung der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass G.________ sowohl das Ehepaar H.________ als auch den Beschwerdeführer, geb. am _________, bei der Begründung der Grundschuld vertrat und für Letzteren als Darlehensnehmer folgende Klausel unterzeichnete (KB 2/3 S. 1 lit. c und S. 3 Ziff. 3; KB 2/5):

3.

Persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld […] entspricht, übernimmt der Darlehensnehmer A.________ […] die persönliche Haftung, aus der er/sie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden kann/können. Er unterwirft/Sie unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser

Urkunde in das gesamte Vermögen. Die Gläubigerin kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung der Grundschuld und ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt geltend machen.

Die Vor­instanz erwog zutreffend, wie es sich aus dem Vollstreckungstitel ergibt (KB 2/3), dass die Urkunde von einem amtlich ermächtigten Notar ausgefertigt wurde und es sich daher um eine öffentliche Urkunde (Art. 50 Abs. 1 aLugÜ) handelt, welche die sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung beinhaltet. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe nicht heilbarer Gehörsverletzungen sind haltlos. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin sowie die Passivlegitimation des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers sind belegt (KB 2/3 und 2/5).

4.

Die Vor­instanz verwies den Beschwerdeführer zur Behandlung von

materiellrechtlichen Einwänden wie der fehlenden Kündigung bzw. Fälligkeit des Darlehens begründet in das Rechtsmittelverfahren (angef. Verfügung E. 4.1.3.3 in fine), was dessen Anwalt beim Vorwurf fehlerhafter Sachverhaltsfeststellungen unerwähnt lässt. Zu Recht trägt die Beschwerdegegnerin

jedoch vor, dass Einwände einer fehlenden Kündigung bzw. Fälligkeit des Darlehens nicht die hier von ihr zur beantragten Vollstreckbarkeitserklärung geltend gemachte Urkunde hinsichtlich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung aus persönlicher Haftung mit dem gesamten Vermögen (vgl. oben E. 3) betreffen. Denn bei dem separaten Exequatur können nur Einwendungen gegen die Urkunde selbst vorgebracht werden (BGE 137 III 87 E. 3 S. 91 f.), deren persönliche Zustellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers per 14. Dezember 2004 amtlich belegt ist (KB 2/4).

5.

Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde

(Art. 50 Abs. 1 aLugÜ). Die Vor­instanz führte nach dem Gesagten auch zutreffend aus, dass die Voraussetzungen der sinngemäss anzuwendenden

Art. 46 f. aLugÜ erfüllt sind (Art. 50 Abs. 3 aLugÜ, angef. Verfügung E. 4.2.2) und verneinte begründet eine Ordre-public-Verletzung (ebd. E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang des Ordre-public wiederholt und pauschal die Überzeugungskraft der Begründung der Vor­instanz bestreitet und Verletzungen der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots geltend macht, erweist sich seine Beschwerde als ungenügend begründet und ist

darauf nicht einzutreten. Im Übrigen stellte die Vor­instanz auf die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (ebd. E. 4.3.3), was umso weniger zu beanstanden ist, als im separaten Exequatur geringere Anforderungen als bei der Rechtsöffnung im Inzidenzverfahren zu stellen sind und nur zwingende Gründe einer Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehen, insbesondere hier die behauptete fehlende Kündigung bzw. Fälligkeit des Darlehens nicht erheblich ist (vgl. oben E. 4).

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und hat dieser die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 12 GebTRA);-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom Vorschuss in gleicher Höhe

bezogen.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin

pauschal mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00.

Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Namens der 2. Zivilkammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26. Februar 2024 amu

ZK2 2023 29

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 — lu dans la version du 1 février 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 106 et Art. 327a — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.