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Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen1 (Vom25. September 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 Bst. d, 33 Abs. 2, 44 und 67 Abs. 3 des Personal- und Besoldungsgesetzes vom26. Juni 1991 (Personalgesetz, PG)2 sowie auf § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung vom17. Mai 20063 und § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom20. Mai 20094, beschliesst: 5
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen, die an den kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen Unterricht erteilen.
Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen richten sich grundsätzlich nach dem Personalgesetz7 und den entsprechenden Ausführungserlassen.
In Abweichung davon enthält dieses Reglement Bestimmungen über die spezielle Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen.
Art. 28
§ 28
II. Arbeitsverhältnisse
Art. 39 Stellenplan
Für den Stellenplan gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes10 und der entsprechenden Ausführungserlasse.
Art. 4 11 Anstellungsbehörde
Die Zuständigkeit der Anstellung richtet sich:
a) in den Berufsfachschulen nach dem Gesetz über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung;12
b) in den Mittelschulen nach dem Mittelschulgesetz.13
Art. 5 14 Probeverhältnis
Die ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig zwei Monate auf das Ende eines Monats.
Art. 6 Kündigung
Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des jeweiligen Semesters schriftlich kündigen.
Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
Art. 7 15 Pensionierung
Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des jeweiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden.
III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte
Art. 8 16 Beruflicher Auftrag
Die Lehrpersonen erfüllen einen dreiteiligen beruflichen Auftrag:
a) Unterricht, einschliesslich Vor- und Nachbereiten des Unterrichts, Beratung und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit mit allen an der Ausbildung Beteiligten;
b) Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten, in Fach- und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung. Die Rektoren bestimmen, in welchen Bereichen die Mitarbeit in der Schule zu erbringen ist;
c) Erhaltung und Förderung der eigenen, berufsbezogenen Kompetenzen, einschliesslich Fort- und Weiterbildung.
Art. 9 17
§ 9
Art. 10 18 Unterrichtsverpflichtung
Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Mittelschulen beträgt:
a)23 Lektionen pro Woche im Regelfall;
b)24 Lektionen pro Woche für Lehrpersonen des obligatorischen Fachs Sport am Gymnasium;
c)29 Lektionen pro Woche für Instrumentallehrpersonen, inkl. Gesang.
Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Berufsfachschulen beträgt für alle Lehrpersonen 24 Lektionen pro Woche.
Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.
Art. 11 Prüfungen
Die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen zählt zur Unterrichtsverpflichtung gemäss § 10 und wird nicht speziell entschädigt.
Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
Art. 12 19 Schulleitung
Lehrpersonen, die Schulleitungsaufgaben übernehmen, welche weniger als 50 Prozent betragen, werden für diese Führungstätigkeit um ein Lohnband höher eingereiht als für die Lehrtätigkeit.
Art. 13 20 Altersentlastung
Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert:
a) um zwei Lektionen ab dem erfüllten 58. Altersjahr;
b) um drei Lektionen ab dem erfüllten 62. Altersjahr.
Für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterrichten, wird die Unterrichtsverpflichtung anteilmässig reduziert.
Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
Art. 14 Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung
Ausnahmsweise kann der Rektor der Lehrperson, die ein Vollpensum unterrichtet, eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung übertragen.
Als zusätzliche Unterrichtsverpflichtung gelten Lektionen, die während mindestens einem Semester über die vertraglich abgemachte Unterrichtsverpflichtung hinaus erteilt werden.
Eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung ist grundsätzlich in einem folgenden Semester oder Schuljahr zu kompensieren. Ist eine Kompensation ausgeschlossen, erfolgt eine Entschädigung im Verhältnis zum Vollpensum.
Art. 15 Einzellektionen
Lehrpersonen können vom Rektor verpflichtet werden, vorübergehend eine Stellvertretung zu übernehmen und Einzellektionen zu erteilen.
Über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung hinausgehende, effektiv erteilte Einzellektionen werden zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion entschädigt.
Art. 16 21 Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben
Lehrpersonen, die ausserhalb ihres beruflichen Auftrages gemäss § 8 eine Kommissionstätigkeit im Auftrag der Schule oder des Kantons wahrnehmen, werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom29. Oktober 199722 entschädigt.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Entschädigung und die Festsetzung von Entlastungen für Lehrpersonen, die neben ihrem beruflichen Auftrag gemäss § 8 zusätzliche besondere Funktionen oder Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen.
Art. 17 Arbeitsfreie Tage
Es gelten die vom Kanton festgesetzten arbeitsfreien Tage.
Art. 18 Ferien
Die Ferien richten sich nach den Schulferien.
Die Lehrpersonen können während eines Teils der Schulferien zur Weiterbildung oder zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.
Art. 19 Mutterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub, der in die Schulferien fällt, kann nicht zusätzlich bezogen werden.
Art. 20 23 Langzeitweiterbildung
Eine besoldete Langzeitweiterbildung kann bewilligt werden, wenn eine Lehrperson seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen an einer der kantonalen Mittel- oder Berufsfachschulen mit einem durchschnittlichen Pensum von 50 Prozent unterrichtet hat und höchstens 60 Jahre alt ist.
Der Vorsteher des Bildungsdepartements entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbildung. Es besteht kein Anspruch auf Langzeitweiterbildung.
Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
IV. Besoldung
Art. 21 Einreihung und Besoldung
Die Lehrpersonen werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.
Art. 22 24 Befristetes Arbeitsverhältnis und Stellvertretungen
Die Stellvertretungen werden im Umfang der effektiv erteilten Einzellektionen zu je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion besoldet.
Art. 23 Dienstaltersgeschenk
Das Dienstaltersgeschenk kann nicht in Form eines besoldeten Urlaubs bezogen werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 25
§ 24
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen vom4. Juli 200026 aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten, Veröffentlichung
Dieses Reglement tritt am1. August 2013 in Kraft.27
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang: Richtpositionen der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen 28 Tiefere Einreihung in den Lohnbändern Für alle Richtpositionen gilt: − Fehlt der verlangte (Fach)Ausbildungsabschluss oder ist ein ausländisches Diplom noch nicht schweizerisch anerkannt, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer. − Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden. − Lehrpersonen mit einer Leistungsvereinbarung (Einsätze auf Abruf, Aushilfe, etc.) werden ein Lohnband tiefer eingereiht. Lohnband 15 Lehrpersonen mit Masterabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum Unterricht an einer Mittel-, Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt. Lohnband 14 – Lehrpersonen mit Masterabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule ohne didaktische Ausbildung, die zum Unterricht an einer Mittel-, Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt – Lehrpersonen mit einem Bachelorabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung (300 Lernstunden), die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt – Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem eidg. Diplom als Berufsschullehrperson (1800 Lernstunden) – Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren Fachschule oder einer abgeschlossenen Berufs- bzw. Meisterprüfung mit einer didaktischen Ausbildung, die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt (300 Lernstunden) Lohnband 13 − Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss und einer didaktischen Ausbildung (300 Lernstunden), die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt − Lehrpersonen mit einem Bachelorabschluss einer Universität oder einer Fachhochschule ohne didaktische Ausbildung, die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt − Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren Fachschule oder einer abgeschlossenen Berufs- bzw. Meisterprüfung ohne eine didaktische Ausbildung, die zum Unterricht an einer Berufsmittel- oder Berufsfachschule befähigt Lohnband 12 Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss ohne didaktische Ausbildung