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Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden
Regierungsratsbeschluss über den Amtseinweis und die Vereidigung von Bezirks- und Gemeindebehörden1 (Vom6. Mai 1974) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 61, 66 und 98 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke,2 beschliesst:
Art. 13
Die Bezirksammänner werden vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements, die Gemeindepräsidenten und Notare vom Bezirksammann in das Amt eingewiesen und vereidigt.
Art. 2
Der Amtseinweis wird durch eine Einweisungsurkunde festgestellt.
Darin werden die vom Amtsvorgänger dem Nachfolger direkt übergebenen Akten, Wertsachen, Stempel usw. aufgeführt. Überdies wird die vollzogene Vereidigung vorgemerkt.
Art. 3
Die Eides- oder Gelöbnisformel lautet: «Ich schwöre (gelobe), die mir nach Verfassung, Gesetz, Verordnung und Weisungen der vorgesetzten Behörden obliegenden Pflichten gewissenhaft, verschwiegen und ohne Ansehen der Person zu erfüllen, Geschenke weder mittelbar noch unmittelbar anzunehmen und alles zu tun, was zum Gemeinwohl gereichen mag.»
Art. 4
Die vereidigten Bezirksammänner und Gemeindepräsidenten verwenden bei der Vereidigung der Mitglieder und der Schreiber ihrer Behörden die gleiche Eides- oder Gelöbnisformel und halten die erfolgte Vereidigung in einem Protokoll fest.
Art. 5
Die Einweisungsurkunde wird vierfach ausgefertigt und vom bisherigen und vom neuen Präsidenten sowie von der Person, die den Amtseinweis vornimmt, unterzeichnet.
Je ein Exemplar der Einweisungsurkunde erhalten: - der Regierungsrat - die Bezirks- oder Gemeindekanzlei - der abtretende Präsident - der neugewählte Präsident
Art. 6
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.6
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.