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Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch
Verordnung über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch1 (Vom6. Juli 1982) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 9 des Gesetzes über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch vom 11. Mai 1965,2 beschliesst:
Art. 1 Anmerkung von Sondernutzungsrechten
Die zuständige Behörde kann Sondernutzungsrechte an öffentlichen Grundstücken, welche dem Gemeingebrauch gewidmet sind, im Grundbuch anmerken lassen, wenn für die Anmerkung ein Bedürfnis besteht und das Sondernutzungsrecht von zeitlich längerer Wirkung ist.
Art. 2 Anmerkung von unmittelbar gesetzlichen
Eigentumsbeschränkungen
Der Gemeinderat kann den Einbezug bestimmter Grundstücke in einen rechtskräftigen Gestaltungsplan im Grundbuch anmerken lassen.
Im Übrigen können öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die sich unmittelbar aus Rechtssätzen oder Plänen des Kantons und der Gemeinden ergeben, im Grundbuch nur angemerkt werden, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
Art. 3 Anmerkung von mittelbar gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen
a) Grundsatz Mittelbar gesetzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken, wenn die Anmerkung durch eine spezielle Vorschrift vorgeschrieben oder als zulässig erklärt wird.
Art. 4 b) Einzelfälle
Auf Anordnung der zuständigen Behörde können im Bereich des öffentlichen Baurechts ohne spezielle Vorschrift als Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt werden:
a) das Zweckentfremdungsverbot bei gemeinschaftlichen Motorfahrzeugabstellplätzen und Kinderspielflächen;
b) die Beachtung der Ausnützungsziffer bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes und bei Reihenbauten;
c) die mit einer Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenbestimmungen von zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht.
Art. 5 Anmeldung der Anmerkung
Die zuständige Behörde hat die Anmerkung im Grundbuch unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden. Sie hat zudem die Eigentümer von Grundstücken, auf welche sich die Anmerkung bezieht, schriftlich zu orientieren.
Art. 6 Kosten
Die Grundbuchkosten für die Anmerkung trägt der Empfänger der Konzession oder Bewilligung.
Art. 6a
Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen Rechts gemäss Art. 962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches6 und teilt sie dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht mit.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 7
Spezielle Vorschriften über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen (§ 2 Abs. 2 und § 3) bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.