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Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen

312.320.1 · Schwyz Gesetzessammlung

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312.320.1

Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen

Interkantonale Vereinbarung betreffend die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen 1 (Vom 29. Juni 1995/13. April 2010) Die Kantone Schwyz und St. Gallen vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz, Rechtsnatur

Das Werk «Linthebene-Melioration» ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es übernimmt Rechte und Pflichten des eidgenössischen Werks «Linthebene-Melioration».2 Sitz des Werks ist Uznach.

Art. 2 Aufgaben

Das Werk:

  • a) erhält die Ertragsfähigkeit des Bodens im Beizugsgebiet;

  • b) fördert die Bewirtschaftung nach der Bodenbeschaffenheit;

  • c) unterhält, erneuert und ergänzt Werkanlagen. Die Ergänzung von Entwässerungsanlagen, die im überwiegenden Interesse eines einzelnen Grundeigentümers liegt, ist nicht Aufgabe des Werks. Das Werk stimmt die Aufgabenerfüllung auf die Anliegen einer ausgewogenen ökologischen Entwicklung ab.

Art. 3 Beizugsgebiet

Das Beizugsgebiet (Perimeter) ist in einem Umgrenzungsplan bezeichnet. Es umfasst alle Grundstücke, welchen aus dem Werk ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Das Beizugsgebiet wird wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Beizugsgebiet wird:

  • a) im Grundbuch angemerkt;

  • b) in einem Verzeichnis des Werks festgehalten.

Art. 4 Werkanlagen

Werkanlagen sind insbesondere:

  • a) Wasserläufe;

  • b) Strassen und Wege, soweit sie nicht überwiegend meliorationsfremden Zwecken dienen;

  • c) Entwässerungsanlagen, soweit es sich nicht um Hausanschlüsse für Meteorwasser handelt;

  • d) ortsfeste ökologische Ausgleichsflächen, insbesondere Hecken- und Feldgehölze;

  • e) Windschutzpflanzungen und Ufergehölze.

Art. 5 Anwendbares Recht

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gelten für die Organe und die Leitung des Werks:

  • a) das materielle Recht des Kantons St. Gallen;

  • b) das Verfahrensrecht und die Gebührenordung des Kantons Schwyz.

Art. 6 Enteignungsrecht

Das Werk kann private Rechte enteignen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Das Enteignungsrecht am Ort der gelegenen Sache findet Anwendung, insbesondere bezüglich Verfahren, Festsetzung der Entschädigung und Vollzug der Enteignung.

Art. 6b is 3 Öffentliches Beschaffungsrecht

Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch das Werk richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

Art. 6t er 4 Personalrecht und berufliche Vorsorge

Das Dienst- und Besoldungsrecht für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen5 findet Anwendung auf die Leitung und die ihr unterstellten Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch versichert sind, werden der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen6 oder einer vergleichbaren Versicherungskasse angeschlossen.

Art. 7 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung des Werks und die Verantwortlichkeit seiner Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

Art. 8 Planauflage

Pläne, gegen die Einsprache erhoben werden kann, werden in den beteiligten politischen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

Art. 9 Oberaufsicht

Das Werk steht unter Oberaufsicht der Regierungen der Vertragskantone.

Art. 10 Steuerbefreiung

Das Werk ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Vertragskantone befreit. Il. Organisation

Art. 11 Organe

Organe des Werks sind:

  • a) Aufsichtsrat;

  • b) Verwaltungskommission;

  • c) …

  • d) Rekurskommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen die Präsidenten von Aufsichtsrat, Verwaltungskommission und Rekurskommission aus den Mitgliedern des jeweiligen Organs.

Art. 12 Aufsichtsrat

a) Zusammensetzung Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei und diejenige des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die Regierungen sorgen für eine angemessene Vertretung der Perimeterpflichtigen im Aufsichtsrat. Der Bezirksrat der March und die Gemeinderäte der betroffenen politischen Gemeinden9 bestimmen je ein Mitglied.

Art. 13 10 b) Aufgaben

Der Aufsichtsrat:

  • a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Organisation des Werks, seiner Organe und Leitung sowie über die Kompetenzen und Entschädigungen der Mitglieder der Organe. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone; abis)erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften zur Gebührenordnung sowie einen Gebührentarif;

  • b) …

  • c) genehmigt das Verzeichnis der Werkanlagen;

  • d) genehmigt den Umgrenzungsplan;

  • e) erlässt Bewirtschaftungskonzepte;

  • f) genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;

  • g) beschliesst den Beitragsfuss;

  • h) beschliesst Verpflichtungskredite für Vorhaben, deren Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt;

  • i) genehmigt Ausgaben und Finanzplanung;

  • j) passt das vom Werk investierte Kapital und die Anlagewerte an die Preisentwicklung an.

Art. 14 Verwaltungskommission

a) Zusammensetzung Die Verwaltungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Diese dürfen nicht dem Aufsichtsrat angehören. Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt drei, die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder. Die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons Schwyz und die beteiligten politischen Gemeinden des Kantons St. Gallen bestimmen je ein Mitglied. Die Verwaltungskommission konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 dieser Vereinbarung selbst.

Art. 15 b) Aufgaben

Der Verwaltungskommission stehen alle Kompetenzen zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden. Sie:

  • a) vertritt das Werk nach aussen, erlässt insbesondere Verfügungen und schliesst Rechtsgeschäfte ab;

  • b) wählt und beaufsichtigt die Leitung;

  • c) stellt dem Aufsichtsrat Anträge und nimmt an seinen Sitzungen teil;

  • d) erarbeitet den Umgrenzungsplan, legt diesen auf und behandelt dagegen gerichtete Einsprachen;

  • e) legt die Beitragspflicht bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets einzelfall- oder gebietsweise fest und behandelt dagegen gerichtete Einsprachen; f ) erarbeitet Bewirtschaftungskonzepte;

  • g) legt Ausbauprojekte auf;

  • h) bewilligt Massnahmen nach Art. 32 dieser Vereinbarung;

  • i) kann zu Zweckentfremdung und Zerstückelung Antrag stellen;

  • j) erarbeitet und führt das Verzeichnis der Werkanlagen;

  • k) überwacht den Unterhalt der Werkanlagen und die Bewirtschaftung des Bodens im Beizugsgebiet; I) beschliesst über Ausgaben im Rahmen des Voranschlags und der bewilligten Kredite;

  • m) erstellt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung sowie einen Aufgaben- und Finanzplan. Die Verwaltungskommission kann die Leitung ermächtigen, in bestimmten Bereichen zu verfügen und Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Gegen Verfügungen der Leitung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.

Art. 16 und 17 12

Art. 18 Rekurskommission

a) Zusammensetzung Die Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied, die Regierung des Kantons Schwyz ein Mitglied und ein Ersatzmitglied. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen keinem anderen Organ des Werks angehören und nicht Grundeigentümer im Beizugsgebiet sein. Der Präsident muss über ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium verfügen. Die Kommission kann einen Schreiber beiziehen.

Art. 19 14 b) Aufgaben

Die Rekurskommission entscheidet über:

  • a) Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission;

  • b) Verantwortlichkeitsklagen. Der Rekurs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden. Der Präsident der Rekurskommission entscheidet über die aufschiebende Wirkung von Rekursen gegen Verfügungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen innert zehn Tagen nach deren Eingang.

Art. 20 2. Finanzkontrolle

Bestellung Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzkontrolle.

Art. 21 Aufgaben

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Aufsichtsrat Bericht und Antrag.

III. Leitung

Art. 22 Zusammensetzung

Die technische und administrative Leitung kann von einer oder mehreren Personen ausgeübt werden.

Art. 23

Art. 23

IV. Unterhalt und Ausbau

Art. 24 Unterhalt

Als Unterhalt gelten die zur Erhaltung und zum ordnungsgemässen Betrieb der Werkanlagen erforderlichen Massnahmen.

Art. 25 Ausbau

a) Begriff Als Ausbau gelten die Errichtung und die umfassende Erneuerung von Werkanlagen.

Art. 26 b) Verfahren

aa) Auflage, Anzeige und Einsprache Ausbauprojekte werden in den beteiligten Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Ausgenommen sind Werkanlagen nach Art. 4 lit. d und e dieser Vereinbarung, wenn der Abschluss eines Vertrages möglich ist. Beteiligte Grund- und Werkeigentümer werden von der öffentlichen Auflage mit persönlicher Anzeige in Kenntnis gesetzt. Diese gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens, wenn private Rechte abzutreten sind. Gegen das Projekt und die Zulässigkeit der Enteignung kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden.

Art. 27 bb) Weiterleitung an die zuständige Behörde

Die Verwaltungskommission leitet das Ausbauprojekt und die Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die Regierung des Vertragskantons, auf dessen Gebiet sich das Projekt ganz oder zur Hauptsache befindet.

Art. 28 cc) Entscheid und Rechtsschutz

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Regierung nach eigenem Recht im gleichen Verfahren über:

  • a) alle erforderlichen Bewilligungen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit von Bundesbehörden;

  • b) die Einsprachen;

  • c) die Zusicherung von Beiträgen. Dagegen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 29 dd) weitere Aufgaben der zuständigen Behörde

Die Regierung holt die Bewilligungen von Bundesbehörden sowie die Zusicherungen von Beiträgen ein.

Art. 30 c) Baubeginn

Mit den Bauarbeiten kann begonnen werden, wenn:

  • a) alle das Objekt betreffenden Verfahren abgeschlossen sind;

  • b) die Abtretung privater Rechte geregelt oder die vorzeitige Besitzeseinweisung erfolgt ist;

  • c) die Beiträge zugesichert sind oder der vorzeitige Baubeginn bewilligt ist.

V. Schutz der Melioration

Art. 31 1. Anlagen

Pflichten des Bewirtschafters Grundeigentümer und Bewirtschafter des Bodens haben alles zu unterlassen, was die Werkanlagen schädigen kann. Sie haben den Zugang zu den Anlagen zu gestatten und Unterhalts- sowie Ausbauarbeiten auf dem Grundstück zu dulden. Sie tragen den Schaden aus pflichtwidrigem Verhalten.

Art. 32 Bewilligung

Bewilligungspflichtig sind:

  • a) Verlegung von Leitungen;

  • b) Anschlüsse an Entwässerungsanlagen;

  • c) Pflanzen von Bäumen in der Nähe von Entwässerungsanlagen. Damit zusammenhängende Auflagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers im Grundbuch angemerkt werden. Der Bewilligungsinhaber trägt die Kosten notwendiger Änderungen von Anlagen des Werks. Die Bewilligung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn Anlagen übermässig beeinträchtigt werden.

Art. 33 2. Boden

Bewirtschaftung

  • a) Konzepte Bewirtschaftungskonzepte dienen der Sicherung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Bodens. Sie enthalten Empfehlungen zur angemessenen Bewirtschaftung.

Art. 34 b) Nutzung des Bodens

Erbringt das Werk Leistungen, die sich unmittelbar einzelbetrieblich auswirken, so kann der Bewirtschafter zu einer bestimmten Nutzung angehalten werden. Im Widerhandlungsfall kann das Werk seine Leistungen verweigern oder zurückfordern. Vl. Finanzierung 16

Art. 35 Grundsatz

Die politischen Gemeinden und die Grundeigentümer im Beizugsgebiet tragen die Kosten für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des Werks je zur Hälfte, soweit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind. Andere Einnahmen sind insbesondere:

  • a) Vermögenserträge;

  • b) Beiträge aufgrund von Spezialgesetzen;

  • c) Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebiets;

  • d) Gebühren. Die Beiträge der politischen Gemeinden und die Grundeigentümerbeiträge sind so festzulegen, dass ein ausgeglichener Finanzhaushalt mittelfristig gesichert ist.

Art. 35b is 18 Kostenanteile

a) der politischen Gemeinden Die Beiträge der politischen Gemeinden bemessen sich nach der Perimeterfläche im Gemeindegebiet, nach dem durch Werkanlagen entwässerten Gemeindegebiet und nach der Bevölkerungszahl. Die Perimeterfläche im Gemeindegebiet und das durch Werkanlagen entwässerte Gemeindegebiet werden nach einer wesentlichen Veränderung des Entwässerungssystems, in jedem Fall aber alle zehn Jahre, überprüft. Die massgebende Bevölkerungszahl wird alle zehn Jahre aufgrund der eidgenössischen Volkszählung neu festgelegt. Die Bemessungskriterien werden wie folgt gewichtet:

  • a) Perimeterfläche im Gemeindegebiet: 45%

  • b) Entwässerte Fläche: 45%

  • c) Bevölkerungszahl: 10% Die Gemeinde überbindet den Anteil des Gemeindebeitrags, der für die Abwasserentsorgung aufgewendet wird, den Verursachern nach der Gesetzgebung über den Gewässerschutz19.

Art. 35t er 20 b) der Grundeigentümer

1. Perimeterklassen Zur Verteilung der Kosten wird das Beizugsgebiet in drei Perimeterklassen mit abgestuften Beitragssätzen eingeteilt:

  • a) Klasse 1: Grundstücke ausserhalb der Bauzone ohne Berücksichtigung der Bauten und Anlagen;

  • b) Klasse 2: Grundstücke in der Bauzone sowie Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone;

  • c) Klasse 3: Abwasserreinigungsanlagen. Leitungsanlagen, die der kommunalen Wasser- oder Energieversorgung oder der kommunalen Entsorgung von Abwasser dienen, sind von der Beitragspflicht ausgenommen.

Art. 35q uater 21 2. Bemessungsgrundlagen

Die Beiträge bemessen sich:

  • a) in Klasse 1 nach dem Wert des vom Werk investierten Kapitals gemäss nachgeführtem Kostenteiler;

  • b) in Klasse 2 nach dem amtlich geschätzten Steuerwert unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; für Bauten und Anlagen ohne Steuerwert nach dem Anlagewert;

  • c) in Klasse 3 nach dem Trinkwasserverbrauch der angeschlossenen Liegenschaften. Der Trinkwasserverbrauch der Liegenschaften in Gemeinden, die einen Gemeindebeitrag entrichten, wird zur Hälfte angerechnet. Das investierte Kapital und der Anlagewert werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst.

Art. 35q uinquies 22 3. Perimeterbeitrag

Der Perimeterbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag und aus Zuschlägen. Der Grundbeitrag beträgt: 1. 13.5% vom investierten Kapital; 2. 0.28‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert; 3. 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für die übrigen Anlagen. Die Beitragssätze werden alle zehn Jahre der Teuerung angepasst. In den Perimeterklassen 2 und 3 werden Zuschläge erhoben: 1. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über ein Pumpwerk entwässert werden: 25% des Grundbeitrags; 2. für Grundstücke, Bauten und Anlagen, die über Werkstrassen erschlossen werden: 3% des Grundbeitrags je 10 Meter Erschliessungslänge, mindestens aber 20% und höchstens 120% des Grundbeitrags. Für Leitungsanlagen, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken, beträgt der Grundbeitrag 0.35‰ des Anlagewertes. Es werden keine Zuschläge erhoben.

Art. 35s exies 23 4. Beitragsfuss

Der Beitragsfuss bestimmt, in welchem Ausmass der Perimeterbeitrag erhoben wird. Er wird jährlich in Prozenten des Perimeterbeitrags festgelegt.

Art. 36

Art. 36

Art. 37 Beiträge bevorteilter Dritter ausserhalb des Beizugsgebietes

Dritte ausserhalb des Beizugsgebiets leisten Anschluss- und Benützungsbeiträge für Wasser, das natürlich nicht den Werkanlagen zufliessen würde, insbesondere für Meteorwasser und gereinigtes Abwasser. Der Beitrag bemisst sich nach der entwässerten Fläche und dem verursachten Aufwand. Der Aufsichtsrat führt die Bemessungsgrundlagen in einem Reglement weiter aus.

Art. 38 bis 40 26

Art. 41 Zahlungspflicht

Zahlungspflichtig ist:

  • a) für wiederkehrende Beiträge, wer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist;

  • b) für Anschlussbeiträge, wer bei Eintritt der Rechtskraft der Anschlussbewilligung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Für die Beiträge besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht. Bei einer Handänderung haftet die neue Eigentümerschaft solidarisch für noch nicht bezahlte Beiträge.

Art. 41b is 28 Definitive Rechtsöffnung

Die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Organe des Werks und der Leitung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 188929 gleichgestellt. Vll. Schlussbestimmungen

Art. 42 Unterhaltsfonds

Die Unterhaltsfonds werden bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgelöst. Deren Mittel werden der allgemeinen Rechnung des Werks gutgeschrieben.

Art. 43 Rechtsgültigkeit

Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vertragskantone.

Art. 44 Vollzug

Die Vereinbarung tritt auf den Zeitpunkt in Vollzug, in welchem das Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen 30 aufgehoben wird. Die Regierungen der Vertragskantone sorgen dafür, dass die Organe des Werks im Zeitpunkt des Vollzugsbeginns31 der Vereinbarung nach neuem Recht bestellt sind. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 13. April 2010 32

In der Perimeterklasse 2 werden die bestehenden Anlagewerte an die Preisentwicklung seit der Festlegung des Anlagewertes bis zum Ende des Jahres 2008 angepasst.

Für die Jahre 2011 und 2012 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35quinquies Abs. 2 dieser Vereinbarung:

  • a) 10.2% vom investierten Kapital;

  • b) 0.34‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;

  • c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter für die übrigen Anlagen. Für das Jahr 2013 beträgt der Grundbeitrag nach Art. 35quinquies Abs. 2 dieser Vereinbarung:

  • a) 11.9% vom investierten Kapital;

  • b) 0.31‰ vom Steuerwert oder vom Anlagewert;

  • c) 21 Rappen je Kubikmeter Trinkwasserverbrauch für Anlagen, die gereinigtes Wasser in die Werkanlagen einleiten, und 14 Rappen je Kubikmeter für die übrigen Anlagen.

Die in Art. 35bis Abs. 2 erstem Satz und Art. 35quater Abs. 2 dieser Vereinbarung festgelegte Frist beginnt am 1. Januar 2009.

Die nach Art. 35bis Abs. 2 zweitem Satz dieser Vereinbarung massgebende Bevölkerungszahl wird erstmals aufgrund der eidgenössischen Volkszählung des Jahres 2000 festgelegt. 1 GS 19-62 mit Änderung vom 13. April 2010 (GS 22-118). Bundesgesetz über den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen, SR 723.1. Neu eingefügt am 13. April 2010. Neu eingefügt am 13. April 2010.

sGS 143.2 und 143.20

sGS 143.7

Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 13. April 2010. Überschrift und Abs. 3 in der Fassung vom 13.

Abs. 2 in der Fassung vom 13. April 2010.

Kanton Schwyz: Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Wangen; St. Gallen: Benken, Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach

Bst abis und j neu eingefügt und Bst. b aufgehoben am und Bst. g in der Fassung vom 13. April 2010.

Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.

Aufgehoben am 13. April 2010.

Abs. 2, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010.

Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 13. April 2010.

Aufgehoben am 13. April 2010.

Fassung vom 13. Arpil 2010.

Fassung vom 13. April 2010.

Neu eingefügt am 13. April 2010.

Art. 3a und Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(SR 814.20) Neu eingefügt am 13. April 2010. Neu eingefügt am 13. April 2010. Neu eingefügt am 13. April 2010. Neu eingefügt am 13. April 2010. 24 Aufgehoben am 13. April 2010. 25 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 13.April 2010. 26 Aufgehoben am 13. April 2010. 27 Abs. 1, 2 (neu) und 3 (neu) in der Fassung vom 13. April 2010. Neu eingefügt am 13. April 2010. 29 SR 281.1 30 Aufgehoben durch die Bundesversammlung am 4. Oktober 1996. 31 In Kraft getreten am 1. Januar 1997 (Abl 1997 195); Änderung vom 13. April 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2779). Neu eingefügt am 13. April 2010.