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Präsidial

STK 2025 59 · Schwyz Criminal and Juvenile Court

Du 20 nov. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-sz/straf-und-jugendgericht/stk-2025-59/de/prasidial

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Schwyz
  3. Tribunal pénal et des mineurs Schwytz
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

STK 2025 59

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. November 2025

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________, Berufungsführerin, substituiert durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, 2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 3. E.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, 4. F.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin A.________, substituiert durch Rechtsanwalt B.________,

betreffend

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 22. Mai 2025, SGO 2025 1);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Berufungsführerin, substituiert durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 10. Juni 2025 namens und auftrags ihres Mandanten Berufung gegen das vor­instanzliche Urteil vom 22. Mai 2025 erhob (KG-act. 1 und 2);

- sie mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2025 im eigenen Namen eine Anpassung der vor­instanzlich festgelegten Entschädigung der amtlichen Verteidigung beantragte (KG-act. 3);

- ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage des Nichteintretens auf die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu äussern, weil sie soweit ersichtlich nur für den Beschuldigten die Berufung anmeldete, nicht aber für sich selbst (KG-act. 4);

- die Berufungsführerin die im eigenen Namen erhobene Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit Schreiben vom 11. November 2025 zurückzog (KG-act. 5);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- die Berufung daher praxisgemäss und wie angekündigt präsidial als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist (KG-act. 6; § 40 Abs. 2 JG; KGer SZ, STK 2025 48 vom 16. Oktober 2025, m.H.);

- ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird und Entschädigungen mangels Aufwands nicht gesprochen werden (KG-act. 6);-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Kosten werden nicht erhoben.

Entschädigungen werden nicht zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (3/R), D.________ (1/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vor­instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/ES [die Akten werden nach definitiver Erledigung der Verfahren STK 2025 49 und STK 2025 51 retourniert]).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

20. November 2025 amu

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 avril 2026 et 13 mai 2026.