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RBOG 2011 Nr. 27

Obergericht Thurgau

Du 31 déc. 2011

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-tg/obergericht/rbog-2011-nr-27/de/rbog-2011-nr-27

Consulté le 30 août 2026

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  2. Thurgovie
  3. Tribunal supérieur Thurgovie
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RBOG 2011 Nr. 27

RBOG 2011 Nr. 27

RBOG 2011 Nr. 27

Keine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten"; dies gilt auch im Strafbefehlsverfahren

Art. 319 StPO, Art. 352 Abs. 1 StPO

Erwägungen

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist[1]. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben: Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht ihre Sache, eine Beweiswürdigung vorzunehmen; vielmehr hat sie im Zweifelsfall gemäss dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung" anzuklagen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht greift somit der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gerade nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand schuldig machte. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung nur einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung erscheinen müsste[2]. Eine Überweisung an das Gericht ist demgegenüber insbesondere zu verfügen, wenn zwar eher ein Freispruch zu erwarten ist, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann[3].

2. a) Der Beschuldigte sprach sich dafür aus, dass die Staatsanwaltschaft hier die Brille des Strafrichters aufzusetzen und demzufolge "im Zweifel für den Angeklagten" die Untersuchung einzustellen habe, weil die Sache vom Strafmass her im Bereich der Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft liege.

b) Diese Auffassung ist indessen unzutreffend. Die Voraussetzungen, unter denen die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung einstellen darf, werden in Art. 319 StPO aufgezählt, wobei die Liste zwar nicht abschliessend zu verstehen, aber stets vorauszusetzen ist, dass ein Gerichtsverfahren aussichtslos erscheint. Allgemeine Opportunitätsüberlegungen ausserhalb der vom Gesetz ausdrücklich normierten Fallgruppen erlauben keine Einstellung[4]. Somit darf mit der Unschuldsvermutung ("im Zweifel für den Angeklagten") keine Einstellung begründet werden[5].

c) Nichts anderes gilt im Bereich des Strafmasses, in dem Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft besteht. Ein Strafbefehl ist gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zu erlassen, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Anderweitig ausreichend geklärt ist ein Sachverhalt, wenn sich aus den bisherigen Verfahrensakten klar ergibt, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat beging, auch wenn kein Geständnis vorliegt, wobei bei Zweifeln an der Täterschaft ein Strafbefehl nur ergehen darf, wenn die Zweifel durch weitere Be­weismassnahmen ausgeräumt sind[6]. Ist also weder die eine (Geständ­nis) noch die andere Voraussetzung (anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt) erfüllt und kommt gleichzeitig eine Einstellung mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 319 StPO nicht in Betracht, ist beim Gericht nach Massgabe von Art. 324 Abs. 1 StPO Anklage zu erheben, da der Staatsanwalt nicht Richter und der Strafbefehl kein richterliches Urteil, sondern lediglich ein Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung ist[7]. Zwingend ist der Strafbefehl also nur, wenn die Voraussetzungen nach Art. 352 StPO erfüllt sind[8].

Obergericht, 2. Abteilung, 31. Oktober 2011, SW.2011.117

[1] Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO

[2] Grädel/Heiniger, Basler Kommentar, Art. 319 StPO N 8

[3] BGE 137 IV 226

[4] Grädel/Heiniger, Art. 319 StPO N 5

[5] Grädel/Heiniger, Art. 319 StPO N 8

[6] BBl 2006 S. 1289 f.

[7] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, vor Art. 352-357 N 1

[8] Riklin, Basler Kommentar, Art. 352 StPO N 14; Schmid, Art. 352 StPO N 4

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure pénale suisse, Art. 10, Art. 319, Art. 324 et Art. 352 — lu dans la version du 1 juillet 2011; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2012, 1 octobre 2012, 1 février 2013, 12 mars 2013, 1 avril 2013, 1 mai 2013, 21 janvier 2014, 1 juillet 2014, 25 novembre 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 octobre 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 mars 2018, 1 janvier 2019, 1 mars 2019, 1 février 2020, 1 mars 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.