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RBOG 2014 Nr. 11

Obergericht Thurgau

Du 31 déc. 2014

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-tg/obergericht/rbog-2014-nr-11/de/rbog-2014-nr-11

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Thurgovie
  3. Tribunal supérieur Thurgovie
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

RBOG 2014 Nr. 11

RBOG 2014 Nr. 11

RBOG 2014 Nr. 11

Zustellung von Schriftstücken im Rechtsöffnungsverfahren an eine Person mit Wohnsitz in Thailand; internationale Rechtshilfe; Zustellungsdomizil

Art. 140 ZPO

Erwägungen

1. a) Gestützt auf Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Zustellung nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

b) Die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks wird als Akt hoheitlicher Gewalt verstanden. Da ein Staat wegen des völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität nicht berechtigt ist, auf dem Gebiet eines anderen Staates Hoheitsakte vorzunehmen, kann eine Zustellung an eine im Ausland domizilierte Person gewöhnlich nicht direkt erfolgen, sondern muss auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe durchgeführt werden[1]. Eine solche Zustellung kann lange dauern und kompliziert sein, vor allem wenn keine internationalen Übereinkommen zur Anwendung kommen. Aus Gründen der Prozessökonomie kann das Gericht eine im Ausland lebende Person daher gestützt auf Art. 140 ZPO auffordern, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen[2]. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es die im Ausland wohnende Partei zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils auffordern will; es wird von dieser Befugnis vornehmlich dann Gebrauch machen, wenn internationale Übereinkommen über die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten fehlen[3]. Die Notwendigkeit für ein Zustellungsdomizil entfällt hingegen, sofern ein Staatsvertrag die direkte Zustellung an die Partei zulässt[4].

c) Mit Thailand besteht kein Staatsvertrag über die Zustellung von gerichtlichen Dokumenten im Zivilprozess. Eine Zustellung ist zwar möglich, aber schwierig; die voraussichtliche Dauer einer Zustellung beträgt vier bis neun Monate[5]. An Schweizerbürger kann die Zustellung auch direkt via das Bundesamt für Justiz und die Schweizer Botschaft in Thailand erfolgen; die Erledigungsdauer beträgt für alle Länder alsdann ungefähr zwei bis drei Monate[6].

2. Für Rechtsöffnungsverfahren gilt gemäss Art. 251 lit. a ZPO das summarische Verfahren. Dieses ist seinem Wesen nach ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Zweck der Prozessbeschleunigung[7]. Es erlaubt ein schnelles richterliches Eingreifen; die Raschheit des Verfahrens zeigt sich insbesondere in verkürzten Fristen[8]. Mit dem Charakter des summarischen Verfahrens ist es nur schwer vereinbar, wenn jede Zustellung an eine der Parteien mindestens zwei, im schlimmsten Fall bis zu neun Monaten benötigt. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen somit nicht, als sie vom Beschwerdeführer verlangte, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

Obergericht, 1. Abteilung, 13. August 2014, BR.2014.36

[1] Frei, Berner Kommentar, Art. 140 ZPO N 1

[2] Frei, Art. 140 ZPO N 2; Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 140 N 2; Gschwend/Bornatico, Basler Kommentar, Art. 140 ZPO N 1 f.

[3] Staehelin, Art. 140 ZPO N 4

[4] Staehelin, Art. 140 ZPO N 6; Frei, Art. 140 ZPO N 13

[5] Vgl. www.rhf.admin.ch; suchen; Thailand

[6] Vgl. www.rhf.admin.ch; suchen; Thailand

[7] Chevalier, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger), 2.A., Art. 248 N 1

[8] Mazan, Basler Kommentar, vor Art. 248-256 ZPO N 1

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 140, Art. 141, Art. 248, Art. 249, Art. 250, Art. 251, Art. 252, Art. 253, Art. 254, Art. 255 et Art. 256 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.