131.4
Verordnung des Regierungsrates über die Gemeindearchive
vom 09.02.1948 (Stand 01.06.1992)
Art. 1
Die Bestände der Archive der Munizipal-, Orts- und Bürgergemeinden sind deren unveräusserliches, öffentliches Eigentum.
Art. 2
Jede Gemeinde hat für die gute Aufbewahrung ihrer Archivalien Sorge zu tragen, wobei der Sicherheit vor Nässe und Feuer sowie dem Verschluss genügende Aufmerksamkeit zu widmen ist.
Art. 3
Jedes Gemeindearchiv ist nach einem bestimmten Plane zu ordnen. Diesem Plane hat die laufende Registratur der Gemeindekanzlei im wesentlichen zu entsprechen, so dass die laufende Registerführung für die Archivierung übernommen werden kann.
Art. 4
Aufgrund des Archivplanes ist ein Archivinventar zu erstellen, das die alten und wichtigen Akten sowie alle Urkunden, Verträge, Pläne und Bücher einzeln verzeichnet, während die neueren Akten nach den einzelnen Geschäften und bei geringem Wert nach Sachgruppen und Jahrgängen eingetragen werden können.
Art. 5
Die älteren Teile der Kanzleiregistratur sind in regelmässigen Zeitabständen im Archiv einzuordnen und das Archivinventar ist jeweilen unverzüglich nachzuführen.
Art. 6
Die Ausscheidung wertloser Archivalien und deren Vernichtung hat nach den Weisungen des Staatsarchivars zu erfolgen.
Art. 7
Über jede Entnahme, Herausgabe und Rückgabe von Archivalien ist eine genaue Kontrolle zu führen. Im Amtsverkehr ist besonders darauf zu achten, dass entnommene Archivstücke nicht mit neuen Akten abgelegt, sondern an ihrem alten Orte eingereiht werden.
Art. 8
Eine Einsichtnahme in Archivalien zu nichtamtlichen Zwecken ist nur zulässig, soweit nicht der Schutz der Sittlichkeit, des religiösen Friedens, der privaten Geheimsphäre und des allgemeinen Staatswohles Einschränkungen erfordert. Sofort zugänglich sind nur die Protokolle der Gemeindeversammlungen und der Wahlen und Abstimmungen. Alle anderen Archivalien sind erst nach dreissig Jahren benutzbar, sofern nicht ein rechtliches Interesse oder die wissenschaftliche Bearbeitung nachgewiesen werden.
Art. 9
Eine Ausleihe an Private ausserhalb der Gemeinde findet nur ausnahmsweise statt. Wichtige Archivalien werden nur an Amtsstellen ausgeliehen, bei denen sie der Gesuchsteller einsehen kann.
Art. 10
Die Gemeindearchive unterstehen der Aufsicht des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft.
Das Staatsarchiv führt Inspektionen durch, erteilt die notwendigen Weisungen und sorgt für die Ausbildung der Gemeindearchivare. Es ist bei den Amtsübergaben der Gemeindeammänner, Ortsvorsteher und Bürgerpräsidenten beizuziehen.
Art. 11
Durch diese Verordnung werden die Verordnung des Regierungsrates über die Bereinigung der Gemeindearchive vom 11. Mai 1861, die Anleitung des Departementes des Innern für die Bereinigung der Gemeindearchive vom 26. Oktober 1861 und die Zirkularweisung des Departements für die inneren Angelegenheiten betreffend die Bereinigung der Archivalien aus neuerer Zeit vom 1. September 1863 aufgehoben. Das Departement des Innern erlässt die in bezug auf diese Verordnung notwendigen neuen Weisungen.
keine Angabe