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Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung

412.222 · Thurgau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-tg/rb/412-222/de/verordnung-des-regierungsrates-uber-die-berufsmaturitat-gesundheitlicher-und-sozialer-richtung

Consulté le 5 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

412.222

Verordnung des Regierungsrates über die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung

vom 05.09.2006 (Stand 09.09.2006)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Berufsmaturität den Erwerb des eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsabschlusses.

Art. 2 Prüfungskommission

Die Berufsschulkommission ernennt eine Prüfungskommission. Diese entscheidet auf Antrag der Konferenz der Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule über das Bestehen der Aufnahmeprüfung, über die Promotion und das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung.

2. Aufnahme in die Teilzeit- und Vollzeitausbildung

Art. 3 Zulassung ohne Aufnahmeprüfung

Zur Teil- oder Vollzeitausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis aus dem gesundheitlichen oder sozialen Berufsfeld mit einem Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5,0 verfügt.

Art. 4 Zulassung mit Aufnahmeprüfung

Wer im eidgenössischen Fähigkeitszeugnis einen tieferen Gesamtnotendurchschnitt als 5,0 erreicht hat oder einen anderen Berufsabschluss aufweist, hat ein Aufnahme- und Beratungsgespräch zu durchlaufen.

Beim Aufnahme- und Beratungsgespräch werden die bereits vorhandenen Fach- und Methodenkompetenzen im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsmaturitätsausbildung überprüft. Reichen diese nicht aus, wird die Zulassung verweigert.

3. Promotion und Abschluss

Art. 5 Promotion

Die Promotion richtet sich nach Artikel 14 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

Art. 6 Organisation der Maturitätsprüfung

Die Maturitätsprüfung wird von der Schulleitung organisiert und in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Kandidatinnen und die Kandidaten in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Die Schulleitung ernennt die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.

Art. 7 Prüfungsfächer, -stoff und -modalitäten

Die Prüfungsfächer, der Prüfungsstoff und die Prüfungsmodalitäten richten sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung und dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität gesundheitlicher und sozialer Richtung.

Art. 8 Hilfsmittel

Die Schulleitung bezeichnet die erlaubten Hilfsmittel.

Art. 9 Fachnoten

Fachnoten werden nach Massgabe des Rahmenlehrplans in den Prüfungsfächern sowie in folgenden Fächern erteilt:

  1. Grundlagenfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Geschichte und Staatskunde und Volkswirtschaft, Betriebs- und Rechtskunde;

  2. Schwerpunktfach: Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften;

  3. ein Ergänzungsfach.

Art. 10 Bestehen der Prüfung

Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 28 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

Art. 11 Wiederholung der Prüfung

Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 29 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

Art. 12 Berufsmaturitätszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat und im Besitze des eidgenössischen Fähigkeitsausweises ist, erhält ein Berufsmaturitätszeugnis, das von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements für Erziehung und Kultur und der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet wird.

Art. 13 Rechtsmittel

Die Anfechtbarkeit von Entscheiden richtet sich nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes.

4. Schlussbestimmung

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

ABl. 36/2006