611.14
Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesbeschlusses über die Sperrung und die Freigabe von Krediten im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kreditsperrungsbeschluss, KSB)
vom 17.12.1996 (Stand 01.01.1997)
Art. 1 Geltungsbereich
Soweit Bundesbeiträge aufgrund des Kreditsperrungsbeschlusses1 gekürzt werden, findet kein Ausgleich durch höhere Kantonsbeiträge statt.
Ist die Höhe der Kantonsbeiträge von jener der Bundesbeiträge abhängig, wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen.
Beitragskürzungen gehen zu Lasten der Leistungsempfänger.
Art. 2 Ausnahmen
Ausgenommen sind Beiträge, die im Gesetz abschliessend umschrieben sind.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
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