842.11
Verordnung des Regierungsrates zur Gesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues
vom 05.05.1980 (Stand 15.05.1980)
Art. 1
Der Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 19651 samt den dazugehörigen Verordnungen und des kantonalen Gesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. November 19662 obliegt dem Amt für Raumplanung3.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
Überwachen der Zweckerhaltung;
Überprüfen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
Genehmigen von Mietzinserhöhungen;
Festlegen von Massnahmen bei Zweckentfremdung;
Weiterleiten der Beiträge an die Berechtigten.
Art. 2
Das Amt für Raumplanung führt das kantonale Büro für Wohnungsbau.
Art. 3
Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz vom 24. November 1966 und den Bundesverordnungen I und II vom 22. Februar 1966 zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 28. Februar 1967 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1980 in Kraft.
19/1980