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Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen

921.131 · Thurgau Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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921.131

Reglement des Departementes für Bau und Umwelt über die Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen

vom 08.09.1999 (Stand 01.01.2000)

Art. 1 Zweck

In Ausführung von § 30 Absatz 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz legt dieses Reglement die minimale Aus- und Fortbildung von Waldarbeitern und Waldarbeiterinnen fest.

Die minimale Ausbildung soll die Absolventen befähigen, alle von ihnen ausgeführten Waldarbeiten fachgerecht auszuführen, ohne Drittpersonen, Sachwerte oder die Arbeitenden selbst zu gefährden.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für Personen, die nicht als Forstwarte ausgebildet sind, trotzdem aber im Dienste von Forstbetrieben im Sinne von § 30 Absatz 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz im Zeit- oder Akkordlohn Holzernte-, Motorsäge- oder Holzrückearbeiten ausführen.

Art. 3 Voraussetzungen

Voraussetzungen in Bezug auf Gesundheit und Nothilfe-Kenntnisse richten sich nach dem «Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung» für Forstwarte/Forstwartinnen des Eidgenössischen Departementes des Innern, Artikel 3 Absätze 2 und 4.

Art. 4 Minimale Ausbildung

Die minimale Ausbildung zum Waldarbeiter, zur Waldarbeiterin gilt als erfüllt, wenn der vom Waldwirtschaftsverband Schweiz angebotene, 10-tägige Holzerntekurs A erfolgreich absolviert wurde.

Art. 5 Ausnahmen

Auf Gesuch hin kann das Forstamt einer nicht ausgebildeten Person den Besuch des Grundkurses erlassen.

Diese Dispensation wird nur nach erfolgreicher Überprüfung durch die Expertenkommission für die Lehrabschlussprüfung der Forstwarte erteilt.

Art. 6 Kontrolle

Der Revierförster kontrolliert die Einhaltung dieses Reglementes in seinem Revier.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Erfordernisse gemäss diesem Reglement müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erfüllt sein.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 2000 in Kraft.

ABl. 39/1999