20.2421
Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Vom 25.11.2007 (Stand 01.01.2008)
Das Volk des Kantons Uri,
gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung (RB 1.1101),
beschliesst:
1 Allgemeines
Artikel 1 Grundsatz
Der Kanton Uri gewährt Ergänzungsleistungen im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), soweit dieses Gesetz nicht weitergehende Leistungen vorsieht.
2 Organisation und Verfahren
Artikel 2 Durchführung
Die Durchführung obliegt der Ausgleichskasse des Kantons Uri. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten gehen zulasten des Kantons.
Der Geschäftsbetrieb, die Buchführung und die Aufsicht richten sich nach den für die Ausgleichskasse massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften.
Artikel 3 Verfahren
Soweit das ELG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Artikel 4 Rechtsschutz
Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des ATSG.
3 Finanzierung
Artikel 5
Der Kanton übernimmt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten.
4 Strafbestimmungen
Artikel 6
Es gelten die Strafbestimmungen des ELG.
Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafrechtspflege.
5 Schlussbestimmungen
Artikel 7 Subsidiäres Recht
Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu nichts anderes vorsehen, finden die für die AHV geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 8 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Der Landrat erlässt eine Verordnung, die dieses Gesetz näher ausführt. Er bezeichnet insbesondere die Krankheits- und Behinderungskosten, die zu vergüten sind.
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen dazu.
Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. Juni 1966 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es ist vom Bund zu genehmigen1.
Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
AB 19.10.2007