152.33
Leitlinien zur Kommunikation
Vom 27. Januar 2015 (Stand 1. März 2015)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 9 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR)1,
beschliesst:
1. Ziele
Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt die Grundsätze der internen und externen Kommunikation der Behörden und der Verwaltung des Kantons.
Er gilt für seine Anstalten und Körperschaften.
Er gilt nicht für die Justizbehörden.
Art. 2 Ziele der internen Kommunikation
Die interne Kommunikation
fördert eine einheitliche Unternehmenskultur;
stärkt die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Verwaltung;
erleichtert den Mitarbeitenden die Erfüllung ihrer Aufgaben;
fördert die Identifikation mit dem Kanton und der Verwaltung;
vermittelt und erklärt Führungsvorgaben;
fördert das Wissen über die Tätigkeit anderer Verwaltungsbereiche.
Art. 3 Ziele der externen Kommunikation
Die externe Kommunikation
schafft Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung;
erleichtert der Bevölkerung die politische Meinungsbildung und die Ausübung der demokratischen Rechte;
stärkt das Vertrauen in die kantonalen Institutionen;
erleichtert den Medien eine sachgerechte Berichterstattung;
macht Standortvorteile und Dienstleistungen des Kantons und der Unternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt;
stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher.
Art. 4 Umsetzung
Die Kommunikation erfolgt
aktiv und transparent;
objektiv und sachlich;
koordiniert und systematisch;
situations- und zielgruppengerecht.
Art. 5 Grenzen
Grenzen der Kommunikation sind gegeben durch
überwiegende öffentliche oder private Interessen nach Öffentlichkeitsgesetz2;
das Amtsgeheimnis. Danach ist es untersagt, Tatsachen mitzuteilen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse besteht;
den Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB3) und Straftatbestände (insbesondere Ehrverletzung und Nötigung);
die Datenschutzgesetzgebung4. Danach bedarf es zur Verbreitung von Personendaten einer Rechtsgrundlage oder der Zustimmung der Betroffenen;
das Kollegialitätsprinzip des Regierungsrats;
laufende Verfahren. Über laufende Verfahren darf ausnahmsweise informiert werden, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn aus besonderen Gründen die unverzügliche Information angezeigt ist
2. Verantwortung
Art. 6 Grundsatz
Behörden und Verwaltung kommunizieren dezentral.
Art. 7 Regierungsrat
Der Regierungsrat informiert über Geschäfte, Ereignisse oder Anlässe, die ihn als Gesamtrat betreffen.
Der Regierungsrat kann als Kollegialbehörde über ein direktionsübergreifendes Geschäft informieren.
Der Regierungsrat verfügt über eine Kommunikationsbeauftragte oder einen Kommunikationsbeauftragten. Sie oder er leitet die Arbeitsgruppe Kommunikation. Diese besteht aus den Kommunikationsbeauftragten der Direktionen.
Art. 8 Direktionen und Staatskanzlei
Die Direktionen und die Staatskanzlei sind Hauptträgerinnen der Kommunikation und zuständig für die Information über laufende Geschäfte in ihrem Aufgabenbereich.
Die Kommunikation auf Direktionsstufe erfolgt durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher. Sie oder er kann diese Befugnisse delegieren.
Die Staatskanzlei ist für die technischen, gestalterischen und strukturellen Vorgaben des Intranet-, Extranet- und Internetauftritts zuständig.
Art. 9 Ämter und Schulen
Die Amts- und Schulleitungen sind zuständig für die Kommunikation in ihrem Aufgabenbereich.
Art. 10 Kommunikation in ausserordentlichen Lagen, Kommunikation in Krisen
Für die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen und in Krisen gelten besondere Regelungen.
3. Operative Grundsätze
Art. 11 Versand von Informationen
Betroffene werden vor den Medien orientiert. Insbesondere gilt:
Bei Entscheiden, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, werden diese und allenfalls der Staatspersonalverband vor den Medien orientiert.
Für den Versand der Parlamentsvorlagen gelten die Fristen nach Geschäftsordnung des Kantonsrats5.
Unterlagen werden allen akkreditierten Medienschaffenden und Medien gleichzeitig versandt.
Art. 12 Regierungsratsgeschäfte
Anträge an den Regierungsrat enthalten standardisierte Angaben zur Kommunikation (Kommunikationsraster). Es gelten die entsprechenden Leitfäden und Prozesspapiere.
Art. 13 Sperrfrist
Informationen dürfen mit einer Sperrfrist belegt werden, wenn sie zum Schutz übergeordneter Interessen, besonders der Betroffenen, notwendig ist.
Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Medien vorher zur Vorbereitung zugestellt werden, dürfen mit einer Sperrfrist bis zur Medienkonferenz oder Veranstaltung versehen werden.
Art. 14 Fachliche Statements
Statements mit politischen Wertungen erfolgen durch die Direktionsvorsteherin, den Direktionsvorsteher. Sie beziehungsweise er kann eine andere Person damit beauftragen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können fachliche Statements abgeben, sofern diese keine politischen Wertungen enthalten. Die Vorgesetzten sind nach Möglichkeit im Voraus zu orientieren.
Direktionen oder Ämter können den Kreis der Auskunftsberechtigten gemäss obigem Absatz einschränken oder erweitern.
4. Akkreditierung von Medien und Medienschaffenden
Art. 15 Akkreditierung von Medien
Der Regierungsrat regelt das Akkreditierungsverfahren6.
GS 2015/004