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Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei

153.756 · Zug Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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153.756

Delegationsverordnung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Staatskanzlei

Vom 19. Mai 2025 (Stand 1. Juli 2025)

Die Staatskanzlei des Kantons Zug,

gestützt auf § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG) vom 1. September 19941 und § 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 20172,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 154.21
  2. [2] BGS 153.3

Art. 1 Zuständigkeit

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung3 über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Kantons.

Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte:

  1. Lohnerhöhungen im Rahmen der jährlichen Lohnrunden und einmalige Zuwendungen;

  2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolge;

  3. Entbindung vom Amtsgeheimnis;

  4. Gehaltskürzungen.

Footnotes

  1. [3] BGS 153.3

Art. 2 Informationspflichten

Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Landschreiberin oder den Landschreiber regelmässig über die Personalgeschäfte des Amtes.

Art. 3 Rücksprache mit dem Personalamt

Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnahme zu.

Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt erzielt werden, ist die Landschreiberin oder der Landschreiber von der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter über das individuelle Personalgeschäft zu informieren. Die Landschreiberin oder der Landschreiber versucht mit dem Personalamt eine Einigung zu erzielen.

GS 2025/016