153.761
Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt
Vom 28. Juli 2003 (Stand 1. Januar 2012)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998,
verfügt:
Ziff. 1
Die bisher der Gesundheitsdirektion (§ 3 Abs. 1 Ziff. 6 OG) gemäss Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (KVG), in Verbindungmit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) zustehenden Befugnisse betreffend Entscheid über die Vergütung bei Behandlungen bzw. Erteilung der Kostengutsprachen für Behandlungen nach Art. 41 Abs. 1bis, 1ter und 3 KVG (inklusive Kostengutsprachen für Verlegungstransporte, die vom Kanton zu übernehmen sind) werden an das Medizinalamt (§ 7 Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über die Ämterzuteilung vom 9. Dezember 1998 delegiert. Diese Entscheidbefugnisse erstrecken sich auf die Vergütung der stationären Behandlungen in allen Institutionen nach Art. 39 Abs. 1 KVG sowie in Geburtshäusern gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. i KVG ausserhalb des Kantons Zug sowie der Psychiatrischen Kliniken Zugersee und Meissenberg.
Ziff. 2
Unterschriftsberechtigt für entsprechende Verfügungen ist die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, im Verhinderungsfalle deren Stellvertretung.
Ziff. 3
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 30. April 2001 und tritt sofort in Kraft.
GS 27, 805