153.764
Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt bzw. das Amt für Verbraucherschutz
Vom 14. Dezember 2005 (Stand 27. November 2010)
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG) vom 29. Oktober 1998,
verfügt:
Ziff. 1
Folgende bisher der Gesundheitsdirektion (§ 3Abs. 1 Ziff. 6 OG) gestützt auf § 6 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 24 f. des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug zustehenden Entscheidungsbefugnisse werden an das Medizinalamt beziehungsweise an das Amt für Verbraucherschutz (§ 7 Ziff. 2 und 6 der kantonalen Verordnung über die Ämterzuteilung) delegiert:
die Bewilligung zur unselbständigen Tätigkeit von Medizinalpersonen betreffend Vertretung und Assistenz (§§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 3 Gesundheitsverordnung);
die Bewilligung zur unselbständigen Tätigkeit von Personen anderer Gesundheitsberufe betreffend Vertretung (§ 21 Abs. 2 Gesundheitsverordnung);
die Lehrpraktikerbewilligung für ärztliche Praxisassistenzen (§ 12 Abs. 1 Gesundheitsverordnung).
Ziff. 2
Unterschriftsberechtigt für entsprechende Bewilligungen für Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe, ausser für Tierärztinnen und Tierärzte, ist die Kantonsärztin bzw. der Kantonsarzt, im Verhinderungsfall deren Stellvertretung. Unterschriftsberechtigt für entsprechende Bewilligungen für Tierärztinnen und Tierärzte ist die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt, im Verhinderungsfall deren Stellvertretung.
Ziff. 3
Diese Verfügung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft.
GS 28, 583