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Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
Vom 1. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012)
Die Finanzdirektion des Kantons Zug,
gestützt auf § 5 und § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998 (Organisationsgesetz, OG), § 1 Abs. 4 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz, PG) vom 1. September 1994, § 40 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden vom 31. August 2006 (Finanzhaushaltgesetz, FHG) und auf § 2 der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (DelV),
verfügt:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verfügung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verfügungen, von Verträgen und von anderen verbindlichen Willenserklärungen für den Kanton.
Sie bezweckt ausserdem, Entscheidbefugnisse in individuellen Personalgeschäften an die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzdirektion zu delegieren. Eine Subdelegation der Entscheidkompetenzen ist ausgeschlossen.
Die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträgen mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung richtet sich nach der Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung sowie nach dem öffentlich zugänglichen und von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher visierten Verzeichnis über spezielle Unterschriftenregelungen für den Abschluss von Verträgen mit finanziellen Verpflichtungen für den Kanton.
Art. 2 Grundsatz
Es gilt grundsätzlich Einzelunterschrift.
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter können für bestimmte Sachgebiete Kollektivunterschrift festlegen.
Art. 3 Zeichnungsberechtigungen
Zeichnungsberechtigt sind:
a) für den ganzen Aufgabenbereich der Finanzdirektion:
1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher;
2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertretende Direktionsvorsteher;
3. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bis zu einem Betrag von 150’000 Franken;
b) für den Aufgabenbereich eines Amtes:
1. die Amtsleiterinnen oder Amtsleiter bis zu einem Betrag von 150’000 Franken.
Art. 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Zeichnungsberechtigung innerhalb ihrer Ämter in Weisungen und in den Stellenbeschreibungen.
Die zeichnungsberechtigten Funktionen sind der Finanzdirektion bekannt zu geben.
Art. 5 Personalgeschäfte
Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter entscheiden unter Vorbehalt von § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsverordnung über individuelle Personalgeschäfte der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestützt auf das Personalgesetz, die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung, PV) sowie die Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung). Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte
Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter;
Beförderungen;
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Kostenfolgen;
Vergütung von Überstundenarbeit.
Die Zweitunterschrift in den Arbeitsverträgen leistet das Personalamt.
Art. 6 Rücksprache mit dem Personalamt
Die Ämter treffen sämtliche Entscheide gemäss § 5 nach vorgängiger Rücksprache mit dem Personalamt (§ 3a PV). Sie sind dem Personalamt zur Kenntnisnahme zuzustellen. Das Aufsichtsrecht der Finanzdirektion gemäss § 3 Abs. 3 OG bleibt vorbehalten.
Art. 7 Vorbehalt weiterer Vorschriften
In allen Fällen bleiben die Zeichnungsvorschriften des Finanzhaushaltgesetzes, der Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung sowie der Weisung der Finanzdirektion zum Anweisungsverfahren im Zahlungsverkehr vom 7. September 2011 vorbehalten.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion vom 3. März 2010 wird aufgehoben.
Art. 9 In-Kraft-Treten
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
GS 31, 315