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Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte

154.51 · Zug Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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154.51

Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte

Vom 17. April 2003 (Stand 8. September 2007)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BGS 111.1

Art. 1 Grundsatz

Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet.

Art. 2 Sicherheitsstrategie

Die Sicherheitsstrategie umfasst:

  1. einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Adressaten gemäss § 3 dieses Beschlusses, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe;

  2. die Vermeidung von Störfällen und die grösstmögliche Schadensbegrenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung;

  3. die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten.

Art. 3 Adressaten

Adressaten dieses Beschlusses sind namentlich:

  1. alle haupt- und nebenamtlichen Behördemitglieder des Kantons;

  2. alle beim Kanton gemäss § 1 des Personalgesetzes2 tätigen Mitarbeitenden.

Der Kanton nimmt, soweit erforderlich, bei juristischen Personen, die mit Leistungsaufträgen öffentliche Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestimmungen in den Leistungsauftrag auf:

  1. Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2;

  2. Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen.

Footnotes

  1. [2] Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (BGS 154.21)

Art. 4 Zuständigkeit

Der Kantonsrat legt den Rahmenkredit für die Massnahmen fest und bewilligt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzliche Personal.

Der Regierungsrat:

  1. erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheitsrisiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modulare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen Verhältnisse;

  2. veranlasst die nötigen Massnahmen in den Bereichen Ausbildung, Organisation, Betrieb, Technik und Bau;

  3. überprüft deren Wirksamkeit und erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht;

  4. bezeichnet das mit der Umsetzung beauftragte Fachpersonal.

Art. 5 Rahmenkredit

Der Rahmenkredit umfasst die für die Umsetzung dieses Beschlusses nötigen Mittel.

Der Rahmenkredit beträgt Fr. 7,5 Mio., inklusive Mehrwertsteuer, und gilt bis 30. Juni 2009.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts3

Footnotes

  1. [3] Diese Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.4

Footnotes

  1. [4] Inkrafttreten am 28. Juni 2003

GS 27, 771