211.1
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug
Vom 17. August 1911 (Stand 11. Juli 2025)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
in Vollziehung von Art. 52 der Übergangsbestimmungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)1,
beschliesst:
1. Zuständige Behörden und Verfahren
1.1. Gerichtsbehörden und Schätzungskommission
Art. 1 Zuständigkeit der Gerichte
Die Zuständigkeit der Gerichte für Massnahmen, Anordnungen oder Entscheide gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 20082 sowie des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 20103.
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Art. 2 Kantonsgerichtskanzlei
Die Hinterlegung und die Protokollierung mündlicher Verfügungen im Sinne von Art. 507 ZGB erfolgen bei der Kantonsgerichtskanzlei.
Art. 3 Schätzungskommission
Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG nehmen amtliche Schätzungen (Art. 618 ZGB) vor und stellen die Belastungsgrenze fest.
Der Regierungsrat
regelt die Organisation und das Verfahren;
kann der Schätzungskommission weitere Aufgaben aus dem Bundes- und dem kantonalen Recht übertragen;
kann Wegleitungen und Richtlinien anerkannter Fachverbände als verbindlich erklären;
regelt die Voraussetzungen, unter denen in Rechtsgebieten, wo das Gesetz keine amtliche Schätzung vorsieht, die Schätzungskommission eine amtliche Schätzung vornehmen kann.
legt die Gebühren fest.
Gegen Schätzungsentscheide kann bei der Schätzungskommission Einsprache erhoben werden; Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung stellen der Schätzungskommission alle für die Beurteilung eines Verkehrs- oder Ertragswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
Schätzungsergebnisse werden elektronisch verwaltet. Zugriff auf die elektronischen Daten haben die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und das Sekretariat der Schätzungkommission.
1.2. Verwaltungsbehörden
Art. 4 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für folgende Fälle:
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Art. 660a ZGB (Bezeichnung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen);
Art. 885 ZGB (Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Bestellung eines Pfandrechtes durch Viehverschreibung);
Art. 907 und 915 ZGB (Erlass von Verordnungen betreffend das Pfandleihgewerbe);
Art. 916 ZGB (Bezeichnung der Pfandbriefanstalten);
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Art. 5 Direktion des Innern
Die Direktion des Innern ist zuständig für folgende Fälle:
Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB (Namensänderung);
Art. 45 ZGB (Aufsicht über das Zivilstandswesen);
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Art. 106 Abs. 1 ZGB (Erhebung der Eheungültigkeitsklage);
Art. 268 und 268d Abs. 4 ZGB (Adoptionsverfahren und Beratung der leiblichen Eltern, deren direkter Nachkommen sowie des Kindes).
Art. 269c ZGB (Bewilligung und Aufsicht der Adoptivkindervermittlung);
Art. 317 ZGB (Koordination auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe);
Art. 441 Abs. 1 ZGB (Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde).4
Art. 5a Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist eine interdisziplinäre Fachbehörde.
Sie erfüllt alle Aufgaben, welche ihr das Bundesrecht oder das kantonale Recht zuweisen.
Art. 6 …
Art. 7 Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG)
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) ist die zuständige Amtsstelle für Massnahmen gemäss:
Art. 743 Abs 2 und 3 ZGB (Teilung eines Grundstücks),
Art. 833 und 834 ZGB (Zerstückelung und Anzeige der Schuldübernahme),
Art. 852 Abs. 2 ZGB (Änderung im Pfandrechtsverhältnis),
Art. 861 ZGB (Ausstellung von Pfandtiteln),
Art. 962 ZGB (Anmerkung und Löschung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen),
Art. 974a ZGB (Bereinigung der Einschreibungen bei der Teilung des Grundstücks),
Art. 974b ZGB (Bereinigung der Einschreibungen bei der Vereinigung von Grundstücken),
Art. 976 ZGB (Erleichterte Löschung zweifelsfrei bedeutungsloser Einträge),
Art. 976a und 976b ZGB (Löschung anderer Einträge),
Art. 38ff. SchlT ZGB (Einführung des Grundbuches),
Art. 976c (Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens).
Art. 8 Gemeinderat
Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt von § 12 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 zuständig für folgende Fälle:
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Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB (Anfechtung der Anerkennung);
Art. 261 Abs. 2 ZGB (Stellung als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess);
Art. 316 ZGB (Tagesbetreuung gemäss Kinderbetreuungsgesetz5, Bewilligung und Aufsicht);
Art. 518, 554 und 595 Abs. 3 ZGB (Aufsicht über die Willensvollstreckung und die Erbschaftsverwaltung).
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Art. 9 Gemeindepräsidium
Das Gemeindepräsidium ist zuständig für folgende Fälle:
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Art. 720 und Art. 721 ZGB (Entgegennahme von Fundanzeigen und Anordnung der Versteigerung).
Der Gemeinderat kann ein anderes Behördenmitglied, eine Amtsstelle oder eine Amtsperson mit diesen Aufgaben betrauen.
Art. 10 Erbschaftsbehörde
Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Behörde für folgende Aufgaben im Erbrecht (Erbschaftsbehörde):
Art. 490 ZGB (Anordnung der Aufnahme eines Inventars bei der Nacherbeneinsetzung);
Art. 505 Abs. 2 ZGB (Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen);
Art. 517 ZGB (Amtliche Mitteilung an die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker; Ausstellung des Willensvollstreckerzeugnisses);
Art. 550 ZGB (Begehren auf Verschollenerklärung);
Art. 551, 552 und 553 ZGB (Allgemeine Sicherungsmassregeln, Siegelung, Inventar);
Art. 554 und 555 ZGB (Erbschaftsverwaltung und Erbenruf);
Art. 556, 557, 558 und 559 ZGB (Eröffnung der letztwilligen Verfügung);
Art. 581, 582, 583, 584 und 585 Abs. 2 ZGB (Durchführung der Errichtung des öffentlichen Inventars);
Art. 595 ZGB (Durchführung der amtlichen Liquidation);
Art. 611 und 612 ZGB (Bildung von Losen und Anordnung der Versteigerung).
Art. 11 Betreibungsamt
Als Zahlungsort im Sinne von Art. 851 ZGB gilt das Betreibungsamt derjenigen Gemeinde, in welcher der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Art. 12 Bürgerrat
Für die an ihrem Heimatort wohnenden Gemeindebürger ist der Bürgerrat für folgende Fälle zuständig:
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Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 260a Abs. 1 ZGB (Anfechtung der Anerkennung);
Art. 261 Abs. 2 ZGB (Stellung als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess);
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Art. 12a Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ist in folgenden Fällen zuständig:
Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder einer oder mehreren Einwohner-, Bürger- oder Korporationsgemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 und 1bis ZGB);
Abänderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung (Art. 85–86b ZGB) und Aufhebung einer Stiftung (Art. 88 Abs. 1 ZGB);
Aufsicht über Stiftungen der beruflichen Vorsorge, insbesondere über Personalfürsorgestiftungen (Art. 89a ZGB).
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 17bis
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20
Art. 21
Art. 21a Übergangsbestimmung
Die Übergabe der Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Einwohnergemeinde, der Bürgergemeinde oder der Korporationsgemeinde angehören, an die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) erfolgt per 1. Januar 2020.
Sofern der Gemeinderat, Bürgerrat oder Korporationsrat die von ihm ausgeübte gesamte Aufsicht über dannzumal bereits bestehende Stiftungen gemäss Art. 84 ZGB per 1. Januar 2020 nicht auf die ZBSA übertragen will, hat er dies bis zum 31. Dezember 2019 gegenüber der Direktion des Innern schriftlich zu erklären.
Ist die Übertragung gemäss Abs. 2 nicht erfolgt, kann die gesamte Stiftungsaufsicht jeweils auf Anfang eines Kalenderjahres an die ZBSA übertragen werden. Eine entsprechende Erklärung gegenüber der Direktion des Innern hat spätestens drei Monate vor der geplanten Übertragung der gesamten Stiftungsaufsicht zu erfolgen.
2. Kantonales Zivilrecht
2.1. Allgemeines
Art. 22 Veröffentlichung
Die durch das Zivilgesetzbuch und dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündigungen haben im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.
In den Fällen der Art. 36, 555, 558 Abs. 2, und 662 und 43 SchlT ZGB erfolgt die Bekanntmachung mindestens zweimal.
Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung im schweizerischen Handelsamtsblatt in den im ZGB bezeichneten Fällen. Die zuständigen Behörden haben, wenn es zweckmässig erscheint, weitere Bekanntmachungen anzuordnen.
2.2. Personenrecht
Art. 22bis Elektronische Überwachung
Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen zuständig (Art. 28c Abs. 1 ZGB6; Art. 343 Abs. 1bis ZPO7).
Vor Anordnung der elektronischen Überwachung klärt das zuständige Gericht deren Vollziehbarkeit ab. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt es dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.
Das Amt für Justizvollzug teilt der klagenden Partei Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB beziehungsweise gegen die angeordnete Überwachungsmassnahme unverzüglich mit, wenn die klagende Partei dem Amt den Verdacht auf einen Verstoss meldet.
Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Das Amt für Justizvollzug stellt dem Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwachenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 …
Art. 26 …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 Verordnung
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 ZGB.
Art. 30a Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Als Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 25 und 26 ZGB bei bevormundeten Kindern und bei unter umfassender Beistandschaft stehenden Volljährigen gilt die Gemeinde
in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vormundschaft oder der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatte oder
in welche sie mit Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innerhalb deren Zuständigkeitsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt oder
in welcher sie bei Übertragung der Massnahme von einer anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 31 Körperschaften des kantonalen Rechtes
Betreffend die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton Zug kommen die bezüglichen Bestimmungen der zugerischen Kantonsverfassung8 und des Gesetzes über das Gemeindewesen9 zur Anwendung.
Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen des ZGB über die Gesellschaften und Genossenschaften (Art. 59).
Allmendgenossenschaften, Waldgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Viehzuchtgenossenschaften, Brunnengenossenschaften, Wuhrgenossenschaften, Genossenschaften zur Durchführung von Bodenverbesserungen und anderen ähnlichen Körperschaften, welche keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, kann im Kanton Zug die juristische Persönlichkeit zuerkannt werden, ohne dass eine Eintragung im Handelsregister zu erfolgen hat. Gesuche sind unter Einsendung der Statuten oder Reglemente dem Regierungsrate einzureichen. Derselbe entscheidet endschaftlich über die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit. Bei Verweigerung kann an den Kantonsrat rekurriert werden. Die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit wird im Amtsblatt veröffentlicht und hierüber auf der Staatskanzlei ein besonderes Register geführt.
2.3. Kindes- und Erwachsenenschutz
2.3.1. Organisation
Art. 32 Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die ihr unterstellten Dienste sind ein Amt der kantonalen Verwaltung.
Dem Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde obliegt die Leitung des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz.
Art. 32bis …
Art. 32ter …
Art. 32quater …
Art. 33 Bestand und Anstellung
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus dem Präsidium und mindestens vier Mitgliedern.
Das Präsidium und die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden vom Regierungsrat angestellt.
Art. 34 Unabhängigkeit
In ihrer Tätigkeit ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unabhängig und nur an das Recht gebunden.
Bei den vom kantonalen Recht an sie delegierten Aufgaben (§ 40) untersteht sie dem administrativen und fachlichen Weisungsrecht der vorgesetzten Behörde.
Art. 35 Unvereinbarkeit
Dem Präsidium und den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind Tätigkeiten untersagt, die zu Interessenkollisionen führen oder die unabhängige Ausübung des Amtes beeinträchtigen können.
Art. 36 Ausstands- und Ablehnungsgründe
Ein Behördenmitglied tritt zusätzlich zu den im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelten Ausstandsgründen10 in den Ausstand,
wenn es mit einer am Verfahren beteiligten Partei verheiratet ist oder war oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Familiengemeinschaft lebt oder lebte, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist,
oder wenn es aus einem anderen sachlich vertretbaren Grund als befangen erscheint.
Ein Behördenmitglied kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst in den Ausstand treten, wenn zwischen ihm und einer am Verfahren beteiligten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Freundschaft oder Feindschaft besteht.
Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
Art. 37 Gesuch
Will eine Partei den Ausstand eines Behördenmitgliedes verlangen, so hat sie sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstands- oder Ablehnungsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen.
Art. 37bis …
Art. 38 Entscheid
Über Ausstandsfragen entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Abwesenheit des betreffenden Mitgliedes.
Art. 39 Sachliche Zuständigkeit
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist für die ihr vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch zugewiesenen Aufgaben zuständig. Insbesondere ist sie für folgende Aufgaben zuständig:
die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 273 – 275a ZGB) sowie die Anordnung von Massnahmen zum Schutze des Kindes (Art. 307 – 327c ZGB);
die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 – 373 ZGB);
die Anordnung von Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen (Art. 374 – 387 ZGB);
die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 393 – 399 ZGB);
die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB).
Art. 40 Weitere Aufgaben
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist im Bereich der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 ZGB) für die Bewilligung und Aufsicht der Familienpflege zuständig.
Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption11 notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Aufgaben übertragen.
Art. 41 Besetzung
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde mit drei Mitgliedern.
Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das Präsidium oder ein Mitglied eine Entscheidung der Gesamtbehörde verlangen.
Fehlt für die Entscheidfällung die erforderliche Anzahl von Behördenmitgliedern, so kann ausnahmsweise die Leiterin oder der Leiter der Unterstützenden Dienste des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz als Ersatzbehördenmitglied beigezogen werden.
Art. 42 Verfahrensleitung und Instruktion
Das Präsidium oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sorgt für die Instruktion und Leitung des Verfahrens, namentlich die Prüfung der Zuständigkeit und die Einberufung der Behörde.
In dringenden Fällen sind das Präsidium oder das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 und 2 ZGB) ermächtigt.
Ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entscheidet über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Art. 43 Einzelzuständigkeiten
In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes:
Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB);
Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB);
Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungsoder Trennungsprozess (Art. 146 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB);
Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB);
Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB);
Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater (Art. 298 Abs. 2 ZGB);
Übertragung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil (Art. 298 Abs. 3 ZGB);
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art 298a Abs. 1 ZGB);
Ernennung des Beistandes zur Vaterschaftsabklärung (Art. 309 Abs. 1 ZGB);
Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes und Ausübung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB);
Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB);
Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB);
Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB);
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB).
In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes:
Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB);
Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB);
Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB);
Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB);
Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB);
Entbindung von der Pflicht zur Ablage des Schlussberichtes und der Schlussrechnung gemäss Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB;
Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB);
Einleitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB);
Erhebung des Strafantrages gemäss Art. 30 Abs. 2 StGB12.
Wenn die Art der Entscheidung es erfordert, kann das zuständige Mitglied eine Entscheidung in Dreierbesetzung verlangen.
Art. 44 Melderecht und Meldepflicht
Jede Person ist berechtigt, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine hilfsbedürftige Person zu melden.
Jede Person, die eine Gefährdung des Kindeswohls wahrnimmt, insbesondere Amtspersonen und diejenigen Personen, die beruflich mit der Ausbildung, Betreuung oder der medizinischen oder psychologischen Behandlung von Kindern zu tun haben und im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Gefährdung des Kindeswohls wahrnehmen, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Anzeige zu erstatten.
Art. 45 Kindesschutzgruppe
Die Direktion des Innern kann eine Kindesschutzgruppe einsetzen oder mittels Vereinbarung Dritte damit beauftragen.
Sie regelt deren Aufgaben und Zusammensetzung.
2.3.2. Mandatsführung
Art. 46 Allgemein
Als Beiständin oder Beistand kann jede natürliche Person ernannt werden, welche die für die vorgesehenen Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorweisen kann (Art. 400 ZGB).
Das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz führt ein Mandatszentrum. Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer geeigneten Privatperson übertragen kann, werden durch das Mandatszentrum oder eine Fachstelle geführt.
Art. 47 Entschädigung und Spesen
Die Beiständin oder der Beistand hat Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Spesen, die aus dem Vermögen der betroffenen Person ausgerichtet werden.
Ist kein Vermögen vorhanden, ist die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgesetzte Entschädigung vom Kanton zu tragen.
Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz unter Berücksichtigung des Aufwandes für Verwaltung und des Vermögens.
Art. 48 Aufsicht
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die Aufsicht über die Mandatsführenden wahr und kann ihnen Weisungen erteilen.
2.3.3. Fürsorgerische Unterbringung
2.3.3.1. Behördliche Unterbringung
Art. 49 Zuständigkeit
Über die Unterbringung und die Entlassung entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr bestehen, beantragt die Einrichtung bei der Kindes- und Erwachsenenbehörde die Entlassung.
Art. 50 Nachbetreuung
Besteht Rückfallgefahr, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung anordnen.
Sie holt vorgängig einen Bericht der Einrichtung oder der behandelnden Arztperson ein.
2.3.3.2. Ärztliche Unterbringung
Art. 51 Einweisung
Jede Facharztperson der Psychiatrie, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, kann die Unterbringung (Art. 429 ZGB) anordnen.
Bei Gefahr in Verzug kann jede Arztperson, die eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Zug besitzt, die Unterbringung anordnen.
Die Arztperson, welche die fürsorgerische Unterbringung anordnet, darf nicht in einem Unterstellungsverhältnis zur ärztlichen Leitung der aufnehmenden Einrichtung stehen.
Die Gültigkeit der ärztlichen Unterbringung ist auf sechs Wochen beschränkt.
Die anordnende Arztperson stellt den Unterbringungsentscheid unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu. Sie ist dieser und bei einer Beschwerde dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.
Art. 52 Entlassung
Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 429 Abs. 3 ZGB).
Besteht Rückfallgefahr, so kann die Einrichtung mit der Entlassung eine geeignete Nachbetreuung anordnen.
Die Einrichtung teilt die Entlassung unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit.
Art. 53 Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung
Hält die Einrichtung eine Unterbringung für länger als sechs Wochen für notwendig, stellt sie bei der Kindes- und Erwachsenenbehörde einen Antrag auf Weiterführung der Massnahme.
Der Antrag ist spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einzureichen. Der Antrag ist zu begründen.
2.3.3.3. Ambulante Massnahmen
Art. 54 Gegenstand
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ambulante Massnahmen anordnen.
Zulässig sind jene Massnahmen, die geeignet erscheinen, eine Einweisung in eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbesondere kann sie
der betroffenen Person Weisungen erteilen;
die betroffene Person, die mutmasslich an einer psychischen Störung leidet oder schwer verwahrlost ist, anweisen, sich einer ambulanten ärztlichen Untersuchung oder therapeutischen Behandlung zu unterziehen.
Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
2.3.4. Verantwortlichkeit
Art. 55 Rückgriff bei Haftungsfällen
Der Rückgriff im Haftungsfall gemäss Art. 454 ZGB auf die Person, die den Schaden verursacht hat, richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz13.
2.3.5. Verfahren
Art. 56 Anwendbares Recht
Auf das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor Verwaltungsgericht ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechtes, das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)14 anwendbar.
Art. 57 Kosten
Die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 nach dem Verwaltungsgebührentarif15 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz16.
Keine Kosten sind zu erheben in Kindesschutzfällen und im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung.
Im Erwachsenenschutz kann in begründeten Fällen auf eine Kostenerhebung verzichtet werden. Ein Kostenvorschuss darf nicht verlangt werden.
Art. 58 Rechtsmittel
Das Verwaltungsgericht beurteilt:
Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB);
Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB;
Beschwerden gegen die Anordnung einer Nachbetreuung oder einer ambulanten Massnahme.
Es ist für die Beurteilung örtlich zuständig, wenn die Massnahme im Kanton Zug angeordnet wurde.
Art. 59 Übergangsbestimmung
Der Regierungsrat ist befugt, Bestimmungen über die Übertragung der Geschäfte von den kommunalen Vormundschaftsbehörden zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu erlassen.
Art. 60 …
Art. 61 …
Art. 62 …
Art. 63 …
Art. 64 …
Art. 65 …
2.4. Erbrecht
Art. 66 Erbrecht des Gemeinwesens
Fehlen erbberechtigte Personen, fällt die Erbschaft an die Wohnsitzgemeinde oder, falls der Erblasser Bürger des Kantons ist, an die Heimatgemeinde.
Der zuständige Gemeinde- oder Bürgerrat weist die Erbschaft einem gemeinnützigen, sozialen oder kulturellen Zweck zu.
Art. 67 …
Art. 68 Aufbewahrung der Verfügungen von Todes wegen
Öffentliche letztwillige Verfügungen sind von den Urkundspersonen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 194617 aufzubewahren.
Verfügungen von Todes wegen können der Erbschaftsbehörde im Original zur Aufbewahrung übergeben werden. Über Eingänge und Ausgänge der Verfügungen ist ein Register zu führen.
Die Erbschaftsbehörde darf die hinterlegten letztwilligen Verfügungen gegen Empfangsbescheinigung nur an den Testator, eine bevollmächtigte Person oder gestützt auf eine richterliche Verfügung aushändigen oder zur Einsichtnahme überlassen.
Art. 69 …
Art. 70 …
Art. 71 Siegelung der Erbschaft
Die Erbschaftsbehörde hat die Siegelung oder eine ähnliche Sicherstellung der Erbschaft vorzunehmen:
auf begründetes Begehren eines Erben;
auf Verlangen eines Erbschaftsgläubigers zur Sicherung der Forderung, wenn die Gefahr einer Benachteiligung glaubhaft gemacht wird.
Art. 72 Inventar
Die Aufnahme eines Inventars hat ausser den in Art. 490 und 553 ZGB vorgesehenen Fällen stets zu erfolgen, wenn eine Siegelung der Erbschaft vorgenommen worden ist.
Die Inventaraufnahme richtet sich sinngemäss nach Art. 581 ZGB. Eine Schätzung der Inventarstücke wird nicht vorgenommen.
Art. 73 Eröffnung letztwilliger Verfügungen
Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen führt die Erbschaftsbehörde ein Protokoll. Die Erklärungen der Erben sowie Dritter zu Handen des Protokolls sind von diesen zu unterzeichnen.
Art. 74 …
Art. 75 Aufnahme des öffentlichen Inventars
Die Erbschaftsbehörde beginnt unverzüglich nach der Anordnung des öffentlichen Inventars durch das Kantonsgerichtspräsidium mit der Aufnahme des Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft.
Art. 76 Auflegung des öffentlichen Inventars
Nach Ablauf der Auskündungsfrist orientiert die Erbschaftsbehörde die am öffentlichen Inventar Beteiligten durch öffentliche Bekanntgabe oder amtliche Mitteilung über die Auflage des Inventars. Sie fordert die Erben auf, innert Monatsfrist dem Kantonsgerichtspräsidium eine Erklärung über den Erwerb der Erbschaft abzugeben. Gibt ein Erbe keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 584, 587, 588 und 593 ZGB).
Auf begründetes Begehren der Erben oder, falls ein Erbe bevormundet ist, auf Begehren der vormundschaftlichen Behörden kann das Kantonsgerichtspräsidium unter Mitteilung an die Erbschaftsbehörde eine weitere Frist einräumen.
Art. 77 …
Art. 78 Verwaltung des Nachlasses
Ist in der letztwilligen Verfügung kein Testamentsexekutor bestimmt, welcher die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen hat, so hat in allen Fällen, wo die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt worden ist, die Erbschaftsbehörde selbst oder eine von ihr bestimmte Person die Verwaltung der Erbschaft bis zur Entscheidung der Erben über deren Annahme zu führen und die nötigen sichernden Massnahmen zu treffen.
Fahrnisgegenstände, die leicht entwendet werden könnten, bares Geld und Wertpapiere sind nach ihrer Aufzeichnung im Inventar an sicherem Orte aufzubewahren. Fahrnisgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten oder Schaden verursachen würde oder dem Verderben oder der Entwertung ausgesetzt wären, sind öffentlich zu versteigern oder, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, freihändig zu verkaufen.
Für die Fortsetzung des Gewerbebetriebes des Erblassers sind – wenn möglich unter Berücksichtigung der Wünsche der Erben – die nötigen Anordnungen zu treffen, falls eine Unterbrechung des Gewerbebetriebes der Erbschaft nachteilig sein würde.
Art. 79 Kosten der Sicherungsmassregeln und anderer Amtshandlungen
Die für Sicherungsmassregeln, die Aufnahme des öffentlichen Inventars und andere Amtshandlungen der Erbschaftsbehörde zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen18.
Art. 80 …
Art. 81 …
Art. 82 …
Art. 83 …
Art. 84 Schätzungsverfahren
Können sich die Erben über den Anrechnungswert für Grundstücke nicht einigen, so wird dieser von Mitgliedern der Schätzungskommission (§ 3) bestimmt.
Bei landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken kann der Ertragswert auch von einem Experten geschätzt werden (Art. 87 Abs. 2 BGBB); eine solche Schätzung ist verbindlich, wenn die kantonale Schätzungskommission sie genehmigt hat.
Art. 85 Beschwerderecht
Gegen die Tätigkeit des Willensvollstreckers (Art. 518 ZGB), des Erbschaftsverwalters (Art. 554 und 595 Abs. 3 ZGB) sowie der Erbschaftsbehörde (§ 10) kann innert 20 Tagen nach Kenntnis einer Handlung oder Unterlassung beim Gemeinderat Beschwerde geführt werden.
Art. 85bis Richtlinien der Direktion des Innern
Die Direktion des Innern kann Richtlinien erlassen, insbesondere für die inhaltliche Ausgestaltung der Eröffnungsverfügung (§ 73), die Ausweise für Willensvollstrecker, für Erbschaftsverwalter sowie für die Form der Erbbescheinigung.
2.5. Sachenrecht
2.5.1. Öffentliche Sachen
Art. 86 Gemeingebrauch – Art. 664
Der Zuger- und Ägerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber19 und diejenigen Bäche, welche nicht nachweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, ferner Strassen, Brücken, Plätze und dergleichen sind öffentliche Sachen und als solche – vorbehältlich polizeilicher Verordnungen – dem Gemeingebrauch unterstellt.
Besondere Privatberechtigungen an den öffentlichen Sachen bedürfen der ausdrücklichen staatlichen oder gemeindlichen Konzession.
Bei den öffentlichen Gewässern und den kantonalen Strassen, Brücken, Plätzen und dergleichen wird die Konzession vom Regierungsrat, bei den gemeindlichen Strassen, Brücken, Plätzen und dergleichen vom Gemeinderat erteilt.
Den zur Zeit bestehenden Wasserwerken werden ihre Anlagen, soweit sie ausgewiesen sind, gewahrt.
Art. 87 …
Art. 88 Landanlagen, Seebauten – Art. 659
Landanlagen und Seebauten (Erweiterung der Seeufer, Erhöhung und Austiefung des Seegrundes oder andere Bauten, welche das Seegebiet in Anspruch nehmen) unterliegen ebenfalls einer ausdrücklichen Konzession des Staates nach vorheriger Begutachtung seitens der Gemeinde.
Die durch Anspülen oder Zurücktreten öffentlicher Gewässer erfolgte Erweiterung des Ufers wächst, mit Vorbehalt wasserpolizeilicher Bestimmungen, dem anstossenden Grundeigentum zu.
Art. 89 …
Art. 90 Konzessionsgesetz
Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg die Erteilung staatlicher Konzessionen an öffentlichen Sachen näher regeln.
Die Gesetzgebung über die Wasserbaupolizei und die Nutzbarmachung der Wasserkräfte wird vorbehalten.
2.5.2. Bestandteile und Zugehör
Art. 91 Bestandteile – Art. 642
Als Bestandteile einer Liegenschaft gelten alle mit ihr dauernd verbundenen Gebäude und Wasserwerke, Brunnen- und Wasserleitungen, Gas- und elektrische Leitungen, sowie die noch mit dem Grundstück natürlich verbundenen Pflanzen bis zu deren Einheimsung. Bezüglich Leitungen wird Art. 676 ZGB vorbehalten.
Zum Bestand eines Gebäudes wird gerechnet alles, was mit demselben niet- und nagelfest verbunden ist und ohne Beschädigung oder Verwüstung der Sache nicht weggenommen werden kann, wie z. B. eingezimmerte Kasten und Schränke, in der Wand befestigte Bilder und Stubenuhren, eingemauerte Kessel; ferner alle lediglich für das Gebäude bestimmten und demselben zudienenden Sachen und Vorrichtungen, wie Türen, Fenster, Vorfenster, Ventilatoren, Fensterladen, Vorhangstangen, Kellerlager, Trott- und Presswerke, Brennerei-, Seifensiederei- und Käsereieinrichtungen, Turbinen, Motoren, Transmissionen, Aufzüge und dergleichen.
Art. 92 Zugehör – Art. 644
Als Zugehör zu einem Grundstück sind anzusehen:
die auf demselben vorhandenen und für dasselbe bestimmten Hecken, Pfähle, Zaunholz, Baum- und Rebstecken;
der darauf befindliche Dünger, vorbehältlich Art. 645 ZGB;
Ziegel, Schindeln, Bretter und verarbeitetes oder unverarbeitetes Bauholz, soweit diese Baumaterialien zum ordnungsgemässen Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften bestimmt sind;
die mit der Sense, Sichel oder landwirtschaftlichen Maschinen auf dem Grundstück eingesammelten oder ihrer Natur nach zur Bewirtschaftung einer Liegenschaft bestimmten Erzeugnisse.
Als Zugehör eines Gebäudes sind diejenigen beweglichen Sachen anzusehen, welche dauernd für dasselbe bestimmt sind, nämlich:
die zu einem Gebäude oder einer Einfriedung gehörenden Schlüssel;
Löschgerätschaften;
bewegliche Öfen und Herde, soweit nicht in den Boden eingebaute oder mit der Feuermauer in feste Verbindung gebrachte Öfen, Herde und Heizeinrichtungen vorhanden sind, Bade- und Wascheinrichtungen, sowie Trott- und Pressvorrichtungen, welche nicht niet- und nagelfest sind.
Art. 93 Zugehör in Gewerbebetrieben20
Ebenfalls als Zugehör gelten:
die mit einer Fabrik oder einem gewerblichen Etablissement verbundenen und diesen dienenden Wasserwerke, Triebwerke, Maschinen, sowie die darin befindlichen, ihrer Konstruktion nach für das Werk berechneten wenn auch nicht damit verbundenen Vorrichtungen, wie z. B. Kühlschiffe in Brauereien, bewegliche Kessel und Standen, die eigens für das betreffende gewerbliche Etablissement konstruiert sind;
die zu den unter § 91 erwähnten Trott- und Presswerken, Brennerei- und Käsereieinrichtungen notwendig gehörenden Gebrauchsgegenstände.
Sofern bei einer Verpfändung Hotelmobiliar im Sinne von Art. 805 Abs. 2 ZGB im Grundbuch angemerkt wird, soll dies auf Grund einer vom Betreibungsamt unter Zuzug von Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung geschehen.
2.5.3. Beschränkung des Grundeigentums
Art. 94 …
2.5.3.1. Nachbarrecht
Art. 95 …
Art. 96 …
Art. 97 …
Art. 98 …
Art. 99 …
Art. 100 …
Art. 101 Abgrabungen – Art. 685/686
…
Sofern Erdreich nicht durch Mauerwerk, Felsen oder andere Vorrichtungen gesichert ist, ist bei Terrainveränderungen und Bauten ein Mindestabstand von 0,5 Meter zur Grenze einzuhalten.
…
Art. 102 Pflanzungen, lebendige Einfriedungen und Waldungen
Pflanzungen dürfen, unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen, nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstands. Ab einem Grenzabstand von 8,0 Meter besteht keine Höhenbeschränkung.
Für lebendige Einfriedungen gilt ein Grenzabstand von mindestens 0,5 Meter.
Bis zu einem Grenzabstand von 0,9 Meter gilt für lebendige Einfriedungen eine maximale Höhe von 1,8 Meter, danach gilt die Höhenbeschränkung gemäss Abs. 1.
Bei Anlage neuer Waldungen auf nicht bereits bestehendem Waldboden ist, sofern das nachbarliche Grundstück unbewaldet ist, ein Mindestabstand von 12,0 Meter einzuhalten.
Der Grenzabstand bemisst sich ab Stockmitte.
Art. 102a Tote Einfriedungen
Tote Einfriedungen mit bis zu 1.8 Meter Höhe dürfen an die Grenze gestellt werden. Bis 0,9 Meter Grenzabstand gilt eine maximale Höhe von 1,8 Meter.
Überschreitet die tote Einfriedung die Höhe von 1.8 Meter, gilt der Grenzabstand gemäss § 102 Abs. 1.
Art. 102b Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Bei Pflanzungen, die den Abstandsvorschriften widersprechen, kann die Eigentümerschaft des betroffenen Nachbargrundstücks die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen, wobei auf die Vegetationsperiode Rücksicht zu nehmen ist.
Das Recht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht auch bei toten Einfriedungen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen.
Art. 102c Abweichende Vereinbarungen
Sind Abweichungen von Abstandsvorschriften vereinbart worden, kann lediglich die Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustands verlangt werden.
Rechtsnachfolgende sind nur an Vereinbarungen gebunden, die als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sind.
Art. 103 …
Art. 104 …
Art. 105 …
Art. 106 …
Art. 107 …
Art. 108 …
Art. 109 Reist- und Rückerechte – Art. 695
Die Eigentümerschaft eines Waldes ist befugt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der unterhalb gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Reistens oder Rückens gegen volle Entschädigung zu verlangen.
Das gleiche Recht steht denjenigen zu, die über das geschlagene Holz verfügen dürfen.
Die Ausübung dieser Rechte hat während der Vegetationspause unter möglichster Schonung der betroffenen Grundstücke zu erfolgen.
Art. 110 …
Art. 111 Betretungsrecht – Art. 695
Das Betreten fremden Bodens zur Erstellung, Bewirtschaftung und zum Unterhalt von Einfriedungen, Bauten und Anlagen ist der nachbarlichen Grundeigentümerschaft oder einer von ihr beauftragten Person gestattet. Die Grundeigentümerschaft ist zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
In dringenden Fällen kann die nachbarliche Grundeigentümerin oder der nachbarliche Grundeigentümer auf eine vorgängige Benachrichtigung der betroffenen Grundeigentümerschaft verzichten.
2.5.3.1a Schlussbestimmung
Art. 111a Übergangsbestimmung
Hochstämmige Bäume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung die Maximalhöhe gemäss § 102 Abs. 1 überschreiten, bleiben in ihrem Bestand geschützt, wenn sie fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Bestimmung gepflanzt worden sind.
2.5.3.2. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Grundeigentums
Art. 112 Heimatschutz – Art. 702
Zur Verhütung baulicher Verunstaltung, sowie Erhaltung von Altertümern, Naturdenkmälern, seltener Pflanzen, zur Sicherung der landschaftlichen Schönheit, Ortschaftsbilder und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und zum Schutze von Heilquellen ist bis zum Erlass eines Spezialgesetzes der Regierungsrat ermächtigt, die nötigen Verfügungen zu treffen und Strafbestimmungen aufzustellen.
Art. 113 Ordnung der Wohnungsverhältnisse21
Die Einwohnergemeinden sind bis zum Erlass eines Spezialgesetzes ermächtigt, über die Wohnungsverhältnisse im Gebiet ihrer Gemeinde mit Genehmigung des Regierungsrates Reglemente und Strafbestimmungen aufzustellen.
Art. 114 Art. 702
Alle in Spezialgesetzen, wie z.B. im Gesetz über das Strassenwesen22, Baugesetz der Stadt Zug23, Gesetz über das Forstwesen24, Jagd- und Fischereigesetz25, Gesetz betreffend Stacheldrahtzäune26, Wasserbaupolizeigesetz27 und dergleichen, im allgemeinen Interesse niedergelegten Beschränkungen des Grundeigentums bleiben vorbehalten.
Art. 115 Dahinfallen der Beschränkungen28
Die Beschränkungen in der freien Verfügung über das Grundeigentum durch Eintragung von projektierten Strassenzügen und Plätzen in den Bebauungsplänen fallen dahin, wenn die Projekte nicht innert zehn Jahren ausgeführt werden.
Art. 116 …
Art. 117
Die Wuhrpflicht an Flüssen, Bächen und Runsen liegt auf dem Grundeigentum und zwar, wenn nicht durch Urteil oder Vertrag anders festgestellt ist, zunächst auf denjenigen Liegenschaften, welche unmittelbar an jenes Gewässer anstossen.
Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen über die Wuhrpflicht an der Reuss.29
An öffentlichen Gewässern ist die Wuhrpflicht zu Handen des Staats abzulösen. Das Nähere bestimmt ein Spezialgesetz.30
Bis zum Erlass eines Spezialgesetzes ist bei Flüssen und Bächen, die an ihren Ufern die Liegenschaften verschiedener Eigentümer bespülen, jeder Ufereigentümer, vorbehältlich § 86 Abs. 2, berechtigt, für gewerbliche Zwecke die vorhandene Wasserkraft zur Hälfte zu benützen, sofern nicht wohlerworbene Rechte eine andere Verteilung bedingen.
2.5.4. Grunddienstbarkeiten31
2.5.4.1. Wegrechte
Art. 118 Fusswegrecht – Art. 740
Im Fusswegrecht liegt die Befugnis, über den Weg zu gehen und Lasten zu tragen, nicht aber auch das Recht, zu reiten, zu fahren oder Vieh zu treiben.
Wo nicht vertragliche Bestimmungen, feste Vorrichtungen oder langjährige Übung entgegenstehen, beträgt die Breite des Fussweges 90 Zentimeter und muss der Luftraum in dieser Breite auf eine Höhe von 2,5 Meter frei sein.
Art. 119 Gebahnter Weg
Gebahnter Wege durch offenes Feld und Wald darf sich, wenn kein besonderes Verbot entgegensteht, jeder Fussgänger bedienen; jedoch ist daraus nicht ohne weiteres auf die Existenz einer Dienstbarkeit zu schliessen.
Art. 120 Viehfahrweg
Bei einem Viehfahrwegrecht spricht im Zweifel die Vermutung nur für das Recht, gefangenes Vieh über den Fahrweg zu führen und auch darüber zureiten.
Wer ein unbeschränktes Viehfahrwegrecht besitzt, darf auch ungefangenes (freilaufendes) Vieh über den Fahrweg treiben und auch reiten.
Die Breite des Viehfahrweges und die Höhe des freien Luftraumes werden durch Ortsgebrauch und Bedürfnis bestimmt.
Art. 121 Fahrweg
Das allgemeine Fahrwegrecht schliesst das Recht in sich, mit Wagen und Schlitten über den Weg zu fahren, darüber zu reiten und gefangenes Vieh zu führen. Aus dem Fahrwegrecht folgt, soweit andere Übungen nicht entgegenstehen, nicht das Recht, schwere Lasten zu schleifen oder ungefangenes Vieh darüber zu treiben.
Wo nicht vertragliche Bestimmungen, feste Vorrichtungen oder langjährige Übung entgegenstehen, beträgt die Breite des Fahrweges 2,6 Meter. Der Luftraum soll in der angegebenen Breite auf 3,5 Meter Höhe freigehalten werden.
Art. 122 Winterwege
Die üblichen Winterwege (Fahr- und Reistrechte zur Winterszeit) sind, wenn nicht Vertrag, Übung oder feste Einrichtungen anders bestimmen, in der Zeitfrist von Martini bis Mitte März, und zwar mit möglichster Schonung des Grundeigentums und nur in bestimmt einzuhaltender Richtung zu benutzen.
Art. 123 …
Art. 124 …
Art. 125 Öffentliche Privat- und Fahrwege
Öffentliche Fuss- und Fahrwege, die im Eigentum von Privaten stehen, sind nach Massgabe der Übergangsbestimmungen durch die Gemeinderäte festzustellen und ins Grundbuch eintragen zu lassen.
2.5.4.2. …
Art. 126 …
Art. 127 …
2.5.4.3. Holzungsrecht und Streueberechtigung
Art. 128 …
Art. 129 …
2.5.5. Wasserrecht
Art. 130 Ableitung von Quellen – Art. 705
In Bezug auf die Fortleitung von Quellen aus dem Kanton gilt das Gesetz vom 27. Oktober 190432.
Art. 131 Benützung der Bäche
Die im Privateigentum stehenden Bäche sind Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke.
Es dürfen daher von einzelnen Mitberechtigten an ihnen keine Veränderungen des natürlichen Laufes (durch Ableitung, Stauung usw.) vorgenommen werden, durch welche andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder benachteiligt werden.
Ebenso sind Erstellungen von Anlagen oder eine derartige Benutzung des Baches, durch welche das Wasser in ausserordentlichem Masse verunreinigt wird, nicht zulässig.
Art. 132 Einsprachen
Besitzer älterer Wasserwerke an privaten Bächen können gegen die Errichtung eines neuen Wasserwerks an dem nämlichen Gewässer Einsprache erheben, wenn sie durch jenes an der bisherigen Benutzung des Wassers verhindert oder in erheblichem Masse benachteiligt würden.
Zum Schaden vorhandener Etablissemente darf das Wasser oberhalb nicht abgeleitet oder zurückgehalten und unterhalb nicht durch neue Vorrichtungen gestaut werden; auch sind ältere Wasserwerke bei ihren hergebrachten Befugnissen zu schützen, ohne Rücksicht darauf, ob letztere für das betriebene Gewerbe als unumgänglich nötig erscheinen.
Art. 133 Rationelle Ausnützung der Bäche
Im Interesse möglichster Ausnützung des Wassers sind, abgesehen von den Verpflichtungen gemäss Art. 711 ZGB, die berechtigten Eigentümer verpflichtet, an dem Überfluss auch andere nachbarliche Grundstücke, welche das Wasser zu Trinkzwecken benützen müssen, gegen volle Entschädigung teilnehmen zu lassen.
Ebenso sind Einsprachen gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitungen und Erstellung von Anlagen usw.) nicht zu schützen, wenn und soweit durch diese Veränderungen eine rationellere Ausnützung der Gewässer oder eine Entwässerung von Grundstücken möglich wird; in diesem Falle haben die benachteiligten Mitberechtigten Anspruch auf Ersatz des Schadens bzw. auf entsprechenden Mitgenuss an der Anlage.
Art. 134 Wasserwerkanlagen an öffentlichen Gewässern
Die obigen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Grundeigentümer an privaten Bächen gelten auch für die Inhaber von privaten Wasserrechten, bzw. Wasserwerkanlagen an öffentlichen Gewässern, soweit sie nicht durch den Inhalt und Umfang der staatlichen Konzession eine Einschränkung erfahren.
2.5.6. Grundpfandrecht
Art. 135 …
Art. 136 …
Art. 137 Gesetzliche Grundpfandrechte – Art. 836
Ein Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfandrecht besteht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
…
…
…
…
…
Zugunsten der forderungsberechtigten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Korporationen und Genossenschaften besteht ein solcher Anspruch
für Beiträge von Privaten an die Anlagen und den Unterhalt von Bodenverbesserungen;
für Beiträge von Privaten an Aufforstungen und Waldweganlagen;
für die auf Liegenschaften entfallende Vermögens- und Erbschaftssteuer. Das Grundpfandrecht umfasst die Vermögenssteuer aus Grundstücken für das laufende und vorangegangene Jahr;
für die Gebühren für die Schätzung und die Errichtung von Grundpfandrechten.
Art. 138 Gesetzliche Grundpfandrechte mit Grundbucheintragung
Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch.
…
…
Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastungen vor und stehen unter sich im gleichen Rang.
Art. 138a Öffentlich-rechtliche Grundlasten – Art. 784
Für die Entstehung öffentlich-rechtlicher Grundlasten und deren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten sind die Bestimmungen über die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts sinngemäss anwendbar.
Art. 139 Amtliche Schätzung – Art. 87 Abs. 2 BGBB
Der Ertragswert eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks kann auch von einem Experten geschätzt werden (Art. 87 Abs. 2 BGBB); eine solche Schätzung ist verbindlich, wenn die Schätzungskommission sie genehmigt hat.
…
…
Art. 140 Schätzungskosten
Die Schätzungskosten sind vom Grundeigentümer zu tragen.
Art. 141 …
Art. 142 …
Art. 143 …
Art. 144 Zahlungen bei unbekanntem Wohnsitz des Gläubigers – Art. 851 Abs. 2
Zahlungen des Schuldners im Sinne von Art. 851 Abs. 2 ZGB sind bei der Zuger Kantonalbank oder beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder am früheren Wohnsitz des Gläubigers zu hinterlegen.
Art. 144bis Entkräftete Pfandtitel
Entkräftete altrechtliche Pfandtitel werden vom Staatsarchiv nach den Bestimmungen des Archivgesetzes33 archiviert.
Entkräftete neurechtliche Pfandtitel werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) vernichtet, sofern eine Aufbewahrung mit den Grundbuchbelegen rechtlich nicht erforderlich ist.
Art. 144ter Löschung von Grundpfandverschreibungen
Die Löschung von angeblich nicht mehr zu Recht bestehenden Grundpfandverschreibungen, für die aber weder eine Löschungsbewilligung noch ein Zahlungsnachweis beigebracht werden kann, wird durch das Kantonsgerichtspräsidium nach vorausgegangener Auskündigung verfügt.
2.5.7. Fahrnispfandrecht
Art. 145 Viehverschreibung – Art. 88534
Die Geldinstitute und Genossenschaften, welche das Recht zum Abschluss von Viehverschreibungen erhalten, werden vom Regierungsrat bezeichnet.
Die einschlägigen Statuten und Reglemente dieser Institute bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Für den ganzen Kanton wird ein Verschreibungsprotokoll durch das Konkursamt geführt.
Art. 146 Pfandleihgewerbe – Art. 907
Die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes wird vom Regierungsrat erteilt.
Über die nähere Ordnung des Pfandleihgewerbes sowie den Bezug von Gebühren wird eine regierungsrätliche Verordnung die erforderlichen Bestimmungen aufstellen.
Art. 147 …
Art. 148 …
2.5.8. Grundbuch
Art. 149 Grundbuchführung
Der Kanton bildet einen einheitlichen Grundbuchkreis.
Die Führung des Grundbuches obliegt dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG).
Art. 149a Veröffentlichung und Sperrung von Personendaten
Die nach Art. 970 Abs. 2 ZGB35 und Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV36 ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches werden im Internet veröffentlicht (Art. 27 Abs. 1 GBV).
Die Veröffentlichung von Personendaten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a GBV im Internet ist auf Antrag der betroffenen Person zu sperren.37
Art. 150 Grundbuchbereinigung
Die Anlage und Inkraftsetzung des Grundbuches erfolgt gebietsweise (Los).
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) legt das Gebiet (Los) fest und macht der zuständigen Direktion Mitteilung.
Der Regierungsrat erlässt die für die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des Grundbuches erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
Art. 151 Aufsicht
Aufsichtsbehörde über das Grundbuch ist der Regierungsrat. Die Ausübung der Aufsicht erfolgt durch die zuständige Direktion.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 151a Elektronischer Geschäftsverkehr
Der Regierungsrat kann durch Verordnung den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) einführen.
Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 152 Rechtsschutz – Art. 956a
Gegen eine vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) erlassene Verfügung oder das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Art. 153 Grundstücke von Kanton und Gemeinden – Art. 944
Die Grundstücke des Kantons und der Gemeinden (Art. 655 ZGB) im Verwaltungs- oder im Finanzvermögen sind ebenfalls ins Grundbuch aufzunehmen.
Art. 153a Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen – Art. 962
Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen Rechts gemäss Art. 962 ZGB und teilt sie dem Bund mit.
Zuständig für die Anmeldung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen zur Anmerkung oder Löschung im Grundbuch ist die Behörde des Gemeinwesens oder der Trägerschaft der betreffenden öffentlichen Aufgabe, die sie verfügt hat.
Art. 153b Kosten und Gebühren im Rahmen der Bereinigung
Die Kosten der Bereinigung zur Einführung des Grundbuches sowie des öffentlichen Bereinigungsverfahrens (§ 153c ff.) trägt der Kanton.
Erbringt das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) im Rahmen einer Bereinigung auf Wunsch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zusätzliche Dienstleistungen, erhebt es Gebühren gemäss Grundbuchgebührentarif38.
Dasselbe gilt, wenn durch das Verhalten mitwirkungspflichtiger Personen Mehrkosten entstehen. Diese sind der Verursacherin oder dem Verursacher aufzuerlegen.
2.5.8a. Öffentliches Bereinigungsverfahren
Art. 153c Zuständigkeit
Die Bereinigung von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen in einem bestimmten Gebiet, die ganz oder weitgehend hinfällig geworden sind oder deren Lage nicht mehr bestimmbar ist, wird vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) angeordnet und durchgeführt.
Erstreckt sich die Bereinigung auf eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten oder Grundstücken, teilt das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Direktion den örtlichen und sachlichen Umfang der Bereinigung mit.
Die Anordnung der Bereinigung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 153d Durchführung der Bereinigung
Die Durchführung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist auf allen Grundstücken im betroffenen Gebiet nach erfolgter Publikation im Amtsblatt im Grundbuch anzumerken.
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) überprüft die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung.
Es kann die örtliche Lage einer Last und eines Rechts in einem Plan für das Grundbuch eintragen. Der Plan wird Bestandteil der Last und des Rechts.
Art. 153e Mitwirkungspflicht
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und andere von der Bereinigung Betroffene haben dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihm sämtliche zweckdienlichen Dokumente vorzulegen.
Art. 153f Eröffnung des Bereinigungsvorschlags
Der Bereinigungsvorschlag ist den Berechtigten, soweit er von diesen nicht schriftlich genehmigt worden ist, durch Verfügung zu eröffnen.
Ist eine schriftliche Eröffnung nicht möglich, ist die Verfügung im Amtsblatt zu publizieren.
Art. 153g Rechtsschutz
Gegen die Verfügung kann Einsprache beim Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Art. 153h Vollzug des Bereinigungsergebnisses
Rechtskräftige Änderungen sind vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) von Amtes wegen im Grundbuch zu vollziehen.
Nach dem grundbuchlichen Vollzug der Änderungen ist die Anmerkung des öffentlichen Bereinigungsverfahrens auf den betroffenen Grundstücken zu löschen.
Der gebietsweise Abschluss des öffentlichen Bereinigungsverfahrens ist im Amtsblatt zu publizieren.
2.5.9. Amtliche Vermessung
Art. 154 …
Art. 155 …
Art. 156 …
Art. 157 …
Art. 158 …
Art. 159 …
Art. 160 …
Art. 161 …
Art. 162 …
Art. 163 …
Art. 164 …
Art. 165 …
Art. 166 …
Art. 167 …
Art. 168 …
3. …
3.1. Eheliches Güterrecht
Art. 169 Übergangsrecht
Gesuche und Beschwerden, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 30. August 2001 eingereicht wurden, werden von der nach bisherigem Recht zuständigen Behörde nach bisherigem Recht beurteilt, soweit dies nicht im Widerspruch zu den Änderungen des Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 steht.
Art. 170 Einsicht ins Güterrechtsregister
Das Recht, beim Handelsregisteramt Einsicht ins Güterrechtsregister zu nehmen, bleibt gewahrt.
3.2. Vormundschaft
Art. 171 …
3.3. Erbrecht
Art. 172 …
3.4. Sachenrecht
3.4.1. Grundpfandrecht
Art. 173 …
Art. 174 …
Art. 175 …
Art. 176
Art. 177
Art. 178 Gebühren41
Art. 179 …
3.4.2. Grundbuch
Art. 180 …
Art. 181 …
Art. 182 …
Art. 183 …
Art. 184 …
Art. 185 …
Art. 186 …
Art. 187 …
Art. 188 …
Art. 189 …
Art. 190 …
3.4.3. Amtliche Vermessung
Art. 190bis
Für den Abschluss der Nachführungsverträge mit Dritten gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Dezember 2009.
Art. 190ter …
Art. 190quater …
Art. 190quinquies …
Art. 190a Untergang nicht eingetragener Rechte – 44 Abs. 2 SchlT ZGB
Alle im Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte gehen nach Ablauf von drei Monaten seit der Publikation des Beschlusses über die Inkraftsetzung des Grundbuches unter.
Auf diese Rechtsfolge ist in der Publikation im Amtsblatt aufmerksam zu machen.
Art. 191 Kantonale Grundbucheinrichtung
Bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches kommt den Eintragungen in der kantonalen Grundbucheinrichtung Grundbuchwirkung zu, mit Ausnahme gegenüber gutgläubigen Dritten (Art. 48 SchlT ZGB).
…
…
…
…
…
…
Art. 192 …
Art. 193 …
Art. 194 Schlussbestimmung42
Dieses Gesetz tritt vorbehältlich § 34 der Kantonsverfassung mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung beauftragt.
GS 10, 21 (SH III, 13)