251.12
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
Vom 3. März 2009 (Stand 20. Februar 2026)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf die §§ 13 Abs. 3 Ziff. 3 und 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) vom 24. September 20201 sowie gestützt auf die §§ 57b Abs. 2 und 57e Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; GG) vom 4. September 19802,
beschliesst:
1. …
Art. 1 …
Art. 2 …
2. Kantonale Personenregister
Art. 2a Datenübermittlung
In die kantonalen Personenregister übermittelt werden:
die Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister des Bundesamts für Statistik.
Art. 3 Identifikatoren
Der Abgleich der Daten der angeschlossenen Fachanwendungen mit den Daten der kantonalen Personenregister erfolgt mittels der AHV-Versichertennummer, der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder einer eindeutigen Personenidentifikation, welche von einer Fachanwendung mitgeliefert wird.
Als Daten gemäss Abs. 1 gelten Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von natürlichen Personen sowie Daten von juristischen Personen und Personengesellschaften.
Art. 4 Liste der erteilten Zugriffsberechtigungen
Das Amt für Informatik und Organisation führt eine Liste, welche die erteilten Zugriffsberechtigungen auf die kantonalen Personenregister abbildet.
Die Liste enthält:
den Namen des zugriffsberechtigten Organs;
die Art des Verfahrens des Datenbezugs bzw. der Datenbekanntgabe;
die bezogenen bzw. die bekanntgegebenen Personendaten.
Die Liste wird an geeigneter Stelle auf der Website des Kantons publiziert.
…
…
3. Meldeverfahren bei der Einwohnerkontrolle
Art. 5 Erfüllung der Meldepflicht
Meldepflichtige können sich persönlich, durch eine zur Vertretung berechtigte Drittperson oder per Online-Schalter bei der Einwohnerkontrolle anmelden.
Die Anmeldung per Online-Schalter darf nur mittels verschlüsselter Übertragung erfolgen.
Art. 6 Meldepflichten von Kollektivhaushalten
Kollektivhaushalte sind Haushalte im Sinne der Bestimmungen der RHV.
Die Daten der Patientinnen und Patienten von Spitälern, Heilstätten und ähnlichen Institutionen im Gesundheitsbereich, Bewohnerinnen und Bewohner von Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs und von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende, sofern es sich um Durchgangszentren handelt, sind in den Einwohnerregistern separat zu führen und besonders zu schützen.
4. Einwohnerkontrolle
Art. 7 Allgemeines
…
Art. 7a Einwohnerregister
Die Gemeinden führen im Einwohnerregister folgende Daten:
1. Personendaten nach den Vorgaben der Zivilstandsverordnung3
2. Wegzugsadresse
3. Umzugsadresse
4. Datum von Änderungen der Heimatorte
5. Datum von Änderungen der Konfession
6. Name und Vorname der Ehegattin bzw. des Ehegatten, Name und Vorname der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners
7. Name und Vorname der Mutter und des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt
8. weitere Namen einer Person
9. Hinterlegung des Heimatausweises mit Ausstellungsdatum und Ausstellungsort
10. Beziehungsdaten:
10.1. Kindesverhältnis
10.2. Pflegeverhältnis
10.3. Haushalt
11. Erfüllung der Krankenpflegeversicherungspflicht gemäss Vorgaben des Bundesrechts
12. Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zum Zeitpunkt der Anmeldung
13. kantonale Referenznummer des Amts für Migration
14. ZEMIS-Nummer
15. Debitorennummer (NSP)
16. Gemeinde-ID
17. Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz
18. Telefonnummer und E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Anmeldung
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 Minderjährige und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen
Die Meldepflicht für minderjährige und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen ist von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter wahrzunehmen. Minderjährige sind bei der Einwohnerkontrolle am Wohnsitz ihrer gesetzlichen Vertretung, unter umfassender Beistandschaft stehende Personen am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss § 30a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)4 anzumelden.
Art. 11 …
Art. 12 Unbekannter Aufenthalt
Personen, deren Aufenthalt seit mehr als drei Monaten unbekannt ist, sind von Amtes wegen abzumelden.
Art. 13 Fahrende
Fahrende haben sich in der Gemeinde, in der sie über einen festen Standplatz verfügen, melderechtlich anzumelden, sofern der Aufenthalt länger als drei Monate dauert. Den Aufenthalt auf Durchgangsplätzen haben sie in der Regel nicht zu melden.
Art. 14 Aufenthalt auf einem Campingplatz
Der melderechtliche Wohnsitz auf einem Campingplatz kann nur begründet werden, wenn es sich um einen öffentlichen, ganzjährig geöffneten Platz handelt, der über eine entsprechende Infrastruktur verfügt.
5. …
Art. 15 …
GS 30, 81