514.1
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Vom 8. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2010)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 19971 sowie § 47 Bst. d der Kantonsverfassung2,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sowie der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Polizei vollzieht die Bestimmungen des Waffenrechts.
Wo das eidgenössische Waffenrecht von «Kanton», «zuständiger Behörde», «zuständige kantonale Behörde», «Kontrollbehörde» oder «Behörde» spricht, ist die Polizei zuständig. Sie ist zudem die kantonale Meldestelle.
Über waffenrechtliche Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen zugunsten der Polizei entscheidet der Regierungsrat.
Art. 3 Prüfungen
Die Polizei kann unter ihrer Aufsicht und Verantwortung externe Sachverständige mit der Durchführung waffenrechtlicher Prüfungen beauftragen.
Art. 4 Verwaltungsrechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz)3.
Art. 5 Einsprache
Gegen Entscheide der Polizei kann Einsprache erhoben werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
GS 31, 137