651.31
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
Vom 23. September 2008 (Stand 1. Oktober 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 19731,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
Art. 2 Kompetenzfelder
Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:
Strategische Bankführung / Unternehmensführung;
Finanzrecht / Compliance / Regulation;
Rechnungslegung / Controlling;
Strategische Informatiktechnologie (IT);
Risikomanagement;
Vertiefte Branchenkenntnisse;
Kommunikation / Marketing.
Art. 3 Anforderungsprofil
Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder;
Führungserfahrung;
Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
Sozialkompetenz;
Zeitliche Verfügbarkeit;
Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 20012 aufgehoben.
Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008.
GS 29, 911