740.16
Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012)
Der Kantonsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1 und auf § 5 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes vom 1. Juli 20042,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energiebedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm und gemeindliche Massnahmen.
Art. 2 Rahmenkredit
Für die kantonalen Massnahmen wird ein Rahmenkredit von 10 Mio. Franken bereitgestellt.
Art. 3 Massnahmen – Gebäudehülle
Für die Sanierung der gesamten Gebäudehülle wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.
Art. 4 Massnahmen – Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung
Für die nachträgliche Installation von Sonnenkollektor-Anlagen wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.
Art. 5 Massnahmen – Wärmepumpen-Anlagen zur Wärmegewinnung
Für die nachträgliche Installation von Wärmepumpen-Anlagen anstelle einer mit fossilen Energieträgern oder ausschliesslich mit Elektrizität betriebenen Heizung wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.
Das Gebäude muss über eine wärmetechnisch genügende Gebäudehülle verfügen.
Art. 6 Anrechnung von anderen Beiträgen
Bei den in den Paragraphen 3, 4 und 5 festgesetzten Kantonsbeiträgen sind allfällige andere Beiträge der öffentlichen Hand in Abzug zu bringen.
Art. 7 Technische Anforderungen
Der Regierungsrat legt die technischen Anforderungen an die Gebäudehülle, die Sonnenkollektor- und die Wärmepumpen-Anlagen auf dem Verordnungsweg fest.
Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische Standards.
Art. 8 Vollzug
Die Beitragsgesuche sind auf amtlichem Formular der Baudirektion zu unterbreiten, die über die Gesuche entscheidet.
Für die Gesuchsprüfung und für Kontrollen zieht die Baudirektion Fachleute bei.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Für Gesuche nach dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober 20093, die vollständig bis zum 30. Juni 2011 bei der Baudirektion eingetroffen sind, ist der Rahmenkredit gemäss § 2 hievor heranzuziehen, falls der bisherige Rahmenkredit erschöpft ist.
Art. 10 In-Kraft-Treten
Dieser Kantonsratsbeschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.4
GS 31, 457