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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen

751.33 · Zug Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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751.33

Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen

Vom 29. November 2012 (Stand 1. September 2012)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Beitragsvoraussetzung

Der Kanton leistet Beiträge an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Beim Grossanlass handelt es sich um eine Veranstaltung im Kanton Zug mit mindestens 1000 Besucherinnen und Besucher.

  2. Beim zusätzlichen öffentlichen Verkehrsangebot handelt es sich um Extrabusse oder Extrazüge von konzessionierten Transportunternehmungen.

  3. Das Gesuch um einen Beitrag geht mindestens drei Monate vor Beginn der Grossveranstaltung oder des ersten Anlasses desselben bei der zuständigen Volkswirtschaftsdirektion ein.

Keine Beiträge werden ausgerichtet, an:

  1. Verstärkungskurse zum ordentlichen Fahrplan;

  2. Buskurse von Parkarealen zu den Grossveranstaltungen;

  3. Abgeltungen von Verkehrs- und Tarifverbünden für vergünstigte Leistungen an die Besucherinnen und Besucher von Grossanlässen.

Extrakurse, welche über das Kantonsgebiet hinausführen, werden dann vom Kanton unterstützt, wenn ausserkantonal erschlossene Gemeinwesen ebenfalls einen Beitrag leisten.

Art. 2 Beitragshöhe

Der kantonale Beitrag beträgt 40 % der von der konzessionierten Transportunternehmung für die Extrabusse bzw. Extrazüge dem Grossveranstalter verrechneten Kosten. Der Beitrag wird innerhalb von einem Monat seit Durchführung des Anlasses ausgerichtet.

Art. 3 In-Kraft-Treten

Dieser Beschluss tritt nach ungenutzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk auf den 1. September 2012 in Kraft.

GS 2013/007