811.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2020)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 29. Januar 19981 sowie § 47 Abs. 1 Bst. d Kantonsverfassung vom 31. Januar 18942,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung dient dem Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz und regelt die Zuständigkeiten, soweit sie nicht bereits durch das Gesetz festgelegt sind.
Art. 1a Allgemeine Verfahrensvorschriften
Sinngemäss gelten für die Verfahren nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz und dieser Verordnung die Vorschriften des Baubewilligungsverfahrens3. Anstelle der öffentlichen Auflage kann die direkte Benachrichtigung der Betroffenen treten.
2. Prüfung der Umweltverträglichkeit4
Art. 2 Massgebliches Verfahren5
Für die Umweltverträglichkeitsprüfung sind massgeblich:
a) Beschlussfassung des Regierungsrates für die Anlagen gemäss den folgenden Ziffern des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
1. 80.1
2. 80.2
b) das Baubewilligungsverfahren für alle weiteren Anlagen, bei denen der Kanton das massgebliche Verfahren gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu bestimmen hat.
Soweit im Baubewilligungsverfahren der Zwischenentscheid einer Direktion oder die Bewilligung des Regierungsrates erforderlich ist, erfolgt die Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese Kantonsbehörde.
3. Katastrophenschutz6
Art. 3 Gewährleistung der Vorsorge
Inhaber von der Störfallverordnung unterliegenden Betrieben oder Verkehrswegen7 haben einen Kurzbericht8 zu erstellen. Der Kurzbericht ist dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit einzureichen9.
Es stellt fest und beurteilt, ob die Annahme zulässig ist, dass
bei Betrieben schwere Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen nicht zu erwarten sind;
bei Verkehrsanlagen die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinreichend klein ist.
Es verfügt eine Risikoermittlung, falls die Annahme gemäss Abs. 2 hievor nicht zulässig ist.
Das Amt für Umweltschutz
beurteilt das Risiko10;
stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls es das Risiko als nicht tragbar einschätzt;
gibt auf Anfrage die wesentlichen Ergebnisse der Risikoermittlung und den Kontrollbericht bekannt.
Art. 4 Bewältigung von Störfällen
Der Inhaber eines Betriebes oder eines Verkehrsweges muss einen Störfall unverzüglich der Einsatzzentrale der Polizei Zug melden und alles unternehmen, um den Störfall zu bewältigen11.
Die Einsatzzentrale der Polizei alarmiert je nach Ereignis die Bevölkerung und erteilt Verhaltensanweisungen. Bei grösseren Ereignissen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Bevölkerungsschutzgesetz12.
Die Meldung von Störfällen an die Alarmzentrale des Bundes bei der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (ARMA)13 ist in jedem Fall Aufgabe der Einsatzzentrale der Polizei.
Der Inhaber eines Betriebes oder Verkehrsweges hat der Baudirektion über den Störfall innert dreier Monate einen Bericht14 einzureichen.
Art. 5 Information des Bundesamtes
Das Amt für Umweltschutz führt einen Risikokataster und informiert das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft periodisch über die auf dem Gebiet des Kantons Zug vorhandenen Gefahrenpotentiale und Risiken sowie über die getroffenen Massnahmen15. Es teilt dem Bundesamt auf Anfrage auch die in Anwendung des Bundesrechts erhobenen Angaben mit16.
4. Luftreinhaltung17
Art. 6 Emissionsbegrenzung
Die Gemeinden sind bei den nachfolgenden Anlagen zuständig für die Emissionsmessungen und -kontrollen, die Anordnungen von Sanierungen, Erleichterungen im Einzelfall und Ableitungen der Emissionen und treffen die notwendigen Entscheide18:
Industrie- und Gewerbebetriebe, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung keine Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten, insbesondere wenn sie zu Beanstandungen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Emissionen führen;
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden (Öl- und Gasfeuerungskontrolle). Davon ausgenommen ist die erste Messung der Emissionen bei mit Heizöl «Extra-leicht» oder mit Gas betriebenen Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW;
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis zu 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.
Die Gemeinden stellen im Rahmen dieser Kontrollen und bei der Bauabnahme sicher, dass nur typengeprüfte Heizkessel und Brenner in Betrieb genommen werden19. Sie melden dem Amt für Umweltschutz:
Industrie- und Gewerbeanlagen, soweit deren Emissionen von einer Art und Menge sind, für welche die Vorschriften zur Luftreinhaltung Emissionsbegrenzungen mit Masszahlen enthalten;
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 350 kW, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden;
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 40 kW, die mit Restholz betrieben werden;
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden.
Der Vollzug bei den übrigen Anlagen fällt in die Zuständigkeit des Amtes für Umweltschutz20.
Art. 7 Emissionserklärung
Ist für die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer stationären Anlage, die Luftverunreinigungen verursacht, kein Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren erforderlich, ist die Emissionserklärung vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde einzureichen.
Wer eine Umgehungsleitung21 verwendet, hat beim Einreichen der Emissionserklärung oder vor dem Einbau der Umgehungsleitung die zuständige Behörde um Zustimmung zu ersuchen. Sie bestimmt die notwendigen Massnahmen22.
Art. 7a Flüchtige organische Verbindungen
Das Amt für Umweltschutz unterstützt die Eidgenössische Zollverwaltung beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV). Es überprüft insbesondere die VOC Bilanzen23.
Art. 7b Vollzug der Partikelfilterpflicht
Vollzug und Kontrolle der Partikelfilterpflicht der Geräte, Maschinen und Fahrzeuge im stationären Einsatz ab Baujahr 2012 werden durch das Amt für Umweltschutz koordiniert und in Zusammenarbeit mit dem Strassenverkehrsamt durchgeführt.
Art. 7c Interventionskonzept bei übermässiger Luftbelastung (Smog)
Die Auslösewerte für PM10 betragen24:
für die Informationsstufe: Tagesmittelwert über 150 % vom Immissionsgrenzwert (>75 μg/m³);
für die Interventionsstufe 1: Tagesmittelwert über 200 % vom Immissionsgrenzwert (>100 μg/m³);
für die Interventionsstufe 2: Tagesmittelwert über 300 % vom Immissionsgrenzwert (>150 μg/m³).
5. Lärmschutz25
Art. 8 Aufgaben des Amtes für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz
kann bei der Erschliessung Ausnahmen für kleine Teile von Bauzonen gestatten, wenn die Planungswerte auch durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen nicht eingehalten werden können26;
erteilt die Zustimmung für Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten27,
sorgt für die Überprüfung und Berichtigung des Lärmkatasters und reicht diesen auf Aufforderung dem Bundesamt ein28.
6. Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen bei Veranstaltungen29
Art. 9 Meldepflicht bei Veranstaltungen
Bei Veranstaltungen obliegt der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor Schalleinwirkungen und Laserstrahlen dem Amt für Umweltschutz.
Die Gemeinden koordinieren die Meldepflicht mit ihren ordentlichen Bewilligungsverfahren für Veranstaltungen.
7. Umweltgefährdende Organismen
Art. 10 Überwachung in Betrieben und in der Umwelt
Das Amt für Umweltschutz:
überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht, die Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen sowie die Sicherheitsmassnahmen30 und den Markt31, sofern keine andere Behörde zuständig ist;
führt die notwendigen Stichprobenkontrollen durch32;
stellt der Baudirektion Anträge für zusätzliche Massnahmen, falls die Kontrollen Anlass zu Beanstandungen geben33;
teilt dem Bundesamt für Umwelt BAFU die erforderlichen Daten zum Aufbau des Monitoringsystems mit34.
Treten Organismen auf, die Mensch, Tier oder Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können, koordiniert das Amt für Umweltschutz den Informationsaustausch und die zu treffenden notwendigen Massnahmen.
8. Getränkeverpackungen35
Art. 11 Aufgabe des Amtes für Verbraucherschutz
Das Amt für Verbraucherschutz überwacht den Vollzug der Verordnung über Getränkeverpackungen.
9. Abfälle36
Art. 12 Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben
Die Gemeinden und das Amt für Umweltschutz können von den Inhabern von Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben verlangen, dass sie
abklären, ob für ihre Abfälle Möglichkeiten zur Verwertung bestehen, und
die entsprechende Gemeinde oder das Amt für Umweltschutz über die Ergebnisse der Abklärungen orientieren37; handelt es sich um Sonderabfälle, ist das Amt für Umweltschutz zu informieren.
Das Amt für Umweltschutz kann diese Pflichten auch den Inhabern von Abfallanlagen auferlegen, die zahlreiche kleine Mengen gleicher Abfälle annehmen38.
Art. 13 Sonderabfälle
Wer Abfälle abgibt, hat zu prüfen, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt39.
Das Amt für Umweltschutz
erteilt Bewilligungen für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen40;
erteilt den Abgeberbetrieben und den Entsorgungsunternehmen die Betriebsnummern41;
sorgt dafür, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflicht erfüllen42;
sorgt für die Entsorgung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, und trägt die entsprechenden Kosten, sofern keine andere Behörde zuständig ist43.
Das Amt für Umweltschutz ist Ansprechstelle des Bundesamtes für Umwelt BAFU beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen44.
Art. 14 Bauabfälle45
Die Baubewilligungsbehörde überwacht die auf der Baustelle vorzunehmende Abfalltrennung in:
unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial;
Abfälle, die ohne weitere Behandlung auf Inertstoffdeponien abgelagert werden dürfen;
brennbare Abfälle wie Holz, Papier, Karton und Kunststoffe;
wiederverwertbare Bauschuttfraktionen;
andere Abfälle.
Sie kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch Teile der Abfälle verwertet werden können.
Ist die Trennung auf der Baustelle nicht möglich, sind Bauschutt und Bausperrgut – soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar – auf bewilligten Sortieranlagen oder -plätzen zu trennen.
Art. 15 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen generell
Die Baubewilligung für die Errichtung von Abfallanlagen, ausgenommen für Deponien, erteilt die zuständige Baubewilligungsbehörde46.
Die Bewilligungsbehörde hat dem Amt für Umweltschutz das Gesuch zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 15a Betriebsbewilligung für Abfallanlagen
Folgende Abfallanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung:
Anlagen mit einer Kapazität für die Behandlung oder Zwischenlagerung von mehr als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr;
Anlagen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen.
Keine Betriebsbewilligung benötigen Anlagen, in denen ausschliesslich betriebseigene Abfälle zwischengelagert oder behandelt werden.
Das Amt für Umweltschutz erteilt die Bewilligung für Abfallanlagen und erstellt das Abfallverzeichnis.
Art. 15b Betriebsbewilligungsgesuch
Gesuche um Erteilung oder Verlängerung einer Betriebsbewilligung sind mindestens drei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme der Anlage bzw. dem Ablauf der geltenden Betriebsbewilligung beim Amt für Umweltschutz einzureichen. Das Gesuch muss mindestens enthalten:
Angaben über Abfälle, die entgegengenommen werden sollen, sowie über deren Behandlung;
Angaben zur Eingangs- und Betriebskontrolle;
Betriebsreglement oder Pflichtenheft für das Personal;
Angaben zum Stand der Technik der Anlage sowie zur Ausbildung des Personals zur Gewährleistung der umweltgerechten Entsorgung der Abfälle.
Art. 16 Regelmässige Meldungen über Abfallanlagen an die Behörden
Die Inhaberin oder der Inhaber einer bewilligungspflichtigen Abfallanlage hat dem Amt für Umweltschutz jeweils bis Ende Januar die verarbeiteten Abfälle des Vorjahres nach dessen Vorgaben zu melden.
…
Art. 17 Kontrolle der Abfallanlagen
Das Amt für Umweltschutz kontrolliert den Betrieb der Abfallanlagen. Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung entziehen.
10. Deponien und durch Abfälle belastete Standorte47
Art. 18 Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Deponien
Die Baudirektion erteilt die Errichtungsbewilligung für Deponien.
Das Amt für Umweltschutz erteilt die Betriebsbewilligung für Deponien und führt das Deponieverzeichnis.
Art. 19 Spezialfinanzierung
Der Zins der Spezialfinanzierung entspricht dem Zinssatz der Zuger Kantonalbank für 1. Althypotheken anfangs des jeweiligen Kalenderjahres48.
Reichen die Mittel der Spezialfinanzierung nicht aus, beschliesst der Regierungsrat einen Vorschuss. Er legt gleichzeitig den Zins und die Rückerstattung im Einzelnen fest49.
Art. 20 Kontrolle von Deponien
Das Amt für Umweltschutz kontrolliert die Deponien. Bei Mängeln ordnet es die erforderlichen Massnahmen an. Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, kann es die Betriebsbewilligung entziehen.
Das Amt für Umweltschutz trifft den Feststellungsentscheid bei der Kontrolle nach Abschluss der Deponie50.
Art. 21 Kataster der belasteten Standorte
Das Amt für Umweltschutz führt den Kataster der belasteten Standorte und stellt ihn in der jeweils gültigen Fassung dem Bundesamt für Umwelt BAFU zu.
Das Amt für Umweltschutz trifft die notwendigen Entscheide über das weitere Vorgehen bei Bauvorhaben auf durch Abfälle belasteten Standorten51 und Entscheide über weitere Massnahmen52.
11. Bodenschutz
Art. 21a Aufgaben des Amtes für Umweltschutz und der Gemeinden
Das Amt für Umweltschutz führt den Prüfperimeter für die Verschiebung von Bodenaushub.
Die Gemeinden stellen dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Daten zur Verfügung.
12. Nichtionisierende Strahlung
Art. 21b Mobilfunkanlagen
Die Baubehörde unterbreitet dem Amt für Umweltschutz Baugesuche von Mobilfunkanlagen zur Stellungnahme. Sie stellt Baubewilligungen zur Nachführung des Antennenkatasters dem Amt für Umweltschutz zu.
13. Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung betreffend vorläufige Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Juli 199253 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 23 Inkrafttreten
Die Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Sie tritt zusammen mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz54 in Kraft55.
Vom Bund genehmigt am 12. Juni 1998. Änderung vom 3. Juli 2012 genehmigt am 29. August 2012.
GS 26, 63