841.713
Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung
Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf die Ziffern 2 und 3 sowie auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008,
beschliesst:
Art. 1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem kantonal anerkannten Heim bzw. in einem Heim mit kantonaler Betriebsbewilligung oder Spital leben, sowie bei Personen in einem Behindertenwohnheim gelten Tagestaxen innerhalb von 225 Prozent bis 410 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG.
Dabei betragen die maximal anrechenbaren Kosten für Tagestaxen:
bei Personen ohne Pflegeeinstufung: 343 %
bei Personen mit der Pflegestufe 1 bis 3: 349 %
bei Personen mit der Pflegestufe 4 bis 6: 354 %
bei Personen mit der Pflegestufe 7 bis 9: 363 %
bei Personen mit der Pflegestufe 10 bis 1: 371 %
bei jungen Pflegebedürftigen im Pflegezentrum Baar: 389 %
bei Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim: 275 %
in den übrigen Fällen: 225 %
des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf bei Alleinstehenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ELG.
Art. 2
§ 6 Abs. 3 und § 7Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EG ELG) sind nicht mehr anzuwenden.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Sie gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG), welche die formelle gesetzliche Grundlage für die Anpassung an das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung schafft.
GS 30, 831