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Kantonale Sprengstoffverordnung

942.51 · Zug Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/bgs/942-51/de/kantonale-sprengstoffverordnung

Consulté le 3 sept. 2026

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942.51

Kantonale Sprengstoffverordnung

Vom 25. Oktober 2011 (Stand 3. März 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG)1, die Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV)2 und § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung vom 31. Januar18943,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 941.41
  2. [2] SR 941.411
  3. [3] BGS 111.1

Art. 1 Zuständigkeit zum Vollzug

Die Polizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über explosionsgefährliche Stoffe, soweit diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.

Art. 2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsgesuche sind der Polizei unter Beilage eines Handlungsfähigkeitszeugnisses und eines Strafregisterauszugs einzureichen.

Die Polizei entscheidet über die Erteilung einer Bewilligung nach Anhörung:

  1. der Standortgemeinde, der Baudirektion, der Gebäudeversicherung Zug und des Amts für Wirtschaft und Arbeit für Sprengmittellager und Verbrauchermagazine,

  2. der Gebäudeversicherung Zug für den Verkauf von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1, P2 und P34 und Schiesspulver.

Footnotes

  1. [4] gemäss Anhang 1 der SprstV

Art. 3 Ausnahmebewilligung für die Verwendung von Schiesspulver

Die Polizei kann für die Feier historischer Anlässe die Verwendung von Schiesspulver bewilligen, vorausgesetzt

  1. die gesuchstellende Person besitzt einen Ausweis mit wenigstens Eintrag A im Sinne von Art. 52 Abs. 1 SprstV und

  2. es wird eine hinreichende Unfallversicherung für alle Beteiligten sowie eine genügende Haftpflichtversicherung für Drittschäden nachgewiesen.

Die Bewilligung ist zeitlich zu befristen.

Bewilligungsgesuche sind der Polizei unter Beilage der vorerwähnten Nachweise mindestens 30 Tage im Voraus einzureichen.

Art. 4 Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2

Die Gebäudeversicherung Zug vollzieht die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung betreffend Feuerwerkskörper der Kategorien 1 – 4 sowie pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken der Kategorien T1 und T2.

Bewilligungsgesuche sind der Gebäudeversicherung Zug unter Beilage eines Handlungsfähigkeitszeugnisses und eines Strafregisterauszugs mindestens 30 Tage im Voraus einzureichen.

Die Gebäudeversicherung Zug kann mit Genehmigung der Sicherheitsdirektion genau definierte Vollzugsaufgaben und Vollzugskompetenzen an die gemeindlichen Feuerschauen delegieren.

Art. 5 Arbeitnehmerschutz

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt die Bestimmungen über den Arbeitnehmerschutz.

Art. 6 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz5.

Gegen Entscheide der Polizei, der Gebäudeversicherung Zug und des Amts für Wirtschaft und Arbeit kann Einsprache erhoben werden.

Footnotes

  1. [5] BGS 162.1

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 22. Dezember 19816 ist aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] GS 22, 199

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

GS 31, 275