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Rubrum
IV. Datenerhebung für eine Forschungsstudie – und wo bleibt das Steuergeheimnis? Ausgangslage Gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 19. August 2003 betr. «Soziales. Familienergänzende Kinderbetreuung / Bedarfsplanung» hat ein Mitarbeiter des kantonalen Sozialamtes die Steuerverwaltung angewiesen, ihm die Adressen von 500 steuerpflichtigen Personen zu liefern, welche Kinderabzüge geltend machen. Diese Adressen wurden anschliessend zur Durchführung einer telefonischen Befragung bei insgesamt 200 Haushalten an ein privates Marktforschungsunternehmen weiter gegeben. Die Direktion des Innern informierte die ausgewählten Steuerpflichtigen über die bevorstehende telefonische Befragung in einem Schreiben. Fragestellung Betroffene erkundigten sich beim Datenschutzbeauftragten nach der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten (...)
2. Hinweise zum Steuergeheimnis Beim in § 108 Steuergesetz22 umschriebenen Steuergeheimnisses handelt es sich um ein qualifiziertes Amtsgeheimnis. Es hat seinen Grund darin, dass die Steuerpflichtigen gezwungen sind, den Steuerbehörden sehr viele, zudem sehr heikle persönliche Angaben bekannt zu geben. Die Steuerpflichtigen müssen deshalb die Gewissheit haben, dass ihre Angaben rechtmässig, vertraulich und sorgfältig bearbeitet werden, insbesondere nicht an Dritte weiter gegeben werden. Im vorliegenden Fall wurden 500 Steuerpflichtige anhand von gewissen Vorgaben selektioniert und deren Adressen an ein privates Marktforschungsunternehmen geliefert. Da die Steuerverwaltung über sehr viele Daten aus sehr vielen persönlichen Bereichen der Steuerpflichtigen verfügt, könnten ohne weiteres viele interessante Studien mit selektionierten Adressen alimentiert werden – etwa: Zufriedenheit mit dem Leben im Kanton Zug von Steuerpflichtigen mit einem Vermögen von weniger als Fr. 100'000.– versus derjenigen Personen mit einem Vermögen von mehr als zehn Millionen Franken etc.
22 BGS 632.1.
3. Zweckbestimmungsgebot Das Datenschutzgesetz statuiert in § 4 Bst. c den folgenden wichtigen Grundsatz: «Daten [...] dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die bei der Beschaffung angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen sind [...]» Der Steuerpflichtige darf deshalb zu Recht davon ausgehen, dass seine gegenüber der Steuerverwaltung bekannt gegebenen Daten grundsätzlich nur für Zwecke der Steuererhebung bearbeitet werden.
4. Datenbearbeitung für Forschungszwecke Dem Datenschutzgesetz sind die Themen Forschung, Planung und Statistik nicht unbekannt, ist doch die Datenbearbeitung zu diesen Zwecken in § 4 Bst. d DSG ausdrücklich geregelt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Schutz der Privatsphäre sind aber in jedem Fall zu beachten. Wenn die Aufhebung des Steuergeheimnisses zu Forschungszwecken zur Frage steht, ist die Interessenabwägung sehr sorgfältig vorzunehmen.
5. Empfehlung Die Verwaltung sollte die bei ihr vorhandenen Personendaten der Bürgerinnen und Bürger nur ausnahmsweise zweckentfremdet auswerten. Da die Steuerverwaltung über sehr viele besonders schützenswerte Daten der Steuerpflichtigen verfügt, das Amtsgeheimnis zudem qualifiziert ist und die Steuerverwaltung auf ein besonderes Vertrauen seitens der Öffentlichkeit angewiesen ist, sollte die Steuerverwaltung grundsätzlich keinerlei Daten zu personenbezogener Forschung an Drittstellen, insbesondere nicht an private Unternehmen bekannt geben. Es kann in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden, das Steuergeheimnis sei nicht gewahrt.
6. Zustimmung der Betroffenen Es hätte dem Schutz der Privatsphäre der Betroffenen besser entsprochen, wenn die Verwaltung selber – die Steuerverwaltung als Datenherrin – die vorgängige schriftliche Zustimmung zur Befragung bei ihnen eingeholt hätte und somit nur diejenigen Adressen an das Forschungsinstitut weiter geleitet hätte, bei denen das explizite Einverständnis vorgelegen hätte. Da die Befragung in jedem Fall auf Freiwilligkeit beruht, hätte dies für das Projekt keinerlei Nachteile gebracht.
7. Datenschutz bei Beauftragten Werden Daten an private Unternehmen herausgegeben, so kann die weitere Datenbearbeitung und die Datensicherheit praktisch nicht kontrolliert werden. Ob die Daten an andere Unternehmen verkauft oder weiter gegeben oder zu anderen Zwecken verwendet werden, kann die Verwaltung nicht überprüfen. Jegliche Datenhoheit entgleitet ihr. Die Verantwortung bei Missbräuchen bleibt aber weiterhin bei der Verwaltung. Mittels entsprechender vertraglicher Abmachungen – die auch finanzielle Sanktionen im Missbrauchsfall vorsehen – muss deshalb der Beauftragte bezüglich der Aspekte Datenschutz und Datensicherheit in die Pflicht genommen werden.
8. Mögliche Alternativen Anstatt die Daten der Steuerverwaltung zu nutzen, hätten die 200 Haushalte via entsprechende Aufrufe in den Medien gesucht werden können. Das Bundesamt für Statistik nutzt für gewisse Projekte nicht gesperrte Adressen aus dem Telefonbuch (wobei entsprechend mehr Haushaltungen angeschrieben werden müssen).