N/A DI 1995 010
Rubrum
Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Änderung des Familiennamens nach einer Geschlechtsumwandlung; psychologische Gründe
Aus den Erwägungen
2.
a) . . . b) Die Namensänderung wird bewilligt, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs 1 ZGB). Dies gilt sowohl für die Aufgabe des bisherigen, wie auch für die Annahme eines neuen Namens. Ob wichtige Gründe vorliegen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Entsprechend der vom Gesetzgeber mit dem Ausdruck «wichtige Gründe» postulierten Billigkeitsrechtsprechung (Art. 4 BV) haben sich in der Praxis gewisse Kriterien und Fallgruppen herausgebildet. Die Gesuchstellerin beantragt die Namensänderung aus persönlichen Gründen. Sie weist aufgrund von eingereichten Unterlagen (Bewerbungen, Rechnungen, Mitglieder- und Versicherungsausweise, Privatkorrespondenz) die Verwendung des anbegehrten Familiennamens «X.» nach. Mit Urteil vom 11. Januar 1995 stellte das Kantonsgericht Zug fest, dass die Gesuchstellerin (vormals E. Y., männlich) weiblichen Geschlechts ist und den weiblichen Vornamen E. trägt. Auch dieser Umstand veranlasste die Gesuchstellerin, die Änderung ihres angestammten Namens zu beantragen. Nach der Praxis der Direktion des Innern können insbesondere auch psychologische Gründe für die Bewilligung einer Namensänderung ausschlaggebend sein (letztmals mit Verfügung vom 1. 2. 1995 i.S. C.J.M.-G.). Da es sich dabei um den Mädchennamen der Mutter handelt, ist es naheliegend, der Gesuchstellerin die Führung des Familiennamens «X.» zu bewilligen. (Direktion des Innern, 22. Februar 1995)
Art. 30 Abs. 1 ZGB. – Änderung des zweiten Vornamens Aus den Erwägungen:
2.
Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann gewürdigt werden, dass die Verschiedenheit zwischen den amtlichen Vornamen «W. V.» und privat verwendeten Vornamen «W. M.» für den Gesuchsteller nicht mehr als zumutbar erscheint. Mit dem zweiten anbegehrten Vornamen «M.» sind die Interessen des Gesuchstellers nicht verletzt und dieser ist somit in den Zivilstandsregistern eintragbar (Art. 69 Abs. 2 ZStV). Die mit dem Gesuch eingereichten Unterlagen (Bankunterlagen, Zertifikate, Konzession, Telefonbucheintrag, Korrespondenz, Zeitschriftenabonnement, Namensschild, Privatkorrespondenz) lauten auf die Vornamen «W. M.» oder nur «M.». Dem Gesuch um Änderung des zweiten Vornamens kann daher entsprochen werden. (Direktion des Innern, 1. März 1995)