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N/A RR 2005 006

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Du 17 mai 2005

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/gvp/n-a-rr-2005-006/de/n-a-rr-2005-006

Consulté le 30 août 2026

  1. Documents
  2. Zoug
  3. Jurisprudence judiciaire et administrative du canton de Zoug (GVP)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

N/A RR 2005 006

Rubrum

I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden

1. Bürgerrecht

§ 5 BüG – Ungelöschte Vorstrafen sowie hängige Strafverfahren stehen einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (E. 3). Abweisung der Beschwerde (E. 7).

Aus den Erwägungen

...

3.

Bei Personen, die in der Vergangenheit straffällig geworden sind, stellt sich die Frage, ob diese im Sinne von § 5 Abs. 1 BüG «geeignet» sind für die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes. § 5 Abs. 2 BüG nennt im Hinblick auf die Eignung u.a. den Willen, die mit dem Bürgerrecht zusammenhängenden Rechte und Pflichten zu beachten. Darunter muss unbedingt auch der Wille verstanden werden, die Rechtsordnung zu beachten. Mittels Umkehrschluss kann ein Einbürgerungsgesuch daher abgelehnt werden, wenn der Bewerber straffällig geworden ist. Nach Auskunft des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) stehen denn auch ungelöschte Vorstrafen sowie hängige Strafverfahren einer Einbürgerung grundsätzlich entgegen. Allerdings gilt es auch hier das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Unverhältnismässig wäre beispielsweise, eine Einbürgerung wegen einer einzigen Parkbusse abzulehnen. a) Der Beschwerdeführer hat verschiedentlich schwerwiegend gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Die in der Auskunft der Zuger Polizei verzeichneten polizeilichen Vorkommnisse richten sich hauptsächlich gegen die Rechtsgüter Leib und Leben, Vermögen sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerdeschrift vom 9. November 2003 zwar, es handle sich bei seinen Verfehlungen um Jugendsünden. Er habe seine Strafen verbüsst und habe sich in der Zwischenzeit nichts mehr zuschulden kommen lassen. Zur Zeit der oben angeführten Taten war der Beschwerdeführer jedoch zwischen 18 und 22 Jahren alt. Er galt somit im Sinne der Art. 100 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311) bereits als junger Erwachsener. Diese werden, von zwei vorliegend nicht massgebenden Ausnahmen, nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB beurteilt (Art. 100 Abs. 1). Als Jugendlicher im Sinne des Art. 89 StGB konnte er nicht mehr angesehen werden, weswegen keineswegs «Jugendsünden» vorlagen. Anzufügen bleibt, dass diese aufgelisteten Straftaten bereits aus dem Strafregister gelöscht sind. b) Gemäss dem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 15. April 2005 hat das Einzelrichteramt des Kantons Zug den Beschwerdeführer am 25. November 2004 zu einer Busse von Fr. 1’500.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (SVG 90/2) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat den

Regierungsrat ermächtigt in die Akten derjenigen Strafverfahren Einblick zu nehmen, welche im Strafregister verzeichnet sind. Aus den Strafakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2004, ca. 20.20 Uhr, mit seinem Motorrad auf der General-Guisan-Strasse in Zug stadtauswärts fuhr. Dabei überholte er innerorts nach der Verzweigung Allmendstrasse einen Personenwagen rechts und machte anschliessend mit seinem Motorrad das sogenannte Männchen. Der Einzelrichter hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 26 Abs. 1, 35 Abs. 1 und 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) zu einer Busse von Fr. 1’500.– und Kosten von Fr. 200.– verurteilt. Diese Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln muss in das laufende Verfahren einbezogen werden. Gemäss § 47 Abs. 2 VRG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend, soweit sich aus der Streitsache nichts anderes ergibt. c) Vor dem Hintergrund zahlreicher aktenkundiger Delikte stellt diese neuerliche Verfehlung dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose. Wenn er im Leumundszeugnis angibt, dass für ihn ein neues Leben angefangen habe, und dass er seine Taten bereue, so muss daran ernsthaft gezweifelt werden. Das «Männchenmachen» mit dem Motorrad direkt im Anschluss an ein illegales Überholmanöver ist sehr gefährlich und könnte als Ausdruck der Missachtung jeglicher Verkehrsregeln, gleichsam als Provokation, interpretiert werden. Die letztgenannte Verfehlung im Strassenverkehr wiegt schwer, der Beschwerdeführer gefährdet durch sein Verhalten das Leben anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie sein eigenes. Dass sich sein Verhalten über Jahre hinweg nicht geändert hat, kommt erschwerend hinzu. Es ist sehr fraglich, wie er unter diesen Voraussetzungen überhaupt einen Gesinnungswandel vollzogen haben könne, wie er behauptet.

...

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die im aktuellen Strafregister verzeichnete, kürzlich begangene, grobe Verletzung der Verkehrsregeln auch unter Beizug der diversen polizeilichen Vorkommnisse, welche im Bericht der Zuger Polizei verzeichnet waren, zu gewichten ist. Der Beschwerdeführer kann sich offenbar nur schwer an die schweizerische Rechtsordnung halten und ist gerade in jüngster Vergangenheit im Strassenverkehr wieder negativ aufgefallen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten («Männchen») bei der Begehung des Deliktes eine generelle Missachtung der Rechtsordnung gegenüber ausgedrückt. Die Frage bleibt offen, ob seine finanziellen Verhältnisse geordnet sind. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dieser Umstände im jetzigen Zeitpunkt zur Einbürgerung nicht geeignet, da er die schweizerische Rechtsordnung regelmässig in erheblicher Weise missachtet hat.

Es kann dementsprechend festgestellt werden, dass der Entscheid des Bürgerrates X, der Beschwerdeführer sei gemäss § 5 BüG nicht zur Einbürgerung geeignet, angemessen erscheint. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

... Regierungsrat, 17. Mai 2005

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la circulation routière, Art. 26, Art. 35 et Art. 90 — lu dans la version du 1 février 2005; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2005, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 avril 2008, 1 septembre 2008, 1 janvier 2009, 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mai 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 27 décembre 2013, 1 janvier 2014, 1 juin 2014, 11 juin 2014, 1 juillet 2014, 1 janvier 2015, 20 mai 2015, 1 juillet 2016, 1 août 2016, 1 octobre 2016, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 1 octobre 2023, 1 janvier 2024, 1 mai 2024, 1 mars 2025, 1 avril 2025 et 1 juillet 2026.
  • Loi sur la nationalité suisse, Art. 5 — lu dans la version du 1 février 2003; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 mars 2011, 1 janvier 2013, 1 janvier 2018, 15 février 2018, 9 juillet 2019 et 1 septembre 2023.