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S 2003 / 98

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Du 30 sept. 2004

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zg/gvp/s-2003-98/de/s-2003-98

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Zoug
  3. Jurisprudence judiciaire et administrative du canton de Zoug (GVP)
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

S 2003 / 98

Rubrum

Art. 73 BVG – Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dann die Rede, wenn eine begründete Überzeugung besteht, welcher keine konkreten Einwände entgegengehalten werden können und welche insoweit mit hinreichender Sicherheit den Schluss darauf zulässt, dass der betreffende Sachverhalt wahrscheinlich der Wirklichkeit entspricht. Kann die Klägerin weder den Nichtempfang einer Freizügigkeitsleistung noch die Beklagte die postalische Überweisung nachweisen, ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Barbezug auf der Bank und eine Bareinzahlung auf der Post eines grossen Betrages, ohne dass die Postquittung aufbewahrt wird, als lebensfremd zu bezeichnen und deshalb von einer Nichtbezahlung auszugehen ist.

Aus dem Sachverhalt: (Zusammenfassung) A.B. war vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1991 bei der Firma X. AG angestellt und seit Inkrafttreten des BVG bei der Vorsorgestiftung der X. AG BVG-versichert. Im Jahre 1999 gelangte A.B. an den Eigentümer der X. AG und machte diesen darauf aufmerksam, dass ihre Austrittsleistung noch nicht bei ihr eingetroffen sei. Am 8. Dezember 2003 reichte A.B. beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Klage ein.

Aus den Erwägungen

3.1

Aus den Akten ergibt sich Folgendes (Zusammenfassung): Der Klägerin ist per Austritt aus der X. AG eine Dienstautrittsmeldung ausgehändigt worden. Dabei handelt es sich um ein Formular der Basler Lebensversicherungsgesellschaft. Neben den Personalien der Klägerin ist darauf ein einziges Feld angekreuzt. Auf die Frage in Ziff. 8, in welcher Art der PVE zu vergütende Beiträge überwiesen bzw. gutgeschrieben werden sollen, wird das Feld: «Gutschrift bei Basler Leben» angekreuzt. Das Formular, ausgefüllt am 1. Juli 1991, trägt den Stempel «X. AG» und die Unterschrift des Eigentümers der X. AG. Die Nachforschungen der Klägerin beim Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Zug führte zur Auskunft, dass die Stiftung die Freizügigkeitsleistung an die Klägerin nicht im Austrittsjahr 1991, sondern erst später im Jahre 1993 ausgerichtet habe. Da die Akten-Aufbewahrungspflicht zehn Jahre betrage, müsste die Stiftung eigentlich den Nachweis erbringen können, wohin das Freizügigkeitsguthaben überwiesen worden sei. Das stiftungsinterne Datenblatt der Klägerin zeigt eine korrekte Berechnung ihres Altersguthabens inkl. Verzinsung per Austrittsdatum und darüber hinaus bis zum 3. Dezember 1993. Diese Beträge sind in der Buchhaltung der Stiftung korrekt verbucht worden. Die Vorsorgestiftung verfügte über ein Anlagekonto Personalvorsorgeeinrichtung bei der UBS. Dem Kontoauszug vom 31. Dezember 1993 für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 ist zu entnehmen, dass am 3. De- zember 1993 ein Barbezug gemacht wurde, der genau der Höhe des der Klägerin zustehenden Altersguthabens entspricht.

3.2

Diese Fakten gilt es nun zu würdigen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Altersguthaben, auf das die Klägerin bei ihrem Austritt aus der X. AG Anspruch gehabt hätte, bei der Vorsorgestiftung verblieb. Wie es dazu kam, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Verwunderlich ist dieser Umstand zwar schon, schrieb doch das Gesetz zum damaligen Zeitpunkt vor, dass der Versicherte den Betrag bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen kann, wenn dessen reglementarische Bestimmungen dies zulassen und der neue Arbeitgeber zustimmt (aArt. 29 Abs. 2 BVG). Weder liegt eine solche Zustimmung eines neuen Arbeitgebers vor, noch wird so etwas geltend gemacht. Es wird ebenfalls nicht geltend gemacht, dass die Klägerin, gestützt auf aArt. 30 Abs. 2 BVG (Auswanderung, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Heirat) eine Barauszahlung beantragt hätte. Ausserdem müsste hierfür der entsprechende Antrag in den Akten vorhanden sein. Die Klägerin schien, gestützt auf die ihr ausgehändigte Dienstaustrittsmeldung, davon auszugehen, dass ihr gesamtes Altersguthaben an die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft überwiesen worden war.

3.3

Ebenfalls festzuhalten ist, dass das bei der Vorsorgestiftung verbliebene Guthaben korrekt verzinst wurde. Es scheint innerhalb der Buchhaltung auch den korrekten Weg gegangen zu sein (Einbuchung auf Konto 2010, «Guthaben Ausgetretene», per 30. Juni 1991 und dort wieder Ausbuchung per 3. Dezember 1993). Dann, am 3. Dezember 1993, wird der Betrag, ohne einen in den Akten ersichtlichen Grund – wie z.B. Antrag auf Auszahlung usw. – bar beim Konto der UBS abgehoben. Dabei ist anzunehmen, dass die Bank nur an einen Berechtigten ausbezahlt hat. An welche Person dies konkret der Fall war, ist für die Beurteilung, ob das Geld der Klägerin ausbezahlt worden ist, nicht relevant. Anschliessend – so macht es die Beklagte geltend – sei der Betrag auf der Post einbezahlt und an die gewünschte Stelle überwiesen worden. So sei die damals übliche Praxis gewesen. Ob sich diese Praxis auf sämtliche Geldtransaktionen bezog oder nur in Bezug auf austretende Mitarbeiter, wird nicht ausgeführt. Auf jeden Fall ist aus den Akten zu erkennen, dass die Vorsorgestiftung ihre sonstigen Transaktionen per Bankanweisung erledigte.

3.4

Weder die Beklagte noch die Klägerin können für ihre Behauptung einen klaren Beweis vorlegen. So kann die Klägerin nicht beweisen, dass ihr kein Geld überwiesen wurde, noch kann die Beklagte einen Postbeleg vorlegen, der die Einzahlung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung oder an die Klägerin direkt beweisen würde. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Unter- suchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 f. Erw. 8). Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht ist auch im Berufsvorsorgerecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden (Urteil vom 28. April 2003 i.S. K., B 95/01 Erw. 2.). Von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dann die Rede, wenn eine begründete Überzeugung besteht, welcher keine konkreten Einwände entgegengehalten werden können und welche insoweit mit hinreichender Sicherheit den Schluss darauf zulässt, dass der betreffende Sachverhalt wahrscheinlich der Wirklichkeit entspricht (BGE 117 V 264).

3.5

Im vorliegenden Fall darf das Verhalten der Beklagten – zumindest so wie es von ihr selber dargestellt wird – als lebensfremd bezeichnet werden. Schon das Verhalten beim Austritt der Klägerin aus der X. AG darf als ungewöhnlich bezeichnet werden. Zum einen wurde entgegen dem Gesetzestext, also ohne Einverständnis der neuen Vorsorgeeinrichtung der Klägerin, das Geld in der Vorsorgeeinrichtung behalten. Zum anderen wurde der Klägerin gegenüber der Anschein erweckt, das Geld sei der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft überwiesen worden. Als sehr lebensfremd ist das Argument zu bezeichnen, das Geld sei bei der Bank bar abgehoben worden und dann auf der Post wieder einbezahlt worden. Die Akten zeigen, dass die Beklagte die sonstigen Geldtransaktionen per Bankanweisung machte. Auch dürfte der Sicherheitsfaktor keine zu unterschätzende Rolle spielen, denn mit über Fr. 25'000.– Bargeld in der Tasche von der Bank zur Post zu gehen, ist nicht ungefährlich. Im Weiteren ist es sehr ungewöhnlich, dass eine Vorsorgestiftung, deren Stifterin eine Unternehmensberatungsfirma ist, dermassen fahrlässig mit ihren Belegen umgeht, dass in den Akten der Vorsorgeeinrichtung kein Posteinzahlungsbeleg zu finden ist. Das Verhalten der Klägerin wiederum war doch eher naiv. Sie hätte sich nicht über mehrere Jahre mit Vertröstungen abfinden müssen. Allerdings dürfte ihr von Anfang klar gewesen sein, dass sich eine «Nicht-Auszahlung» nicht beweisen lassen würde.

3.6

In der Duplik machte der Eigentümer der X. AG geltend, dass er im Jahre 2003 diese Angelegenheit mit Vertretern des Amtes für berufliche Vor- sorge des Kantons Zug erörtert habe. Dabei sei er darauf hingewiesen worden, dass die Vorsorgestiftung selbst keine Möglichkeit habe, bei potentiellen Empfängern der damaligen Überweisung zu recherchieren. Statt im Jahre 2003 bei potentiellen Vorsorgeeinrichtungen den Betrag zu suchen, hätte er resp. die Beklagte vielmehr bereits im Jahre 1999, als die Klägerin erstmals schriftlich den Betrag einforderte, die entsprechenden Geschäftsakten konsultiert. Damals war die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist für die Akten der X. AG hinsichtlich des Austritts der Klägerin Mitte 1991 noch nicht abgelaufen. Somit hätte, den beklagtischen Sachdarstellungen zufolge, dort in den Akten der Klägerin, die Postquittung für die Weiterleitung des Betrages an die Klägerin selbst oder eine andere Vorsorgeeinrichtung gefunden werden müssen. Damit hätte schon im Jahre 1999 der Nachweis für die Auszahlung erbracht werden können und der vorliegende Prozess wäre nie notwendig geworden.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach überwiegender Wahrscheinlichkeit die Austrittsleistung nicht an die Klägerin ausbezahlt oder auf ein Vorsorgekonto zu ihren Gunsten überwiesen wurde. Deshalb hat die Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. xy zuzüglich Zins seit dem 4. Dezember 1993 zu bezahlen. Die Klägerin hat einen Zins von 4 % beantragt. ...Ob allenfalls strafrechtlich relevante Handlungen der Stiftungsorgane vorliegen, ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. September 2004 S 2003 / 98

§ 11 Abs. 1 PvKG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung – Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, reichen die Bescheinigung zusammen mit dem Versicherungsnachweis bis 31. März bei jener Gemeinde ein, wo sie am 1. Januar des Jahres Wohnsitz hatten. – Der Beweis der Fristwahrung kann im Falle eines Gesuchs, das nie bei der Behörde eintraf, nicht durch Zeugen, die über die Einzelheiten der Postaufgabe Auskunft geben, erbracht werden.

Aus dem Sachverhalt: A. Am 2. August 2004 reichte A.B. bei der Ausgleichskasse Zug ein auf den gleichen Tag datiertes Gesuch um Prämienverbilligung in der Krankenversicherung ein. Eine Begründung für die verspätete Einreichung enthielt das Gesuch, soweit aus den Akten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, nicht. Mit Verfügung vom 5. August 2004 wies die Ausgleichskasse das

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, Art. 73 — lu dans la version du 1 juillet 2004; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2005, 1 juillet 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2011, 1 août 2011, 1 janvier 2012, 16 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2015, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 26 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 septembre 2023, 26 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 janvier 2025.