Forderung
Rubrum
Arbeitsgericht Zürich 3. Abteilung
Geschäfts-Nr. AH250154-L / U
Mitwirkend: Präsidentin lic. iur. S. Nabholz als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin MLaw A. Vögelin
Verfügung vom 16. Februar 2026
in Sachen
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 26'505.36 brutto nebst Zins zu 5% seit 30. April 2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger eine vom Richter festzusetzende Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, nebst Zins zu 5% seit 30. April 2025 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei anzuweisen, sämtliche geschäftlichen E-Mails aus dem E-Mail-Account des Klägers (Adresse: a._____@b._____.com) für den Zeitraum vom 3. März 2025 bis 24. März 2025 vollständig zu sichern, inklusive etwaiger Archiv- und Serverdaten (Backups), und diese dem Gericht in geeigneter Form zu übergeben; eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine von der Beklagten zu erstellende Liste der gesicherten E-Mails mit Datum, Absender, Empfänger und Betreff zur Verfügung zu stellen. Private oder offensichtlich nicht arbeitsbezogene E-Mails sind vorgängig auszufiltern oder zu schwärzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. 7,7% MwSt.) zulasten der Beklagten."
Bezifferung des Rechtsbegehrens Ziff. 2 gemäss Eingabe vom 27. Januar 2026: (act. 8)
"2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung in Höhe von CHF 70'749.99 brutto, nebst Zins zu 5% seit 30. April 2025, zu bezahlen."
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 reichte der Kläger die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sein Rechtsbegehren Ziffer 2 und damit einhergehend seine Klage abschliessend zu beziffern (act. 6). Innert Frist bezifferte der Kläger das Rechtsbegehren Ziffer 2 auf Fr. 70'749.99 brutto (act. 8).
2.
Gemäss Klagebewilligung vom 26. September 2025 (act. 3) liess sich der Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung rechtsanwaltlich vertreten. Den Rechtsbegehren in der Klagebewilligung kann entnommen werden, dass einerseits eine Lohnforderung in Höhe von Fr. 26'505.36 und andererseits eine unbezifferte Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung geltend gemacht wurde. Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung stellte die Friedensrichterin eine Klagebewilligung über einen Streitwert von Fr. 30'000.– aus (act. 3 S. 1).
3.
Entsprechend der Klagebewilligung und dem vom Kläger in seiner Klage weiterhin angegebenen Streitwert von Fr. 26'505.36 wurde die Sache dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren zugewiesen (Art. 243 Abs. 1 ZPO, § 25 GOG ZH). Da die in Ziffer 2 der Rechtsbegehren geltend gemachte Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (weiterhin) unbeziffert war, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. Januar 2026 Frist angesetzt, Rechtsbegehren Ziffer 2 zu beziffern (act. 6). Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (act. 8) bezifferte der Kläger sein Rechtsbegehren Ziffer 2 mit Fr. 70'749.99 (nebst Zins zu 5% seit 30. April 2025). Damit ergibt sich ein Streitwert von insgesamt Fr. 97'255.35 (Fr. 26'505.36 Ziffer 1 + Fr. 70'749.99 Ziffer 2), weshalb die Zuständigkeit des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren nicht gegeben ist. Der Prozess ist im ordentlichen Verfahren zu führen (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario) und fällt in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts (§ 25 GOG ZH e contrario).
4.
Wird eine Klage im vereinfachten Verfahren eingereicht und nachträglich in einem Umfang beziffert, der die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entfallen lässt, fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 236 Abs. 1 ZPO; Urteil OG ZH LA160030-O/U, E. 6.2; BGer 8C_223/2016 vom 13. September 2016, E. 3.2.3.2). Auf die Klage ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Eine Überweisung an das sachlich zuständige Gericht (Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren) kann vorliegend mangels gültiger Klagebewilligung für ein ordentliches Verfahren nicht erfolgen.
5.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels Umtriebe sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 107 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 9 -10, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 8.
5.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 16. Februar 2026
ARBEITSGERICHT ZÜRICH 3. Abteilung
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Vögelin
versandt am: