Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf
Rubrum
Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG200029-M / U
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Hoffmann als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller, Ersatzrichterin MLaw S. Meier sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Zarro
Beschluss und Urteil vom 22. April 2021 (unbegründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____
betreffend Gefährdung des Lebens etc. und Widerruf
Privatkläger
1. Kanton Zürich, 2. Gemeinde B._____,
1 vertreten durch Kantonspolizei Zürich
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. November 2020 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____
– Staatsanwalt lic. iur. C._____
Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 34 S. 1 f. sinngemäss)
1. Es sei der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 1/3 Jahren (52 Monate) sowie einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen, unter Anrechnung des bisherigen Freiheitsentzuges. 3. Es sei die Gewährung des bedingten Vollzuges der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, – der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie – der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu widerrufen und die Vollstreckung dieser Geldstrafen anzuordnen. 4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen. 5. Es sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe anzuordnen. 6. Es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen. 7. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes anzuordnen und der Vollzugsauftrag an die Kantonspolizei Zürich zu erteilen.
8. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens aufzuerlegen, diese zufolge offensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 35 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB gemäss Anklageziffer 1.9. und der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB gemäss Anklageziffer 2. zu verurteilen. 2. Im Übrigen sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 200.00 zu verurteilen. 4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20.11.2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12.12.2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25.04.2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sei zu verzichten. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer ambulanten Behandlung sei abzuweisen. 6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung sei abzuweisen. 7. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 8. Der Beschuldigte sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug mit Fr. 200.00 pro Tag zu entschädigen. Die Busse sei dem Beschuldigten an den Freiheitentzug anzurechnen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."
Erwägungen
Da das Urteil vom 22. April 2021 mündlich eröffnet sowie begründet wurde (Prot. S. 33) und vorliegend weder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, noch eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, ein Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren auszusprechen ist, und sodann gegen das Urteil innert Frist keine Berufung angemeldet wurde, kann gestützt auf Art. 82 Abs. 1 StPO auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werden.
Es wird beschlossen:
1.
Das Verfahren wird in Bezug auf
– die mehrfache, zum Teil versuchte Nötigung gemäss Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.4.,
– die mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.8.,
eingestellt.
2.
Mündliche Eröffnung, Begründung, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
– der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.3.),
– der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.2., 1.5. und 1.7.),
– der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1, Anklage-Ziffer 1.9.),
– der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 3, Anklage-Ziffer 2.).
2.
Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 440 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 200.00.
4.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen.
6.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit
– Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. November 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00,
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00,
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00,
wird widerrufen. Die Strafen werden vollzogen.
7.
Von der Anordnung einer Massnahmen wird abgesehen.
8.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
9.
Es wird die Abnahme einer DNA-Probe des Beschuldigten und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 lit. a und b des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Der Vollzugsauftrag wird der Kantonspolizei Zürich erteilt.
10.
Sämtliche Zivilforderungen werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'380.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 100.00 Entschädigung Zeuge
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
12.
Rechtsanwältin MLaw X1._____ und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ werden insgesamt für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 29'700.00 (inkl. Barauslagen und 7,7 % MwSt.) entschädigt.
13.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15.
Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); – die Privatkläger (versandt); – den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste;
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich; und hernach als unbegründetes Urteil an – die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; – die Privatkläger; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizeiliches Datenmanagement, Zentrale Daten, Postfach, 8021 Zürich, mit separatem Schreiben gem. § 54 a PolG; – den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; – die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B; – das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8057 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Kasernenstr. 29, 8004 Zürich; – das Bezirksgericht Dielsdorf, in die Akten des Geschäfts GB170021-D; – die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, in die Untersuchungsakten 1; – die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, in die Untersuchungsakten 2.
16.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten kann gegen die Festsetzung ihres Honorars innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.
Dietikon, 22. April 2021
BEZIRKSGERICHT DIETIKON
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Hoffmann MLaw C. Zarro