Drohung etc.
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG250046-G/U
Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw C. Widmer Gerichtsschreiber MLaw D. Gasser
Urteil vom 16. März 2026 (begründete Fassung vom 11. Mai 2026)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt M.A. HSG in Law
betreffend Drohung etc. (Untersuchungsnr. …) Privatklägerinnen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2025 (act. 20) ist diesem Entscheid beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 11)
- Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____.
- Die Privatklägerin 2 persönlich, in Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt MLaw Y._____.
Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft I (act. 20 S. 5):
"- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 120.00 (entsprechend CHF 15'600.00) sowie einer Busse von CHF 800.00
- Anrechnung der erstandenen Haft auf die Geldstrafe im Umfang von 2 Tagessätzen
- Vollzug der Geldstrafe
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'500.00)"
2. Der Privatklägerinnen 1 und 2 (act. 34 S. 2; siehe act. 52 S. 3; Prot. S. 46):
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 9. Juni 2024 zu bezahlen.
3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 2 CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 2. Oktober 2024 zu bezahlen.
4. Eventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschuldigten.
3. Der Verteidigung (act. 53; siehe Prot. S. 46):
1. Es sei A._____ von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 sowie der wiederholten Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB i.V.m. Abs. 2 lit. a und c StGB freizusprechen;
Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der erstanden Haft mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen;
Subeventualiter sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und unter Anrechnung der erstandenen Haft mit meiner Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00 zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen sei.
2. Es sei die Zivilklag der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
3. Unter ausgangsgemässer Kosten- / Entschädigungsfolgenregelung.
Erwägungen
I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1.
Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden die von C._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2) sowie von C._____ als gesetzliche Vertreterin von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) erhobenen Vorwürfe. Die Privatklägerin 2 ist die Mutter der Privatklägerin 1 und war die Lebenspartnerin des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist mit der Privatklägerin 1 nicht verwandt. Die Parteien wohnten zusammen in einem Haushalt (Prot. S. 14, 18, 21 und 31 f.).
2.
Am 19. November 2024 erstattete die Privatklägerin 2 in ihrem sowie im Namen der Privatklägerin 1 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt bei der Kantonspolizei Zürich (act. 6/1; act. 7/1).
3.
Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 2 machten am 17. November 2024 nach 2:00 Uhr Aussagen gegenüber der Polizei (act. 14/1). Der Beschuldigte wurde am 20. November 2024 von der Polizei (act. 2/1) sowie am 21. November 2024 (Hafteinvernahme [act. 2/2]) und am 7. Oktober 2025 (act. 2/3) von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Die Privatklägerin 2 wurde am 19. November 2024 von der Polizei (act. 3/1) und am 8. Mai 2025 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 3/2). Der Beschuldigte verzichtete im Vorverfahren auf eine Teilnahme an der Einvernahme der Privatklägerin 2 (act. 3/2 S. 1).
4.
Mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2025 erhob die Staatsanwaltschaft II, Schwere Gewaltkriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersuchung gegen den Beschuldigten Anklage beim hiesigen Einzelgericht wegen mehrfacher Drohung als Lebenspartner im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie wegen wiederholter Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. a und lit. c StGB. Sie stellte die eingangs erwähnten Anträge (act. 20 S. 5).
5.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung vom 2. März 2026 verschoben. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass an der neu angesetzten
Hauptverhandlung vom 16. März 2026 auch die Privatklägerin 2 befragt wird (act. 42). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 entschied das Gericht, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 16. März 2026 separat befragt werden (act. 45).
6.
Am 16. März 2026 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 11 ff.). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. S 51). Fristgerecht meldeten die Privatklägerinnen mit Eingabe vom 23. März 2026 Berufung an (act. 58), weshalb den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO).
II. Anklagevorwurf
1.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift vom 1. Dezember 2025 zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschuldigte habe am 17. November 2024, als er zusammen mit den Privatklägerinnen mit dem Auto auf dem Heimweg von D._____ nach E._____ gewesen sei, im Rahmen eines Disputs über die Fahrweise der Privatklägerin 2, dieser eine Ohrfeige gegeben, welche auch ihre Nase getroffen habe. Als die Privatklägerin 2 den Beschuldigten in der Folge gebeten habe, sie ins Krankenhaus zu fahren, habe er zu ihr gesagt, er würde sie ins Leichenschauhaus (Totenkammer) bringen, und nicht ins Krankenhaus. Verängstigt durch die vorangegangene Ohrfeige sei die Privatklägerin 2 in Angst um ihr Leben und ihre Gesundheit geraten, was der Beschuldigte durch seine bewusst drohende Äusserung zumindest in Kauf genommen habe (act. 20 S. 2; nachfolgend: Sachverhalt vom 17. November 2024).
2.
Weiter wirf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin 2 zwischen dem 19. August 2024 bis 17. November 2024 praktisch täglich gesagt zu haben, sie sei eine Hure und er würde sie umbringen. Dadurch sei sie verängstig geworden, was der Beschuldigte durch seine drohende Äusserung zumindest in Kauf genommen habe (act. 20 S. 3; nachfolgend: Sachverhalt vom 19. August 2024 bis 17. November 2024).
3.
Der Beschuldigte sei ferner an den folgenden Daten jeweils wie folgt tätlich gegen die Privatklägerin 2 geworden, ohne dass sie dadurch verletzt worden sei: 20. Oktober 2024, morgens: Fusstritt gegen das Bein und Packen am Oberschenkel, so dass Hämatome am Oberschenkel sichtbar gewesen seien; 23. Oktober 2024, abends: Zwei Ohrfeigen (links und rechts) in das Gesicht, so dass die Wangen der Privatklägerin 2 angeschwollen seien; 26. Oktober 2024, abends: Ohrfeigen in das Gesicht; 3. November 2024, vormittags: Ausreissen eines Haarbüschels am Kopf, Stossen gegen ein TV-Möbel, Faustschlag gegen den Rücken, Stossen gegen ein Zimmer-Möbel und Fusstritt gegen den Oberschenkel, so dass die Privatklägerin 2 Rötungen und Schmerzen erlitten habe (act. 20 S. 3; nachfolgend: Sachverhalte vom 20. Oktober 2024 bis 3. November 2024).
4.
Zudem wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin 1, damals 6-jährig, circa am 21. März 2024 mit einer grünen Kunststoffstange geschlagen zu haben, so dass sie Rötungen am Bein aufgewiesen habe (act. 20 S. 4; nachfolgend: Sachverhalt vom 21. März 2024). Zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 17. November 2024 habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim Nachtessen immer wieder in den Arm gekniffen und an den Haaren gezogen. Auch habe er sie mehrmals mit der grünen Kunststoffstange geschlagen (act. 20 S. 4; nachfolgend: Sachverhalt vom 1. Januar 2024 bis 17. November 2024).
III. Prozessuales
1.
Abgeurteilte Sache
1.1
Der Beschuldigte macht geltend, allfällige mutmassliche gegenseitige Tätlichkeiten auf der Autofahrt vom 17. November 2024 seien Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2025 sowie des diesbezüglichen Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 30. April 2025 gewesen. Sie würden somit vorliegend ausser Acht fallen (act. 53 Rz. 9). Die Privatklägerinnen äussern sich diesbezüglich nicht (Prot. S. 48 ff.).
1.2
Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO,
Grundsatz "ne bis in idem"). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1).
1.3
Die Staatsanwaltschaft erliess am 21. Januar 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die von den Privatklägerin 2 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 30. April 2025 nicht ein (act. 14/3). Sie erwog, dass dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. Januar 2025 (act. 14/1) vorgeworfen werde, sich während einer Autofahrt am 17. November 2024 um circa 2:00 Uhr gegenseitig ins Gesicht geschlagen zu haben (act. 14/2). Die Staatsanwaltschaft beurteilte mit der Verfügung vom 21. Januar 2025 die gleichen Tatsachen, die dem angeklagten Sachverhalt vom 17. November 2024 zugrunde liegen. Die Tatidentität – sowohl hinsichtlich des mutmasslichen Täters, des vermeintlichen Opfers als auch der Tat – ist zu bejahen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Revision liegt nicht vor.
1.4
Nach dem Gesagten ist das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeit (Sachverhalt vom 17. November 2024) einzustellen. Die rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).
2.
Würdigungsvorbehalt
An der Hauptverhandlung vom 26. März 2026 zeigte das Strafgericht den Parteien an, dass es den von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 1. Dezember 2025 angeklagten Sachverhalt vom 19. August 2024 bis am 17. November 2024 (act. 20 S. 3) zusätzlich unter dem Tatbestand der wiederholten Beschimpfung prü- fen werde (Art. 344 StPO, Art. 177 StGB). Die Parteien nahmen in ihren Parteivorträgen zum Würdigungsvorbehalt Stellung (Prot. 46).
3.
Strafantrag
3.1
Bei der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Am 19. November 2024 stellte die Privatklägerin 2 einen Strafantrag wegen häuslicher Gewalt (act. 6/1), womit die dreimonatigen Antragsfrist gewahrt wurde.
3.2
Wird die wiederholte Tätlichkeit an einer Person begangen, die unter der Obhut des Täters steht, namentlich an einem Kind, oder an seiner heterosexuellen Lebenspartnerin, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit begangen wurde, wird der Täter von Amtes wegen bestraft (Art. 126 Abs. 2 lit. a und lit. c StGB). Ein Täter wird ebenfalls von Amtes wegen verfolgt, wenn er seine heterosexuelle Lebenspartnerin durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt frühen und die Drohung während dieser Zeit begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).
Bei der Privatklägerin 1 handelt es sich um eine besonders schutzbedürftige Person im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. Ein Strafantragt hinsichtlich der Sachverhalte vom 21. März 2024 und vom 1. Januar 2024 bis 17. November 2024 ist nicht erforderlich.
Die Privatklägerin 2 war zum Tatzeitpunkt die Lebenspartnerin des Beschuldigten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c und Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Hinsichtlich der Sachverhalte vom 17. November 2024 (Drohung), vom 19. August 2024 bis 17. November 2024 und vom 20. Oktober 2024 bis 3. November 2024 ist daher kein Strafantrag erforderlich.
IV. Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung
1.
Grundsätzliches
1.1
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; OGer ZH SB240011 vom 29. Oktober 2025 E. 3.1). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dieser auch in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt nicht, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Entsprechend ist bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen. Die Beweiswürdigungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung relevante Zweifel verbleiben ZH SB240011 vom 29. Oktober 2025 E. 3.2). Als Beweislastregel bedeutet der
Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_292/2025 vom 28. Juli 2025 E. 1.2; OGer ZH SB240011 vom 29. Oktober 2025 E. 3.3).
1.2
Stützt sich die Beweisführung praktisch ausschliesslich auf die Aussagen der Beteiligten, kommt ihnen ein erhebliches Gewicht zu. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden ist:
1.2.1
Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Die Frage der Glaubwürdigkeit stellt sich indes im Zusammenhang mit Verwandtschaften oder wenn zwischen den Parteien tiefgreifende Zerwürfnisse bestehen.
1.2.2
Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussagenanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realitäts- oder Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Zu achten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BGE 129 I 49 E. 5; 29. Juni 2017 E. 4.2; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Auflage, N 424 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, S. 46 ff.).
1.2.3
Das wichtigste Realitätskriterium ist, dass die Aussage in sich weder widersprüchlich ist noch zu früheren Aussagen in einem Widerspruch steht. Weitere wichtige Realitätskriterien sind die "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses"; "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen zu erwarten ist, die den Vorfall selbst miterlebt hat"; "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täterin und Zeugin bzw. unter Mittätern"; "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle"; "Entlastungsbemerkungen zugunsten der Beschuldigten"; "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können" (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils, N 238).
1.2.4
Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen"; "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen"; "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlauf mehrerer Einvernahmen"; "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen" (HÜRLIMANN/VESELY, a.a.O., N 239).
Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (HÜRLIMANN/VESELY, a.a.O., N 237 ff.).
2.
Glaubwürdigkeit der Involvierten
2.1
Das vorliegende Strafverfahren steht im Kontext einer zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 geführten Lebensgemeinschaft und wurde im
Rahmen der Trennung eingeleitet. Es rechtfertigt sich deshalb, vorgängig kurz auf die Glaubwürdigkeit der Parteien einzugehen.
2.1.1
Angesprochen auf sein Verhältnis zur Privatklägerin 2, setzte der Beschuldigte das vorliegende Verfahren in Verbindung mit seiner Trennungsabsicht. Er habe sich trennen und ausziehen und/oder eine neue Wohnung finden wollen. Er habe die Beschimpfungen und Vorwürfe der Beschuldigten nicht mehr ausgehalten. Er stellt die Frage in den Raum, ob die Privatklägerin 2 das vorliegende Strafverfahren aufgrund seiner Trennungsabsicht bzw. als Rache eingeleitet habe (act. 2/1 F/A 14 ff.). Der Beschuldigte ist emotional tangiert und hat ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Konkrete Hinweise, die geeignet wären, seine Glaubwürdigkeit herabzusetzen, sind aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Die Aussagen des Beschuldigten sind folglich mit der erwähnten Vorsicht, aber ansonsten unvoreingenommen, zu würdigen.
2.2
Die Privatklägerin 2 bestätigt, dass die Beziehung zum Beschuldigten angespannt gewesen und es häufig zum Streit gekommen sei. Sie hat grundsätzlich ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal sie eine mehrjährige Beziehung mit dem Beschuldigten führte, mit ihm zusammenlebte und im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht. Entsprechend sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Abgesehen davon bestehen aber auch bei ihr keine Hinweise auf eine herabgesetzte Glaubwürdigkeit.
V. Vorwurf der Drohung (Sachverhalt vom 17. November 2024)
1.
Ausgangslage
Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt vom 17. November 2024 (Drohung) sowohl während der Untersuchung als auch im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. März 2026 (act. 2/1 F/A 58; act. 2/2 F/A 12; Prot. S. 19 f.). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob ihm der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Am 20. November 2024 wurde der Beschuldigte von der Polizei einvernommen. Angesprochen auf den Vorfall, antwortete er schluchzend, das stimme nicht. Er habe die Privatklägerin 2 zur Notaufnahme begleiten wollen, weil sie dorthin wollte, aber nicht ins Leichenschauhaus. Die Menschen seien geschult, solche Sachen zu erfinden (act. 2/1 F/A 57 f.).
2.2
Bei der Hafteinvernahme vom 21. November 2024 bestritt der Beschuldigte, eine entsprechende Aussage gemacht zu haben. Er habe die Privatklägerin 2 zur Notaufnahme gefahren. Sie hätten sich beruhigt und danach habe sie (die Privatklägerin 2) ihn gebeten, sie nach Hause zu bringen (act. 2/2 F/A 12).
2.3
Gegenüber der Staatsanwaltschaft antwortete der Beschuldigte am 7. Oktober 2025 auf die Frage, ob er damals das Wort "Leichenhaus" oder ähnliches benutzt habe, dass sie (der Beschuldigte und die Privatklägerin 2) sich gestritten hätten, er aber nicht wisse, ob das Wort "Leichenhaus" oder ähnliches gefallen sei
2.4
Im Rahmen der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Als die Privatklägerin 2 ihn gebeten habe, sie in das Krankenhaus zu bringen, habe er gesagt: "Ja, ist gut", und sie begleitet. Der Vorwurf betreffend das Leichenhaus stimme nicht. Die Frage, ob er während des Streits spezielle Wörter gesagt habe, bejahte er. Er wisse nicht welche bzw. könne sich daran nicht erinnern. Drohungen oder Todesdrohungen habe es jedoch keine gegeben (Prot. S. 19 f.).
3.
Aussagen der Privatklägerin 2
3.1
Am 17. November 2024 machte die Privatklägerin 2 Aussagen gegenüber der Polizei. Anlässlich dieser brachte sie nicht vor, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, er würde sie ins Leichenschauhaus (Totenkammer) bringen (act. 14/1 S. 3). Am 19. November 2024 antwortete sie auf die Frage der Polizei, ob sie irgendetwas vom Beschuldigten befürchte, sie habe die Befürchtung, dass er sie umbringe. Nach dem festen Schlag ins Gesicht habe er auf ihre Bitte, sie ins Spital zu fahren, geantwortet, er würde sie (nicht) dorthin bringen, sondern ins Leichenschauhaus (act. 3/1 F/A 49 f.).
3.2
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2025 äusserte sich die Privatklägerin 2 wie folgt: Es sei ihre Idee gewesen, ins Spital zu fahren. Sie habe dies dem Beschuldigten mitgeteilt und dieser habe gesagt, er würde sie ins Leichenschauhaus bringen und nicht ins Krankenhaus. Nach dieser Aussage habe sie einfach geweint (act. 3/2 F/A 38 ff.). Sie verneinte, sich an den genauen Wortlaut der Aussage des Beschuldigten erinnern zu können (act. 3/2
3.3
An der Hauptverhandlung wurde der Privatklägerin 2 der Anklagesachverhalt vom 17. November 2024 vorgelesen. Sie gab zu Protokoll, dass sie sich manchmal nicht mehr daran erinnern könne. Sie könne sich einfach nicht damit auseinandersetzen und schaffe es nicht, das hervorzuholen. Auf die Frage, ob sie Erinnerungen an den frühen Morgen des 17. November 2024 habe, fragt sie nach, ob dies ein Sonntag gewesen sei. Am Sonntag sei der Beschuldigte immer mit seinen Kollegen in den Garten gegangen. Die Privatklägerin 2 wirkte aufgewühlt sowie unruhig und fing an zu weinen (Prot. S. 33 ff.). Nach einer Unterbrechung führte sie mit Tränen in den Augen aus, sich an den 17. November 2024 erinnern zu können. Der Beschuldigte habe sie zu Hause am Morgen geschlagen, bevor er in den Garten zu seinen Freunden gegangen sei (Prot. S. 34). Angesprochen auf ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft am 8. Mai 2025, antwortete sie, der Beschuldigte sei geisteskrank und fragte, was sie denn dazu sagen solle (Prot. S. 36). Die Aussage betreffend das Leichenhaus sei gefallen, als er das Auto übernommen habe. Sie habe ihm gesagt: "Jetzt bringst du mich ins Spital", worauf er geantwortet habe: "Eher bringe ich dich ins Leichenschauhaus" (Prot. S. 36 f.).
4.
Beweiswürdigung
4.1
Anlässlich der Einvernahmen (polizeiliche Einvernahme und Hafteinvernahme), die kurz nach dem 17. November 2024 stattfanden, verneinte der Beschuldigte den Vorwurf. Gegenüber der Staatsanwaltschaft setzte der Beschuldigte den Vorwurf in den bereits anlässlich der vorherigen Einvernahmen beschriebenen
Kontext (Streit), konnte sich aber nicht mehr erinnern, ob er das Wort "Leichenschauhaus" oder ähnliches verwendet habe. Die offengelegte Unsicherheit spricht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Einvernahme rund ein Jahr nach dem Vorwurf stattfand, für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Anlässlich der Hauptverhandlung differenzierte der Beschuldigte, dass er im Streit spezielle Wörter benutzt habe, an die er sich nicht mehr erinnern könne, jedoch seien keine Drohungen oder Todesdrohungen ausgesprochen worden. Die Aussagen des Beschuldigten weisen mehrere Realitätskriterien auf. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht seine Aussage, Leute seien geschult, solche Sachen zu sagen. Gesamthaft überwiegen die Realitätskriterien, weshalb seine Aussagen als glaubhaft zu werten sind.
4.2
Am 17. November 2024 schilderte die Privatklägerin 2 den Vorfall gegenüber der Polizei nicht. Die unterbliebene Schilderung des Vorfalls spricht gegen die Glaubhaftigkeit der späteren Aussagen, da die Aussagen vom 17. November 2024 direkt nach dem angeblichen Vorfall gemacht wurden. Erst an der polizeilichen Einvernahme am 19. November 2024 machte sie entsprechende Ausführungen. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Äusserung gibt die Privatklägerin 2 sodann gegenüber der Staatsanwaltschaft erneut wieder. Während allen Einvernahmen zeigte die Privatklägerin 2 bei der Aussage Emotionen. Eine übereinstimmende Schilderung stellt ein Realitätskriterium dar. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin 2 jeweils nicht an die Details erinnern konnte. Gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte sie sich auf Nachfrage an den genauen Wortlaut nicht erinnern. Auch anlässlich der Hauptverhandlung konnte sie sich nicht an die Details erinnern und machte allgemeine Ausführungen zu einem Sonntagmorgen. Erst auf mehrfaches Nachfragen sowie angesprochen auf ihre Aussagen bei der staatsanwaltlichen Einvernahme, führte sie sodann aus, der Beschuldigte habe ihr gegenüber gesagt, er bringe sie ins Leichenschauhaus. Insbesondere ihre Aussagen an der Hauptverhandlung waren nicht spontan und insbesondere nicht genügend detailreich. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Sachverhalt vom 17. November 2024 lassen daher in ihrer Gesamtheit die notwendigen Realitätskriterien vermissen.
4.3
Es kann keine Überzeugung erreicht werden, dass sich der Sachverhalt vom 17. November 2024 wie in der Anklageschrift beschrieben ereignet hat. Die Zweifel wirken sich zugunsten des Beschuldigten aus. Er ist von diesem Anklagevorwurf folglich "in dubio pro reo" freizusprechen.
VI. Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung und der Drohung (Sachverhalt vom 19. August 2024 bis 17. November 2024)
1.
Ausgangslage
1.1
Anfangs stritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorwürfe ab. Auf Nachfrage gab der Beschuldigte jedoch sowohl anlässlich der polizeilichen und der staatsanwaltlichen Einvernahme als auch der Hauptverhandlung vom 16. März 2026 zu Protokoll, es habe Fälle gegeben, wo das Wort "Hure" gefallen sei (act. 2/1 F/A 56; act. 2/3 F/A 17; Prot. S. 21). Anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte, der Privatklägerin 2 gedroht zu haben, sie umzubringen. Bei der Hauptverhandlung antwortete er sodann auf die Frage, ob er der Privatklägerin gesagt habe, dass er sie umbringen werde, er habe dies nur sehr selten gesagt. Er habe das nur so mit der Stimme gesagt (Prot. S. 22). Insofern liegt hinsichtlich der Beschimpfung ein Geständnis des Beschuldigten vor.
1.2
Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung liegt ein Geständnis und hinsichtlich der mehrfachen Drohung ein Teilgeständnis vor. Es bleibt zu prüfen, ob die Privatklägerin 2 durch die Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt wurde, was der Beschuldigte abstreitet.
2.
Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der Einvernahmen vom 20. und 21. November 2024 wurde der Beschuldigte nur hinsichtlich des Wortlauts des Vorwurfs befragt (act. 2/1; act. 2/2). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin 2 keine Angst machen wollen. Ihr könne man keine Angst machen. Sie habe aufgrund ihres starken Charakters keine Angst vor anderen Personen (act. 2/3 F/A 20 ff.). Auf die Frage, wie die Privatklägerin 2 auf die Aussagen reagiert habe, antwortete der Beschuldigte an der Hauptverhandlung, die Privatklägerin 2 provoziere immer, um Streit zu beginnen. Das sei ihr Charakter. Es sei normal, dass er nicht still bleibe, sondern antworte. Die Privatklägerin habe einen männlichen Charakter. Sie arbeite, wie er, auf der Baustelle (Prot. S. 22 f.).
3.
Aussagen der Privatklägerin 2
3.1
Gegenüber der Polizei sagte die Privatklägerin 2 am 19. November 2024, dass sie sich vom Beschuldigten bedroht fühle. Sie befürchte alles mögliche, konkret, dass er ausraste, sie zusammenschlage (…) (act. 3/1 F/A 53 f.).
3.2
Die Frage der Staatsanwaltschaft, ob sie die Äusserung des Beschuldigten, er werde sie umbringen, ernstgenommen habe, bejahte die Privatklägerin 2. Sie wisse, zu was er fähig sei und habe dies am eigenen Leib gespürt (act. 3/2 F/A 55). Sie schilderte, sie habe "Angst" gehabt (act. 3/2 F/A 60).
3.3
Anlässlich der Hauptverhandlung wirkte die Privatklägerin aufgewühlt sowie emotional und ihr kamen wiederholt die Tränen (Prot. S. 33 ff., 37, 39 f.). Sie fühlte sich unwohl, weil der Beschuldigte ihr Gesicht per Videoübertragung sehen konnte, weshalb sie sich mit dem Rücken zur Kamera setzte (Prot. S. 34). Sie führte aus, der Beschuldigte habe die Äusserungen (Drohungen) vor allem gemacht, wenn er getrunken habe. Er habe jeden Abend getrunken. Sie habe sich wie Scheisse gefühlt (Prot. S. 38). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Y._____ antwortete die Privatklägerin 2, dass sie weiterhin Angst vor dem Beschuldigten habe, vor allem, da es nach dem heutigen Tag keine Einschränkungen [gemeint: das Rayonverbot] mehr geben werde. Daraufhin fing die Privatklägerin 2 erneut an zu weinen (Prot. S. 42).
4.
Beweiswürdigung
4.1
Der Beschuldigte fokussiert sich in seinen Aussagen darauf, die Privatklägerin 2 zu belasten und sie in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch seine Antworten, der Privatklägerin 2 könne man keine Angst machen und diese habe einen männlichen Charakter, beantworten nicht die ihm gestellte Frage. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich des Sachverhalts vom 19. August 2024 bis 17. November 2024.
4.2
Die Privatklägerin 2 war an der Hauptverhandlung emotional und aufgebracht. Sie fühlte sich unwohl, wenn der Beschuldigte ihr Gesicht sehen konnte. Sie konnte darlegen, was die Aussagen des Beschuldigten bei ihr ausgelöst haben. Auch beschrieb sie konstant – sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch dem Gericht – dass sie Angst vom Beschuldigten hatte bzw. hat. Diese Aussagen weisen Realitätskriterien auf, weshalb sie als glaubhaft zu werten sind.
4.3
Die Aussagen der Privatklägerin 2 erscheinen glaubhaft, wohingegen die Aussagen des Beschuldigten verschiede Lügensignale enthalten. Gestützt darauf ist somit erstellt, dass die Privatklägerin 2 durch die Aussagen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt wurde.
5.
Zwischenergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine rechtserheblichen Zweifel bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt vom 19. August 2024 bis 17. November 2024 (Drohung) wie in der Anklageschrift vom 1. Dezember 2024 ereignet hat. In diesem Sinne gilt er als erstellt.
6.
Rechtliche Würdigung – mehrfache Beschimpfung
6.1
Objektiver und subjektiver Tatbestand
6.1.1
Eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten. In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich, d.h. der Täter muss die objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen erfüllen (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung und deren Eignung zur Rufschädigung sowie auf die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten bzw. den Verletzten, nicht aber auf den Wahrheitsgehalt der Äusserung beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 173 N 9 ff. mit Hinweisen und Art. 177 N 14 mit Hinweisen).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen das Rechtsgut der (sittlichen) Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; 131 IV 154 E. 1.2; 117 IV 27 E. 2.c mit Hinweisen). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 111 E. 3).
Der Angriff auf die Ehre des Betroffenen muss qualitativ von einer gewissen Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (BGer 6B_70/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf subjektive Empfindungen und Wertmassstäbe des Betroffenen abzustellen. Massgeblich ist vielmehr der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein unvoreingenommener Empfänger unter den gegebenen Umständen beimessen würde. Dabei kommt es nicht nur auf die isolierte, einzelne Äusserung an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang, in welchem sie steht (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 5. A., 2025, Art. 173 N 2 ff mit Hinweisen; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.1.2
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass was die beschuldigte Person wusste, wollte, in Kauf nahm oder sich auch bloss irrtümlich vorstellte, innere Tatsachen betrifft und damit Tatfrage ist. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob der Schluss auf den tatbestandsmässigen (Eventual-)Vorsatz oder die subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes berechtigt erscheint. Als innerer Vorgang lässt sich dieser jedoch häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschliessen (BGE 138 IV 74 E. 8.4.1 mit Hinweisen).
6.1.3
Gemäss dem erstellten Sachverhalt bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin 2 mehrfach als "Hure". Durch diese Bezeichnung wurde die Ehre der Privatklägerin 2 verletzt (OFK StGB-JStG, 22. A., 2026, Art. 177 N 4; Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar-WOHLERS, 5. A., 2024, Art. 177 N 2), womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte verwendete die Beschimpfung gegenüber der Privatklägern 2 wiederholt im Rahmen eines Streits (act. 2/3 F/A 17 f.). Ihm kann nicht entgangen sein, dass er mit dieser Bezeichnung die Ehre der Privatklägerin 2 verletzt hat. Er handelte direkt vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
6.2
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sowie Entlastungsbeweis
6.2.1
Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist weder ein Fall von Notwehr noch von Notstand, weder eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit noch ein Rechtsirrtum ersichtlich. Entsprechendes bringt der Beschuldigte auch nicht vor.
6.2.2
Anlässlich der Hauptverhandlung macht die Verteidigung des Beschuldigten geltend, die Beschimpfungen seien jeweils unmittelbar durch weitere Beschimpfungen beziehungsweise Tätlichkeiten von der Privatklägerin 2 beantwortet worden (Prot. S. 46). Die Verteidigung nimmt Bezug auf Art. 177 Abs. 3 StGB, wonach das Gericht einen Täter von Strafe befreien kann, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist. Die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten stellen reine Behauptungen dar. Sie decken sich nicht mit dem festgestellten Sachverhalt (vgl. vorn E. VI.5.), weshalb Art. 177 Abs. 3 StGB von vornherein nicht zur Anwendung gelangt.
6.2.3
Im Folgenden ist deshalb der Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Abs. 2 StGB zu prüfen. Gegenstand des Entlastungsbeweises bilden Tatsachen. Der Entlastungsbeweis kann daher nur insoweit angetreten werden, als der tatbestandsmässige Ehreingriff auf eine reine Tatsachenbehauptung oder auf ein gemischtes
Werturteil zurückgeht (vgl. auch RIKLIN, a. a. O., Art. 177 N 15 mit Hinweisen). Die Beschimpfung als Hure ist ein reines Werturteil (Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar-WOHLERS, 5. A., 2024, Art. 177 N 2), weshalb die Führung des Entlastungsbeweises nicht in Betracht kommt.
6.3
Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, der Entlastungsbeweis nicht in Betracht kommt und das erstellte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung erfüllt, ist der Beschuldigte insoweit schuldig zu sprechen.
7.
Rechtliche Würdigung – mehrfache Drohung
7.1
Objektiver und subjektiver Tatbestand
7.1.1
Damit der Straftatbestand nach Art. 180 StGB erfüllt ist, muss die Drohung schwer sein und Angst machen. Der Massstab betreffend den Nachteil ist grundsätzlich ein objektiver, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in einer identischen Situation abzustellen ist (PK StGB-Trechsel/Mona, 5. A., 2025, Art. 180 N 2). Bei der Beurteilung ist auf die gesamte Umstände abzustellen, weshalb bei häuslicher Gewalt auch das allgemeine Klima zu berücksichtigen ist (BGer 6B_125/2022 vom 16. Juni 2023 E. 7). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolgs erforderlich (BSK StGB-DEL- NON/RÜDY, 4. A. 2019, Art.180 N 33).
7.1.2
Der Beschuldigte stellte der Privatklägerin 1 ihn Aussicht, sie umzubringen. Diese Drohungen wurden im Kontext von Streit, von Spannungen in der Beziehung (vgl. vorn E. I.1.) und von häuslicher Gewalt (zu den wiederholten Tätlichkeiten hinten E. VII). ausgesprochen. Sie gelten deshalb als schwer. Die Privatklägerin 2 befürchtete einerseits die Verwirklichung des durch den Beschuldigten angedrohten Übels. So sagte sie gegenüber der Polizei, dass sie die Drohung ernst genommen habe, da sie wisse, zu was er fähig sei. Sie habe das am eigen Leib gespürt (act. 3/2 F/A 55). Andererseits vermochte der ihr angedrohte Nachteil in ihr Angst oder Schrecken auszulösen (act. 3/2 F/A 60). Anlässlich der Hauptverhandlung war die Privatklägerin 2 emotional und aufgewühlt; sie bestätigte, Angst vor dem Beschuldigten zu haben. Der objektive Tatbestand der mehrfachen Drohung ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten musste klar sein, dass seine Drohungen die Privatklägerin 2 in Angst oder Schrecken versetzen könnten; gerade im Kontext der häuslichen Gewalt und unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin 2 zu jenem Zeitpunkt seine Lebenspartnerin war. Im Ergebnis ist folglich festzustellen, dass der subjektive Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs.1 StGB) ebenfalls erfüllt ist.
7.2
Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist.
VII. Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten (Sachverhalte vom 20. Oktober 2024 bis 3. November 2024)
1.
Aussagen des Beschuldigten
1.1
1.1.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der gemeinsamen Wohnung wiederholt tätlich gegen die Privatklägerin 2 geworden zu sein. Insbesondere habe er ihr am 23. Oktober 2024 zwei und am 26. Oktober 2024 eine Ohrfeige gegeben (act. 20 S. 3). Gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft stritt der Beschul-
1.1.2
Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, zwischen ihm und der Privatklägerin 2 habe es Ohrfeigen gegeben, jedoch sei dies nur zu seiner Verteidigung gewesen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass es Ohrfeigen gegeben habe, an die Daten könne er sich jedoch nicht erinnern. Die Privatklägerin 2 habe sich die Daten aufgeschrieben (Prot. S. 25). Dem Beschuldigten wurden sodann die Fotos 2 und 3 der Fotodokumentation, beide datierend vom 24. Oktober 2024, vorgehalten (act. 4/2). Er bestritt, dies gemacht zu haben bzw. etwas von diesen Verletzungen zu wissen. Die Privatklägerin 2 arbeite auf der Baustelle und es gebe Zeugen, dass sie an diesem Tag eine Schlägerei gehabt habe. Er habe die Privatklä- gerin 2 nie so stark und gewaltsam geohrfeigt, dass sie Verletzungen davongetragen habe (Prot. S. 25).
1.2
1.2.1
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 20. Oktober 2024 und am 3. November 2024 in der gemeinsamen Wohnung tätlich gegen die Privatklägerin 2 geworden zu sein. Gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte aus, vom Vorfall des 20. Oktobers 2024 nichts zu wissen (act. 2/1 F/A 48). An den Vorfall vom 3. November 2024 könne er sich erinnern. Sie hätten sich gestritten. Er habe für eine Stunde rausgehen wollen, um seine Freunde zu treffen und mit ihnen Karten zu spielen. Als er die Autoschlüssel genommen habe, habe die Privatklägerin 2 angefangen zu schreien und in der Küche alles auf den Boden geworfen. Wenn die Privatklägerin 2 nervös werde, werfe sie alles auf den Boden Er sei nicht nach draussen gegangen, damit es keine weiteren Schäden gebe. Sie hätten dann zusammen die heruntergeworfenen Sachen entsorgt. Verletzt worden sei niemand (act. 2/1
1.2.2
Als der Beschuldigte vom Staatsanwalt anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. November 2024 mit diesen Vorwürfen konfrontiert wurde, verwies er auf den Charakter der Privatklägerin 2. Er selbst habe schon viele Schläge von ihr kassiert. Sie hätten sich gestritten, aber geschlagen habe er sie nicht (act. 2/2 F/A 16). Anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2025 bestritt er, die Privatklägerin 2 am 20. Oktober 2024 geschlagen zu haben. Die Hämatome habe sie sich auf der Baustelle zugezogen (act. 2/3 F/A 12). Fusstritte mit Aggressionen habe es keine gegeben, gestossen hätten sie sich gegenseitig (act. 2/3 F/A 13 f.). Der Vorwurf vom 3. November 2024 sei nicht war. Alles seien Erfindungen (act. 2/3 F/A 15).
1.2.3
Gegenüber dem Gericht bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe vom 20. Oktober 2024 und vom 3. November 2024 (Prot. S. 24). Am 20. Oktober 2024 habe es einen Streit gegeben, weil er frei gehabt habe und zu seinen Freunden habe gehen wollen, um Karten zu spielen, womit die Privatklägerin 2 nicht einverstanden gewesen sei. Während des Streits habe er die Privatklägerin 2 gestossen, aber nicht geschlagen. Auf einer Skala von eins bis zehn sei das Stossen ein vier oder fünf gewesen. Sie sei weder zu Boden gefallen, noch habe sie sich wehgetan. Sie lasse sich auch nicht schlagen. Sie habe früher Kickboxen gemacht, um sich verteidigen zu können (Prot. S. 24). Den Vorwurf vom 3. November 2024 bestritt der Beschuldigte. Er habe die Privatklägerin 2 nicht geschlagen (Prot. S. 26).
2.
Aussagen der Privatklägerin 2
2.1
2.1.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2024 führte die Privatklägerin 2 aus, sie habe vom Beschuldigten wiederholt Ohrfeigen bekommen, einmal wöchentlich oder alle zwei Wochen, je nachdem. Am 20. und 23. Oktober 2024 sowie am 3. November 2024 habe er sie regelrecht zusammengeschlagen (act. 3/1 F/A 33). Am 23. Oktober 2024 habe der Beschuldigte ihr zu Hause auf die linke Gesichtshälfte einen extrem starken Schlag mit der offenen Hand verpasst. Die Ohrfeige auf die rechte Gesichtshälfte sei sodann nicht mehr gleich stark gewesen. Ihre Wangen seien angeschwollen. Er habe ihr dabei sehr weh getan (act. 3/1 F/A 35, F/A 38, F/A 43). Am 26. Oktober 2024 habe er ihr zuhause eine Ohrfeige verpasst (act. 3/1 F/A 35, F/A 39). Betreffend die Stärke sei dieser Schlag auf einer Skala von eins bis zehn eine fünf bis sieben gewesen (act. 3/1 F/A 43).
2.1.2
Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme am 8. Mai 2025 wurden der Privatklägerin 2 ihre Aussagen vom 23. Oktober 2024 vorgehalten mit der Frage, ob sie diese bestätigen könne. Darauf antwortete die Privatklägerin 2: "Es reicht. Es ist genug", und fing an zu weinen. Die Einvernahme wurde kurz unterbrochen (act. 3/2 F/A 47). In der Folge konnte die Privatklägerin 2 die genaue Uhrzeit der Vorfälle vom 23. und 26. Oktober 2024 nicht wiedergeben (act. 3/2 F/A 48 f.).
2.1.3
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2026 konnte sich die Privatklägerin nicht mehr gut an die Vorfälle erinnern (Prot. S. 39).
2.2
2.2.1
Die Privatklägerin 2 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2024 aus, am 20. Oktober 2024 sei es zu einem Vorfall gekommen, der zu Verletzungen ihrerseits geführt habe (act. 3/2 F/A 31). Der Beschuldigte habe ihr am Morgen in der gemeinsamen Wohnung einen Fusstritt gegen das Bein verpasst. Als sie versucht habe, zu flüchten, habe er sie am Oberschenkel gepackt und zu sich gezogen, so dass Hämatome entstanden seien (act. 3/1 F/A 37). Auf einer Skala von eins bis zehn liege dieser Vorfall zwischen einer fünf und sieben (act. 3/1 F/A 43). Am 3. November 2024, einem Sonntagmorgen, habe er ihr ein Haarbüschel ausgerissen und sie gegen ein TV-Möbel gestossen. Sie sei ins Schlafzimmer gerannt, wo er ihr einen Faustschlag zwischen Hals und Rücken verpasst habe. Er habe sie gegen das Zimmermöbel gestossen und ihr einen Fusstritt gegen den Oberschenkel verpasst. Dabei habe er ihr sehr fest wehgetan, sie habe Rötungen erlitten und habe weiterhin (bis am 19. November 2024) Schmerzen im Nacken gehabt. Auf einer Skala von eins bis zehn sei es eine zehn gewesen
2.2.2
Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 8. Mai 2025 konnte die Privatklägerin 2 den Vorfall vom 20. Oktober 2024 nicht auf Anhieb schildern (act. 3/2 F/A 44). Nachdem ihr ihre Aussagen vom 19. November 2024 vorgehalten wurden, führte sie aus, das sei mehrmals vorgekommen. Am 20. Oktober 2024 habe der Beschuldigte sie auf dem Bett gepackt. Sie sei aufs Bett gegangen. Es sei auch passiert, dass er sie auf den Boden neben den Schrank geworfen habe (act. 3/2 F/A 54). Auf Frage nach dem 3. November 2024 führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe sie sehr oft an den Haaren gezogen. Ihre Haare seien jetzt nachgewachsen (act. 3/2 F/A 50). Auf Nachfrage erläuterte sie, sie habe für den Beschuldigten ein Fest organisiert in einer Pizzeria, an dem alle seine Freunde anwesend gewesen seien. Der Beschuldigte sei wütend geworden. Sie erinnere sich nicht mehr genau, aber er habe gesagt, die Überraschung gefalle ihm nicht (act. 3/2 F/A 51). Als der Privatklägerin 2 ihre Aussagen gegenüber der Polizei vorgehalten wurden, wonach der Vorfall am Sonntagmorgen zuhause passiert sei, antwortete sie: "Es ist etwas am Sonntagmorgen passiert, aber …" (act. 3/2 F/A 52).
2.2.3
An der Hauptverhandlung konnte sich die Privatklägerin 2 nicht an die Vorfälle erinnern (Prot. S. 38). Auf Nachfrage betreffend den 20. Oktober 2024 führte sie aus, es habe einen Morgen gegeben, an dem der Beschuldigte raus in den
Garten wollte. Es habe so eine Episode gegeben, sie könne sich an das Datum aber nicht erinnern (Prot. S. 38 f.). Als die Privatklägerin 2 zum Vorfall vom 3. November 2024 befragt wurde, unterbrach sie die Dolmetscherin eher aggressiv und sagte, sie habe verstanden, worum es gehe. Der Privatklägerin 2 kamen die Tränen. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass, sofern sie sich nicht täusche, der Vorfall im Zusammenhang mit dem von ihr für den Beschuldigten organisierten Geburtstagsfest gestanden habe (Prot. S. 39).
3.
Weitere Beweismittel
Die Privatklägerin 2 reichte zwei Fotos zu den Akten, auf denen ihre rechte Gesichtshälfte mit einer kleinen Schürfung unterhalb des Augenrandes und eine leicht gerötete Wange zu sehen ist. Die Fotos datieren vom 24. Oktober 2024 (act. 4/2).
4.
Beweiswürdigung
4.1
Gegenüber dem Strafgericht gestand der Beschuldigte auf Nachfrage, die Privatklägerin 2 mehrmals geohrfeigt zu haben. Dieses Geständnis stimmt mit den Aussagen der Privatklägerin 2 überein, die sie am 19. November 2024 – somit zeitnah zum allfälligen Tatzeitpunkt – gegenüber der Polizei machte. Dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung an die Daten nicht erinnern konnte, erscheint glaubhaft, da die Vorfälle rund eineinhalb Jahre zurückliegen. Zur Reaktion des Beschuldigten auf die Fotos vom 24. Oktober 2024 ist anzumerken, dass es widersprüchlich ist, dass er sich an die Daten der Ohrfeigen nicht erinnern konnte, sodann aber noch wusste, dass die Privatklägerin 2 am 23. Oktober 2024 in eine Schlägerei verwickelt gewesen sei. Auch wird mit dieser Antwort versucht, die Privatklägerin 2 in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Ausführungen des Beschuldigten zu den Fotos 2 und 3 weisen Lügensignale auf und sind deshalb nicht glaubhaft. Es ist daher auf sein Geständnis abzustellen, womit die Sachverhalte vom 23. und 26. Oktober 2026 erstellt sind.
4.2
4.2.1
Der Beschuldigte hat in allen Einvernahmen die Vorfälle vom 20. Oktober 2024 und vom 3. November 2024 abgestritten. Der Beschuldigte räumte ein, die
Privatklägerin 2 gestossen zu haben, womit er sich selber in ein schlechtes Licht stellte, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass er mit seinen Antworten wiederholt die Privatklägerin 2 belastete. Insbesondere anlässlich der Hafteinvernahme vom 21. November 2024 betonte er, dass er selber von der Privatklägerin 2 mehrmals geschlagen worden sei. Auch die Aussagen, die Privatklägerin 2 habe sich die Hämatome am 20. Oktober 2024 auf der Baustelle zugezogen und die Privatklägerin 2 lasse sich nicht schlagen, habe sie doch früher Kickboxen gemacht, stellen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage.
4.2.2
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte die Privatklägerin 2 konkrete Ausführungen zu den Vorfällen vom 20. Oktober 2024 und vom 3. November 2024. Diese Aussagen sind als wichtig zu werten, da sie nahe am allfälligen Tatzeitpunkt liegen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass in den folgenden Einvernahmen die Privatklägerin 2 lediglich pauschal ausführte, dass es zu Vorfällen gekommen sei, ohne aber Einzelheiten der angeklagten Vorfälle nennen zu können. Ferner sind die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Vorfall des 3. Novembers 2024 nicht stringent. Am 19. November 2024 brachte sie vor, der Vorfall habe sich am Sonntagmorgen zuhause ereignet. Gegenüber der Staatsanwaltschaft machte sie sodann geltend, der Vorfall stehe in Zusammenhang mit einer Überraschungsfeier, welche sie für den Beschuldigten in einer Pizzeria organisiert habe. Auf den Widerspruch angesprochen, konnte die Privatklägerin 2 diesen nicht erklären.
4.2.3
Sowohl betreffend die Aussagen des Beschuldigten als der Privatklägerin 2 sind Lügensignale zu bejahen. Gestützt auf die Ausführungen kann keine Überzeugung erreicht werden, dass sich die Sachverhalte vom 20. Oktober 2024 und vom 3. November 2024 ereignet haben. Der Beschuldigte ist von diesen Anklagevorwürfen in dubio pro reo freizusprechen.
5.
Rechtliche Würdigung – wiederholte Tätlichkeiten
5.1
Nach Art. 126 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit ist ein geringfügiger Angriff ohne längerfristige Folgen, der dennoch eine gewisse Intensität erreicht, wie dies bei Ohrfeigen der Fall ist (BSK StGB- ROTH/KESHELAVA, 4. A., 2019, Art. 126 N 2 f.).
5.2
Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2, die zu jenem Zeitpunkt seine Lebenspartnerin war, mehrmals geohrfeigt hat. Die Wangen der Privatklägerin 2 schwollen an. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, weshalb er wegen der Begehung von wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen ist.
VIII. Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten (Sachverhalt vom 21. März 2024)
1.
Ausgangslage
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, circa am 21. März 2024 die damals sechsjährige Privatklägerin 1 mit einer grünen Kunststoffstange geschlagen zu haben, so dass diese Rötungen am Bein aufgewiesen habe (act. 20).
2.
Aussage des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 sowie Beweiswürdigung
2.1
Anlässlich der Hauptverhandlung wurde sowohl dem Beschuldigten als auch der Privatklägerin 2 das Foto 1 der Fotodokumentation vorgehalten, das vom 21. März 2024 datiert (act. 4/2; Beschuldigter: Prot. S. 29, S. 44; Privatklägerin 2: Prot. S. 42). Gemäss dem Beschuldigten sei dies kein Stock gewesen sondern ein "Füdli-Klaps" (Prot. S. 29). Die Abdrücke würden von seiner Hand stammen (Prot. S. 44). Die Privatklägerin 2 führte aus, dass die zu sehenden Abdrücke auf die Hand des Beschuldigten zurückzuführen seien (Prot. S. 42).
2.2
Der Beschuldigte und die Privatklägerin sagten übereinstimmend aus, dass die auf dem Foto 1 zu sehenden Abdrücke auf dem Gesäss der Privatklägerin 1 von der Hand bzw. eines Füdli-Klaps des Beschuldigten stammen. Gestützt auf diese Aussagen lässt sich der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit einer grünen Kunststoffstange geschlagen haben soll, nicht erstellen.
2.3
Der Beschuldigte ist von diesem Anklagevorwurf deshalb freizusprechen.
IX. Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten (Sachverhalt vom 1. Januar 2024 bis 17. November 2024)
1.
Vorbemerkungen
1.1
Hinsichtlich der Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter lässt sich Folgendes festhalten: Die Verlässlichkeit solcher Aussagen ist beschränkt; Kinder im Vor- und Grundschulalter können zwar durchaus glaubwürdige und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Vollendung des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind. Kinder gelten daher grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig. Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von der Frage der Aussagetüchtigkeit ist jene der Aussagenzuverlässigkeit zu unterscheiden (BGer 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3; BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, S. 27).
1.2
Bei der Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Insbesondere jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (zum Beispiel gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung. So kann es im Rahmen konflikthafter Sorgerechtsauseinandersetzungen notwendig sein, die Hypothese zu prüfen, ob ein Kind instruiert wurde, belastende Aussagen zu machen und ob es sich diese selbst ausgedacht oder vorgegeben bekommen hat. Unter bestimmten Bedingungen intensiver suggestiver Beeinflussung ("Aufdeckungsarbeit") kann es zudem unbeabsichtigt zu sogenannten Pseudoerinnerungen an fiktive Erlebnisse kommen (sog. suggestionsbedingte Falschaussagen; NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2010, S. 323 f.). Jüngere Kinder sind generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen als ältere Kinder und Erwachsene. Dies ist insofern problematisch, als sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. In Fällen mit hohem beziehungsweise massivem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen besteht damit keine Möglichkeit mehr, die
Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3.; NIEHAUS, a.a.O., S. 325, 333 ff.).
2.
Aussagen des Beschuldigten
2.1
Der Beschuldigte stritt vehement ab, zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 17. November 2024 wiederholt tätlich gegen die Privatklägerin 1 geworden zu sein. Konfrontiert mit dem Vorwurf, sagte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 20. November 2024 zusammengefasst Folgendes: Er habe, im Gegensatz zur Privatklägerin 2, Verantwortung für die Privatklägerin 1 übernommen. Der Stock sei in Anlehnung an eine italienische Tradition ein Geschenk des Nikolaus gewesen und sei ausser Reichweite der Privatklägerin 1 über dem Fenster deponiert worden. Wenn die Privatklägerin 1 nicht gefolgt habe, habe er den Stock neben sich gestellt. Die Privatklägerin 1 habe den Stock dann weggenommen und sei damit umhergerannt, woraufhin er ihr den Stock wieder weggenommen und sie damit berührt habe. Dies sei ein Spiel zwischen ihnen gewesen. Er habe die Privatklägerin 1 mit dem Stock nie geschlagen. Sie hätten den Stock nur zum Spielen als Schwert benutzt. Vielleicht habe er ihr mal einen Klapps auf den Hintern gegeben, aber das habe der Erziehung gedient. Dass er die Privatklägerin 1 am 4. November 2024 festgepackt und zu sich gezogen habe, bestritt er. Manchmal habe er die Privatklägerin 1, auf deren Wunsch hin, kopfüber zur Dusche gebracht. An den Haaren habe er die Privatklägerin 1 nicht gezogen (act. 2/1 F/A 62 ff., F/A 80 ff.).
2.2
Anlässlich der Hafteinvernahme bestritt der Beschuldigte bestimmt, die Privatklägerin 1 mit dem grünen Stock geschlagen zu haben. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt. Sie hätten über ein Geschenk diskutiert und er habe gesagt, entweder bringe er ihr ein Geschenk oder Kohle. Der Stock sei nur zum Spass, zum Spielen (Fechten) gewesen. Der Stock sei nicht absichtlich im Wohnzimmer aufbewahrt worden (act. 2/2 F/A 17 ff.).
2.3
Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte am 7. Oktober 2024 aus, er habe den Stock gekauft, um damit eine Pflanze zu stützen. Er habe den Stock lediglich zum Spielen (Fechten) mit der Privatklägerin 1 benutzt. Der Stock sei auf dem Fenster gelegen, damit sie nicht ran komme (act. 2/3 F/A 25).
2.4
Am 16. März 2026 bestritt der Beschuldigte, gegenüber der Privatklägerin 1 tätlich geworden zu sein. Er habe sie nicht mit dem Stock geschlagen. Er habe den Stock gekauft, weil eine seiner Pflanzen vertrocknet sei. Die Privatklägerin 1 sei gelegentlich mit dem Stock in der Wohnung herumgelaufen. Er habe den Stock auf den Fenstersims gelegt, damit sie diesen nicht benutze. Hinsichtlich seiner Aussagen gegenüber der Polizei führte er aus, er habe den Namen der Privatklägerin 1 auf den Stock geschrieben und ihr im Scherz gesagt, wenn sie böse sei, käme der Nikolaus und bringe ihr nur einen Stock oder Kohle. Beim Spielen habe er die Privatklägerin 1 mit dem Stock berührt. Auf einer Skala von eins bis zehn sei die Berührung eine eins oder zwei gewesen (Prot. S. 27 f.). Die gemeinsamen Nachtessen seien gut verlaufen. Er habe die Privatklägerin 1 nie an den Haaren gezogen und auch nicht in den Arm gekniffen (Prot. S. 27, S. 29).
3.
Aussagen der Privatklägerinnen
3.1
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme brachte die Privatklägerin 2 vor, der Beschuldigte kneife die Privatklägerin 1 und gebe ihr einen Klaps auf den Arm, wenn sie zusammen am Tisch sitzen würden, was die Privatklägerin 1 nervös mache. Auch beleidige und provoziere er sie. Immer wieder hole der Beschuldigte den Stock hervor und schlage die Privatklägerin 1 damit. Die Privatklägerin 1 habe bereits der Grossmutter davon erzählt. Sie (die Privatklägerin 2) werde den Stock kaputt machen, wenn sie ihn finde (act. 3/2 F/A 19, F/A 64). Der Beschuldigte habe zudem die Privatklägerin 1 so stark am Arm gepackt und zu sich gezogen, dass diese eine starke Schwellung am Ellbogen gehabt habe. Auch habe er ihr an den Haaren gerissen (act. 3/2 F/A 56).
Die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 fand in Anwesenheit der Privatklägerin 1 statt. Als die Privatklägerin 2 ausführte, sie (die Privatklägerin 2) sei bereits mehrmals vom Beschuldigten mit dem grünen Stock geschlagen worden (act. 3/1 F/A 46), sagte die Privatklägerin 1 von sich aus, dass auch sie selber (die Privatklägerin 1) vom Beschuldigten mit dem grünen Stock geschlagen worden sei, was zu blauen Flecken am Oberschenkel geführt habe. Zu jenem Zeitpunkt sei sie im Kindergarten gewesen (act. 3/1 F/A 46). Im Verlauf der Einvernahme sagte die Privatklägerin 1 zudem, dass der Beschuldigte sie sehr stark an der Hand gepackt habe, wodurch sie starke Schmerzen erlitten habe (act. 3/1 F/A 56).
3.2
Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 fest in den Arm gekniffen, wenn diese mit offenem Mund gegessen oder den Ellbogen auf dem Tisch abgestützt habe. Auch habe er sie an den Haaren gezogen und gesagt, sie müsse diese beim Essen zusammenbinden. Auch habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 stark am Arm gepackt, so dass der Arm geschwollen gewesen sei. Wenn die Privatklägerin 1 es gewagt habe, etwas dem Beschuldigten zu sagen, habe er sie immer mit dem Stock auf die Beine geschlagen (act. 3/2 F/A 63 ff.). Auf die Frage nach einem Beispiel schilderte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte sei auf dem Sofa gesessen und habe fern geschaut. Als die Privatklägerin 1 vor dem Fernseher durchgegangen sei, habe er sich einen Stock zurechtgelegt und als sie das nächste Mal durchging, sie damit auf die Beine geschlagen. Er sagte sodann, wenn sie nochmals durchgehen würde, schlage er sie auf den Mund (act. 3/2 F/A 65). Auf Nachfrage führte die Privatklägerin 2 unter Tränen aus, sie habe einmal selber gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit dem Stock geschlagen habe und einmal habe es ihr die Privatklägerin 1 erzählt. Sie könne sich nicht erinnern, wann dies gewesen sei, aber es sei immer nach dem Abendessen gewesen. Wahrscheinlich sei es Anfangs Herbst gewesen. Die Privatklägerin 2 verwies sodann auf die Äusserungen der Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Auf Ergänzungsfrage ihres Rechtsvertreters, ob sie selber gesehen habe, wie der Beschuldigte der Privatklägerin 1 Schläge verpasst habe, antwortete sie: "Normal. Ja. Natürlich." Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie anlässlich des Besuchs der Polizei am 17. November 2026 den Stock erfolglos gesucht habe, die Privatklägerin 1 der Polizei jedoch zeigen konnte, wo der Stock lag. Auch habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 stark am Arm gepackt, so dass der Arm geschwollen gewesen sei (act. 3/2
3.3
Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Privatklägerin 2 die gegenüber der Staatsanwaltschaft getätigte Aussage, dass der Beschuldigte sie und die Privatklägerin 1 mit dem Stock geschlagen habe. Das habe die Privatklägerin 1 auch der Polizei erzählt. Auf die Frage, ob der Beschuldigte die Privatklägerin 1 regelmässig geschlagen habe und in welchem Kontext dies geschehen sei, fing die Privatklägerin 2 an zu weinen. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 1 immer gesagt, sie solle nicht spielen, kein Theater machen und nicht fernsehen. Er habe die Privatklägerin 1 beim Nachtessen an den Haaren gezogen, wenn sie mit offenem Mund gegessen oder gefurzt habe. Die Privatklägerin 1 habe nicht einmal vor dem Beschuldigten durchgehen können, weil er sie dann auf die Beine geschlagen habe. Die Privatklägerin 1 sei wegen den Vorfällen sehr eingeschüchtert gewesen, was sich auch in der Schule gezeigt habe. Noch heute habe sie Angst vor dem Beschuldigten (Prot. S. 40 ff.).
4.
Weitere Beweismittel
Auf dem Foto 13 ist zu sehen, dass der grüne Stock auf dem Fenstersims im Wohnzimmer liegt (Foto 12 ff., act. 4/1).
5.
Beweiswürdigung
5.1
Der Beschuldigte bestritt konstant, die Privatklägerin 1 in den Arm gekniffen und geschlagen zu haben. Demgegenüber sagte die Privatklägerin 2 in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 beim Nachtessen wiederholt in den Arm gekniffen und an den Haaren gezogen habe. Es steht insofern Aussage gegen Aussage. Die spontan von der Privatklägerin 1 getätigte Aussage, wonach der Beschuldigte sie stark an der Hand gepackt habe, ist zu berücksichtigen, wobei jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass es sich um eine pauschale Aussage ohne Details handelt; zu beachten ist ferner, dass die Privatklägerin 1 in der konkreten Situation dazu geneigt haben könnte, die Aussage der Privatklägerin 2 zu bestärken. Die Aussage vermag die beweismässige Pattsituation jedenfalls nicht aufzuheben. Es verbleiben relevante Zweifel, dass sich der angeklagte Sachverhalt ereignet hat, weshalb der Sachverhalt nicht als erstellt gilt und der Beschuldigte insofern freizusprechen ist.
5.2
5.2.1
Den Vorwurf, die Privatklägerin 1 mit dem Stock geschlagen zu haben, bestritt der Beschuldigte in allen Einvernahmen bestimmt und mit Nachdruck. Er habe den Stock für seine Pflanze gekauft, was sich mit den Ausführungen der Privatklägerin 2 deckt. Stets führte er aus, der Stock sei einerseits zum Spielen (Fechten) verwendet worden, wobei er die Privatklägerin 1 auch mit dem Stock berührt habe. Andererseits sei der Stock auch in Zusammenhang mit einer italienischen Tradition ähnlich des Nikolauses verwendet worden. Diese Aussagen sind schlüssig und in sich stimmig. In den Aussagen des Beschuldigten besteht insofern ein Widerspruch, als er aussagte, der Stock sei ausser Reichweite der Privatklägerin 1 auf dem Fenster(sims) deponiert worden, wohingegen er auch ausführte, der Stock sei nicht absichtlich im Wohnzimmer aufbewahrt worden. Die Realitätskriterien überwiegen jedoch.
5.2.2
Die Ausführungen der Privatklägerin 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin 2 erfolgten spontan und nicht auf eine an die Privatklägerin 1 gerichtete Frage, was für deren Glaubwürdigkeit spricht. Jedoch ist die Aussage pauschal und beschreibt keinen konkreten Vorfall bzw. keine konkreten Vorfälle.
5.2.3
Die Privatklägerin 2 sagte konstant und unter Emotionen aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 wiederholt mit dem Stock geschlagen haben. Auch beschrieb sie die Auswirkungen, welche durch dieses Verhalten bei der Privatklägerin 1 hervorgerufen worden seien. Diese Realitätskriterien sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die Ausführungen blieben jedoch allgemeiner Natur. Nach einem konkreten Beispiel gefragt, schilderte die Privatklägerin 2 gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Situation vor dem Fernseher, die sie einmal selber gesehen und einmal von der Privatklägerin 1 erzählt bekommen habe. Es bestehen insofern Widersprüche, als dass die Privatklägerin 2 lediglich zwei Gegebenheiten nennt (einmal selber gesehen, einmal erzählt bekommen) und andererseits geltend macht, der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 mehrmals bzw. immer geschlagen. Ihre Aussage, lediglich einen Vorfall selber gesehen zu haben, steht auch im Widerspruch zu ihrer Antwort, sie habe die Schläge (Mehrzahl), die der Beschul- digte der Privatklägerin 1 verpasst habe, selber gesehen. Anlässlich der Hauptverhandlung nannte die Privatklägerin 2 trotz Frage und Nachfrage kein konkretes Beispiel und konnte nicht darlegen, ob sich die Vorfälle regelmässig ereigneten und in welchem Kontext. Sie antwortete auf die (Nach-)Fragen wenn überhaupt mit allgemeinen Ausführungen.
5.2.4
Es steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen der Parteien erfüllen Realitätskriterien, jedoch beinhalten insbesondere die Aussagen der Privatklägerin 2 Widersprüche und sind sehr allgemein gehalten. Die notwendige Überzeugung, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin 1 tätlich geworden ist, kann nicht erreicht werden. Es bestehen erhebliche Zweifel. Der Beschuldigte ist daher von diesem Anklagevorwurf freizusprechen.
X. Strafzumessung
1.
Grundsätze
1.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f. je mit Hinweisen). Darauf ist vorab zu verweisen.
1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände be- rücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 3.1; BGE 137 IV 57; 127 IV 101 E. 2b je mit weiteren Hinweisen).
1.3
Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (BGer 6B_885/2010 vom
1.4
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist sodann nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Geldstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
1.5
Der Beschuldigte hat sich, wie vorstehend ausgeführt, der Straftatbestände der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB und der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen der Drohung reicht von einer Geldstrafe von drei Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Jener der Beschimpfung reicht von einer Geldstrafe von drei bis zu 90 Tagessätzen. Eine Tätlichkeit wird mit einer Busse bestraft, deren Höchstbetrag sich auf CHF 10'000.– beläuft (Art. 106 Abs. 1 StGB). Für die Bestimmung der Einsatzstrafe ist vom Delikt der mehrfachen Drohung auszugehen.
1.6
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Es ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponente sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Massgebend ist der gesamte Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004], S. 175 ff.; BGE 117 IV 112 E. 1). Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist daher der Grad der Fahrlässigkeit zu beurteilen. Für das Mass der Pflichtwidrigkeit ist zentral, wie stark gegen eine Vorschrift verstossen wurde. Gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten wiegt schwerer als blosse Unachtsamkeit (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. A., 2019, Art. 47 N 118). Zur Täterkomponente zählen das Vorleben (insbesondere auch Vorstrafen), die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit.
2.
Einsatzstrafe des Hauptdelikts: Mehrfache Drohung
2.1
Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut des menschlichen Lebens bedrohte. Die Verwendung des Begriffs "umbringen" stellt sodann eine brutale Vorgehensweise dar. Der Beschuldigte sprach die Drohungen im Rahmen von häuslicher Gewalt aus. Die Privatklägerin 2 wurde in grosse Angst versetzt. Dennoch blieben die Drohungen des Beschuldigten allgemein gehalten. Er zeigte keine unterstützenden Gesten, beschrieb weder Details noch entsprechende Vorbereitungen. Während das Ausmass des Erfolgs als hoch zu werten ist, ist die Art und Weise des Vorge- hens entsprechend noch gering, womit das Rechtsgut der Freiheit der Willensbildung und innerer Friedenswahrung der Privatklägerin leicht verletzt wurde. Entsprechend ist in objektiver Hinsicht von einer noch leichten Tatschwere auszugehen.
2.2
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er sprach die Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 aus, mit der er zu dieser Zeit eine Lebensgemeinschaft führte. Zum Tatzeitpunkt kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 öfters bzw. wiederholt zu Auseinandersetzungen und Konflikten, in dessen Rahmen die Drohungen ausgesprochen wurden. Der Beschuldigte befand sich somit in einem emotionalen Zustand. Im Ergebnis ist die subjektive Tatschwere deshalb als leicht zu beurteilen.
2.3
Betreffend Sanktionsart und -höhe ist zu berücksichtigen, dass insgesamt eine leichte Tatschwere resultiert. Die Frage, ob im konkreten Fall eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, ist nach dem Ausmass des Tatverschuldens sowie der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer präventiven Effizienz zu beurteilen (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3.2.; 144 IV 313 E. 1.1.1.; 134 IV 82, E. 4.1.; 134 IV 97, E. 4.2.; BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 3.3.2.). Vorliegend ist aufgrund des noch als leicht zu wertenden Tatverschuldens eine Geldstrafe auszufällen, mit welcher unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte eine Arbeitsstelle sowie ein soziales Umfeld in der Schweiz hat und mit seiner neuen Partnerin ein Kind erwartet, der avisierte Zweck erreicht wird – dies auch in präventiver Hinsicht.
2.4
Aufgrund der leichten Tatschwere ist eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens angezeigt, namentlich eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen.
3.
Hypothetische Einsatzstrafe: Mehrfache Beschimpfung
3.1
Bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen dass der Beschuldigte mit der Bezeichnung "Hure" die Ehre der Privatklägerin 2 eher schwer verletzte. Die gewählte Bezeichnung stellt ein erhebliches Werturteil dar und unterstellt der Privatklägerin 2 ein gesellschaftlich nicht akzeptiertes Verhalten.
Zu berücksichtigen ist, dass der Täter geständig war (vgl. vorn E. VI.1.2., Prot. S. 21), was sich strafmildernd auswirkt. Es ist daher von einer leichten Tatschwere auszugehen.
3.2
Auch hinsichtlich der mehrfachen Beschimpfung handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er sprach die Beschimpfungen im gleichen Kontext aus wie die Drohungen, nämlich gegenüber der Privatklägerin 2, mit der er zu dieser Zeit eine Lebensgemeinschaft führte, die angespannt war. Im Ergebnis ist die subjektive Tatschwere deshalb als leicht zu beurteilen.
3.3
Hinsichtlich der Sanktionsart ist für die Beschimpfung unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens eine Geldstrafe auszufällen. Aufgrund der Tatschwere ist eine Strafe im unteren Drittel angezeigt, weshalb die Einsatzstrafe auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen festzulegen ist.
4.
Gesamtstrafe: Geldstrafe
4.1
Nachdem beide Einsatzstrafen festgesetzt sind, steht fest, dass der Beschuldigte für die mehrfachen Drohungen und Beschimpfungen ausschliesslich mit Geldstrafe zu bestrafen ist. Diese Strafen sind gleichartig, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden und auszusprechen ist. Die Einsatzstrafe für die mehrfachen Drohungen ist entsprechend um 10 Tagessätze zu erhöhen und es ist eine Gesamtstrafe von insgesamt 65 Tagessätzen festzusetzen.
4.2
Abschliessend ist unter dem Titel der Täterkomponente zu prüfen, ob die festgelegte hypothetische Gesamtstrafe aufgrund von tatunabhängigen Faktoren zu korrigieren ist.
5.
Täterkomponente
In Bezug auf die Täterkomponente ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte ist wegen SVG-Delikten in der Schweiz vorbestraft (act. 13/1). In Italien ist er nicht vorbestraft (act. 13/2). Weitere unter dem Aspekt des Vorlebens zu beachtende Aspekte ergeben sich aus den Akten nicht. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte teilweise geständig war, teilweise nicht. Er zeigte während des Verfahrens keine Einsicht oder Reue, was bei der Strafzumessung neutral zu werten ist (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.3.6). Der Beschuldigte ist in der Schweiz arbeitstätig. Er hat eine neue Lebenspartnerin, mit welcher er im … [Monat] ein Kind erwartet (Prot. S. 15). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass eine Verurteilung besonders einschneidend auf das Leben des Beschuldigten wirken würde. Insgesamt fällt die Täterkomponente aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten somit neutral ins Gewicht. Die Gesamtstrafe ist daher weder zu reduzieren, noch zu erhöhen.
6.
Anrechnung Untersuchungshaft
6.1
Der Beschuldigte verbrachte vom 19. November 2024, 19:00 Uhr, bis 21. November 2024, 13:55 Uhr, insgesamt zwei Tage in Untersuchungshaft. Diese Zeit ist ihm an die ausgefällte Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
6.2
Grundsätzlich sind auch Ersatzmassnahmen als grundrechtsbeeinträchtigende strafprozessuale Zwangsmassnahmen im Umfang der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen auszugleichen. Bei einem Schuldspruch erfolgt dies durch Anrechnung der Haft bzw. Ersatzmassnahme an die ausgesprochene Strafe (Art. 51 StGB).
6.3
Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 6B_587/2019 und 6B_616/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.3; vgl. auch vgl. BGE 121 IV 303 E. 4b; vgl. [betreffend Kontaktverbot] 140 IV 74 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
6.4
Massgebend sind damit die konkreten Verhältnisse. Eine Weisung etwa betreffend Aufenthaltsort, kann einen grösseren oder kleineren Eingriff bedeuten, je nachdem, wie oft der Täter den Ort vor der Ersatzmassnahme verliess respektive betrat (BGer 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3; vgl. FISNAR, Ersatzan- ordnungen für Untersuchungshaft und Sicherheitshaft im zürcherischen Strafprozess, 1997, S. 139 f.).
6.5
Vorliegend wurde dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt (act. 11/1 S. 1). Das Rayonverbot betraf dabei die Gebiete rund um den Wohnort der Parteien in E._____ sowie den Arbeitsort der Privatklägerin 2 in F._____ (act. 11/2; act. 11/3), während das Kontaktverbot sich auf die Privatklägerinnen 1 und 2 bezog (act. 11/1 S. 1; act. 11/6 S. 4). Hierin ist eine gewisse Einschränkung der Freiheit des Beschuldigten zu erblicken, sich jederzeit an einem beliebigen Ort aufzuhalten. Diese Einschränkungen erreichen jedoch in keiner Weise eine Schwere, welche mit dem Freiheitsentzug bei Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vergleichbar wären. Vielmehr hatte der Beschuldigte weiterhin die Möglichkeit, sich mit Ausnahme zweier kleiner Gebiete völlig frei in der gesamten Schweiz zu bewegen. Entsprechend ist keine Einschränkung ersichtlich, deren Intensität eine Anrechnung rechtfertigen würde, weshalb die Ersatzmassnahmen nicht an die Strafe anzurechnen sind (vgl. OGer ZH SB230172 vom 7. März 2024 E. 3.5).
6.6
Im Ergebnis erfolgt somit eine Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft und keine Berücksichtigung der Ersatzmassnahmen.
7.
Höhe des Tagessatzes
7.1
Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–, wobei sich die Höhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, namentlich nach seinem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.2
Der in Rumänien und in Italien aufgewachsene Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge im Jahr 2016 definitiv in die Schweiz eingewandert (Prot. S. 14). Im Urteilszeitpunkt lebt er in einer Partnerschaft und erwartet mit seiner Partnerin das erste gemeinsame Kind im mm. 2026. Die Partnerin wohnt in Italien und der Beschuldigte hofft, das sie eines Tages in die Schweiz kommen kann (Prot. S. 14 f.). Er ist berufstätig und arbeitet als Maurer. Er verdient rund CHF 6'000.– brutto im
Monat, inkl. 13. Monatslohn. Vermögen sowie Unterstützungspflichten hat der Beschuldigte (noch) nicht (Prot. S. 15 f.). Auf Grund dieser Umstände erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 80.– als angemessen.
7.3
Entsprechend ist der Beschuldigte für die mehrfache Drohung und Beschimpfung mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (entsprechend CHF 5'040.–) zu bestrafen.
8.
Strafe: wiederholte Tätlichkeiten
8.1
Die wiederholten Tätlichkeiten sind mit Busse zu bestrafen (Art. 126 und Art. 292 StGB).
8.2
In objektiver Hinsicht gab der Beschuldigte der Privatklägerin 2 drei Ohrfeigen, so dass ihre Wangen anschwollen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und zum Nachteil seiner damaligen Lebenspartnerin. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass diese aus einer heftigen Gemütsbewegung heraus erfolgten, da die Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zu dieser Zeit angespannt war. Der Beschuldigte zeigte sich in subjektiver Hinsicht (teil-)geständig, weshalb insgesamt von einer nicht leichten Tatschwere auszugehen ist. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint eine Busse von CHF 400.– als angemessen.
XI. Vollzug
1.
Geldstrafe
1.1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hat der Beschuldigte keine Vorstrafen, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein Vollzug der Strafe für die künftige Bewährung nicht notwendig ist. Der Strafaufschub darf in diesem Fall nur verweigert wer- den, wenn dem Beschuldigten eine klar ungünstige Legalprognose ausgestellt wer-
1.2
Trotz des Umstands, dass der Beschuldigte vorbestraft ist (SVG-Delikte [act. 13/1]), ist eine ungünstige Prognose hinsichtlich der Bewährungsaussicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Verbindungsbusse ist nicht auszusprechen (Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB).
2.
Busse
Die Busse ist zu vollziehen (vgl. Art. 42 StGB; BSK StGB–SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 27). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
XII. Widerruf
1.
Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 20. März 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 1'900.– und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 150.– verurteilt (act. 13/1). Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Mit Entscheid vom 24. Mai 2021 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert, bis am 9. Juni 2022 (act. 13/1).
2.
Weiter wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 24. Mai 2021 wegen weiterer SVG-Delikten zu einer Buse von CHF 1'000.– sowie einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt (act. 13/1). Die Probezeit wurde auf zwei Jahre, bis am 9. Juni 2021, festgelegt (act. 13/1).
3.
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.
Dem Beschuldigten wird in der Anklage vom 1. Dezember 2025 unter anderem vorgeworfen, sich circa am 21. März 2025 sowie zwischen dem 1. Januar 2024 bis circa am 17. November 2024 der wiederholten Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 1 schuldig gemacht zu haben (act. 20 S. 4). Dieser Sachverhalt konnte nicht erstellt werden und der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. Mangels während der Probezeit verübter Straftaten fällt ein Widerruf somit ausser Betracht.
XIII. Sichergestellter Gegenstand
Am 19. November 2024 wurde eine grüne Kunststoffstange sichergestellt (act. 5/1). In Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (Prot. S. 29, Prot. S. 41) ist die Kunststoffstange nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben. Wird die Stange nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausverlangt, wird sie eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
XIV. Zivilansprüche
1.
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 2 StPO).
2.
Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Strafgericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht. In diesem Fall ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage grundsätzlich zwingend (BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3 und 2.4.4). Die Klage kann jedoch trotz Schuldspruch unter anderem dann auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen werden, wenn die Privatklägerschaft ihre Forderung nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
3.
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 OR). Bei Körperverletzung kann das Gericht dem Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie ein allfälliges Selbstverschulden des Opfers. Die Bemessung der Genugtuung ist ein Entscheid nach Billigkeit und richtet sich nicht nach schematischen Massstäben (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 117 E. 2.2.2. f.). Das Strafgericht, welches adhäsionsweise über die Zivilansprüche des Opfers urteilt oder später darüber entscheidet, ist an seine eigenen Feststellungen im Strafverfahren rechtlich gebunden (BGE 127 IV 215 E. 2.d mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 115 II 156 E. 1 mit Hinweis). In der Kasuistik findet sich ebenfalls eine weite Spannweite von Genugtuungssummen (vgl. insbesondere LANDOLT, Genugtuungsrecht, Datenbank, Urteile Nr. 2439; 2875; 2807).
4.
Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 ist aufgrund des Verfahrensausgangs auf den Zivilweg zu verweisen.
5.
Die Privatklägerin 2 ersucht um die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 3'000.–. Durch die mehrfachen Drohungen und die wiederholten Tätlichkeiten sei bei der Privatklägerin 2 ein physischer und psychischer Schaden entstanden (act. 34 Rz. 29 ff.). Zur Bemessung der Genugtuung führt sie hinsichtlich der Schuldsprüche aus, dass sie in den Tagen nach den letzten Vorfällen körperliche Stressreaktionen gezeigt habe (Schlaflosigkeit, Magen-Darm-Beschwerden, fehlender Appetit). Die psychischen Folgen bestünden weiterhin und würden bis heute nachwirken. Die Taten seien über eine längere Zeit und meistens in der gemeinsamen Wohnung verübt worden, wodurch insbesondere ihr Sicherheitsgefühl zerstört worden sei. Sie befürchte weiterhin, dass der Beschuldigte ihr etwas antuen könne. Die Angst würde ihre Bewegungsfreiheit beeinträchtigen und verursache erheblichen Stress. Der Beschuldigte habe bei ihr zudem die Angst hervorgerufen, dass sie ihre Tochter verlieren könne. Aufgrund des Strafverfahrens sei zudem die KESB aktiv geworden, was zu weiterem Stress und weiterer Angst geführt habe (act. 34 Rz. 29 ff.).
6.
Der Beschuldigte bestreitet die von der Privatklägerin 2 geltend gemachten Genugtuungsansprüche, da blosse Tätlichkeiten keine Genugtuungsansprüche begründen würden. Bei der Verletzung der Persönlichkeit bestehe nur ein Anspruch, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, was vorliegend nicht der Fall sei (act. 53 Rz. 40 ff.).
7.
Die drei Ohrfeigen, für die der Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, erreichen nicht die verlangte Schwere, ab welcher eine Genugtuung zuzusprechen ist.
8.
Hinsichtlich der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 wiederholt als Hure beschimpfte und ihr drohte, sie umzubringen, was bei der Privatklägerin 2 eine grosse Angst hervorrief. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Beschimpfung und Drohung wiederholt aussprach und dies auch in der gemeinsamen Wohnung, verstärkte die Angst bei der Privatklägerin 2. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die negativen Folgen für die Privatklägerin 2 zeigen sich in ihren Aussagen. Sowohl anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltlichen Einvernahme als auch an der Hauptverhandlung fing die Privatklägerin 2 zu weinen an, als sie zu den Vorfällen einvernommen wurde (act. 3/1 A 22; act. 3/2 A 47; Prot. S. 33 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie sodann auch zu Protokoll, immer noch Angst zu haben, woraufhin ihr die Tränen kamen (Prot. 42). Im Ergebnis ist daher von einem erheblichen seelischen Schmerz der Privatklägerin auszugehen, der eine Genugtuung rechtfertigt.
9.
Die Privatklägerin 2 ersucht um Verzinsung der Genugtuung (act. 34 Rz. 48). Die Taten wurden zwischen dem 19. August 2024 und 17. November 2024 verübt.
Als mittlerer Verfalltag ist der 2. Oktober 2024 für den Zinsenlauf als ausschlaggebend zu erachten.
10.
Vor diesem Hintergrund ist von einer schweren Beeinträchtigung der Privatklägerin 2 bei leichtem Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Entsprechend erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 200.– als angemessen. Dieser Betrag ist ab dem 2. Oktober 2024 mit 5 % zu verzinsen.
XV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gerichtsgebühr und weitere Auslagen
1.1
Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf CHF 3'900.– festzusetzen.
1.2
Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'500.– (20 S. 5).
2.
Kosten der amtlichen Verteidigung
2.1
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem kantonalen Anwaltstarif. Im Kanton Zürich ist die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgebend.
2.2
Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für unentgeltliche und amtliche Rechtsvertreter beträgt sie in der Regel CHF 220.– pro Stunde (§ 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AnwGebV). Nach Anklageerhebung beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten in der Regel CHF 600.– bis CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bemessungskriterien für die Festsetzung der Grundgebühr innerhalb des Tarifrahmens bilden die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Verteidigers und sein notwendiger Zeitaufwand (§ 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen wie
Porti, Kosten für Fotokopien und Reisespesen sind der Verteidigung zusätzlich zu ersetzen (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 AnwGebV).
2.3
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 21. Februar 2025 per 18. Februar 2025 die amtliche Verteidigung genehmigt (act. 10/5). Der amtliche Verteidiger reichte anlässlich der Hauptverhandlung am 16. März 2026 seine Honorarnote in Höhe von CHF 17'850.10 zzgl. MWST ein (act. 54). Dieser Betrag teilt sich auf in CHF 332.80 Auslagen, CHF 8'278.60 für das Vorverfahren und CHF 562.35 Auslagen und CHF 6'611.– im Strafprozess.
2.4
Für das Vorverfahren und die Auslagen ist die Verteidigung gemäss Honorarnote vom 16. März 2026 (act. 54) zu entschädigen, womit ihr für das Vorverfahren CHF 8'278.60.– (zzgl. MwSt.) resp. CHF 8'949.15 (inkl. MwSt.) und Auslagen in Höhe von CHF 359.80 (inkl. MwSt.) zuzusprechen sind.
2.5
Nachdem das Vorverfahren mit Anklageerhebung vom 1. Dezember 2025 abgeschlossen wurde, sind die anschliessenden Bemühungen mit einer pauschalen Grundgebühr abzugelten. Angesichts der mittelgrossen Bedeutung des Falles, der (auch aufgrund des Umfangs der Akten) nicht geringen, auf der anderen Seite aber auch nicht übermässig grossen Schwierigkeit des Falles, der aufgrund der angeklagten Delikten mittelgrossen Verantwortung des Verteidigers und seines Zeitaufwands im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung seines weiteren Aufwands (Verschiebung der Hauptverhandlung) ist die Entschädigung auf CHF 7'146.50 (inkl. MwSt.) anzusetzen. Zu addieren sind die Auslagen von CHF 607.90 (inkl. MwSt.).
2.6
Insgesamt ist die amtliche Verteidigung somit mit CHF 17'063.35 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
3.
Kosten des Rechtsvertreters der Privatklägerinnen
3.1
Der Privatklägerin 2 wurde mit Verfügung vom 29. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr wurde Rechtsanwalt MLaw Y._____ mit Wirkung auf den 26. November 2024 bestellt (act. 8/3). Der Privatklägerin 1 wurde ihrerseits mit Verfügung vom 16. Mai 2025 mit Wirkung auf den 28. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 9/3). Rechtsanwalt Y._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. März 2026 seine Honorarnote in Höhe von CHF 16'088.55 zzgl. MWST ein (act. 55).
3.2
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Verfahrenskosten und gegebenenfalls die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin erfolgt in sinngemässer Anwendung der Regeln für die amtliche Verteidigung nach dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO).
3.3
Für das Vorverfahren erfolgt eine Entschädigung gemäss der Honorarnote vom 15. März 2026 in der Höhe von CHF 7'742.– (zzgl. MwSt.) resp. CHF 8'369.10 und Auslagen von CHF 75.80 (inkl. MwSt.).
3.4
Analog zur amtlichen Verteidigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Hauptverfahren eine Pauschale zuzusprechen. In Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt Y._____ sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 vertrat, ist er für das Hauptverfahren mit einer Pauschale von CHF 7'445.95 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Die Auslagen für das Hauptverfahren belaufen sich auf CHF 117.70 (inkl. MwSt.).
3.5
Insgesamt ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerinnen mit CHF 16'008.55 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
4.
Kostentragung
4.1
Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. b StPO). Erfolgt ein teilweiser Schuld- bzw. Freispruch werden die Verfahrenskosten anteilsmässig zwischen dem Beschuldigten, dem Staat und allenfalls der Privatklägerschaft aufgeteilt. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind vorerst auf die Staatskasse zu nehmen. Nur, wenn die beschuldigte Person sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO) bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO).
4.2
Der Beschuldigte ist vorliegend in Bezug auf den vom 17. November 2024 (Drohung und Tätlichkeit), die Vorwürfe betreffend die Privatklägerin 1 sowie zwei der vier angeklagten Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 2 freizusprechen, während er hinsichtlich des Sachverhalts vom 19. August 2024 bis 17. November 2024 (mehrfache Beschimpfung und mehrfache Drohung) sowie hinsichtlich zweier Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen ist. Ermessensweise sind die Kosten – mit Ausnahme der Übersetzerkosten, derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft – zu einem Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen.
4.3
Die Kosten für die Übersetzung sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4.4
Die Kosten für den unentgeltliche Vertreter der Privatklägerinnen sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für die Nachzahlungspflicht ist auf Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 StPO zu verweisen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. vorangehend E. X.7.2.) schliessen eine (teilweise) Rückzahlungspflicht des Beschuldigten aus.
4.5
Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Klage auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind keine zusätzlichen Aufwände, welche durch den Zivilpunkt der Privatklägerin 1 angefallen wären, ersichtlich, weshalb der Privatklägerin 1 keine Kosten aufzuerlegen sind.
5.
Entschädigung Privatklägerinnen
Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungsweise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). Den Privatklägerinnen ist vorliegend keine Prozessentschädigung zuzusprechen, die in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton ginge.
6.
Entschädigung Beschuldigter
6.1
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, die Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 StPO).
6.2
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung verzichtet (act. 53 Rz. 47).
Dispositiv
1.
Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB (Sachverhalt vom 17. November 2024) wird eingestellt. Die rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
2.
Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig
der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt vom 17. November 2024), – der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB (Sachverhalte vom 20. Oktober 2024 und 3. November 2024), – der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB (Sachverhalte vom 21. März 2024 und vom 1. Januar 2024 bis 17. November 2024).
3.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhalt vom 19. August 2024 bis 17. November 2024), – der mehrfachen Drohung im Sinne vom Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB (Sachverhalt vom 19. August 2024 bis 17. November 2024), – der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB (Sachverhalte vom 23. Oktober 2024 und 26. Oktober 2024).
4.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 80.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten (entsprechend CHF 5'040.–).
5.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.–.
7.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
8.
Die für die Lagerung zuständige Stelle wird angewiesen, den folgenden Gegenstand nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen dem Beschuldigten herauszugeben:
– Eine grüne Kunststoffstange (Asservat-Nr. A019'314'080)
Wird dieser Gegenstand nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft herausverlangt, wird er eingezogen und der für die Lagerung zuständigen Stelle zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
9.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen auf Entschädigung und Genugtuung verzichtet.
10.
Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
11.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von CHF 200.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Oktober 2024 zu bezahlen.
12.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 3'900.–, die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 17'063.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (act. 54); Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- CHF 16'008.55 klägerinnen 1 und 2 (act. 55); CHF 38'471.90 Kosten total.
13.
Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 – werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Mehrumfang werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
14.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse mit CHF 17'063.35 inkl. MWST entschädigt.
15.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
16.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerinnen 1 und 2 wird aus der Gerichtskasse mit CHF 16'008.55 inkl. MWST entschädigt. Der Entschädigungsanspruch der Privatklägerinnen 1 und 2 geht damit auf die Staatskasse über.
17.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerinnen 1 und 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Privatklägerinnen 1 und 2 für den sie treffenden Anteil von CHF 16'008.55 nach Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 StPO bleibt vorbehalten.
18.
Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an:
– den Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten; – den Rechtsvertreter der Privatklägerinnen 1 und 2 im Doppel für sich und die Privatklägerinnen 1 und 2; – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich;
je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
– das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (ausschliesslich elektronisch); – die Kantonspolizei Zürich (mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG; gegen Empfangsschein); – die Gerichtskasse. je gegen Empfangsschein.
19.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT MEILEN
Ersatzrichterin: Gerichtsschreiber:
MLaw C. Widmer MLaw D. Gasser