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Ehescheidung

FE240605 · Zurich District Court

Du 12 févr. 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/bezirksgericht-zurich/fe240605/de/ehescheidung

Consulté le 31 août 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Tribunal de district Zurich
Source

Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Ehescheidung

Bezirksgericht Zürich 6. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FE240605-L/U

Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Meisel Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann

Urteil vom 12. Februar 2025

in Sachen

Gesuchstellerin

und

Gesuchsteller

betreffend Ehescheidung

Rechtsbegehren: (act. 1 und act. 2; sinngemäss) Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu schei- den und die Vereinbarung über die Nebenfolgen vom 30 September 2024 zu genehmigen.

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichten die Gesuchsteller hierorts ein gemeinsames Scheidungsbegehren mitsamt Vereinbarung über die Nebenfolgen ein (act. 1 und act. 2). In der Folge wurden sie zur Anhörung auf den 5. Dezember 2024 vorgeladen (act. 14/1-6). Zur Anhörung vom 5. Dezember 2024 erschien der Gesuchsteller unentschuldigt nicht (Prot. S. 4). Mit Vorladung vom 16. Januar 2025 wurde die Anhörung neu auf den 3. März 2025 angesetzt, wobei die Vorladung dem Gesuchsteller nicht zugestellt werden konnte, weil sein Aufenthalt derzeit unbe- kannt ist (act. 18/6). In der Folge teilte auch die Gesuchstellerin mit, dass ihr der derzeitige Aufenthalt des Gesuchstellers nicht bekannt sei und er sich vor ihr "ver- stecke" (act. 19).

2. Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung ist gutzuheissen, wenn die Gesuchsteller eine Vereinbarung über die Scheidungsfol- gen einreichen und sich das Gericht anlässlich der Anhörung davon überzeugt hat, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reifli- cher Überlegung beruhen (Art. 111 Abs. 2 ZGB, Art. 279 Abs. 1 ZPO).

3. Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens des Gesuchstellers anlässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2024 konnte das Gericht den Scheidungswillen des Gesuchstellers nicht feststellen. Aufgrund des mittlerweile unbekannten Auf- enthalts des Gesuchstellers wird dies auch in der neu angesetzten Anhörung vom 3. März 2025 nicht möglich sein. Entsprechend ist den Parteien die Ladung für die Anhörung vom 3. März 2025 abzunehmen.

4. Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht gegeben, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungs- klage an, wobei das Verfahren während dieser Frist rechtshängig bleibt (Art. 288 Abs. 3 ZPO). Die Scheidung kann klageweise verlangt werden, wenn die Ehegatten beim Wechsel zur Scheidung auf Klage seit mindestens zwei Jahren getrennt leben (Art. 114 ZGB).

3. Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens des Gesuchstellers recht- fertigt es sich, ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten.

Dispositiv

1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Anhörung vom 3. März 2025, 08:30 Uhr, findet nicht statt.

3. Den Gesuchstellern wird je eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Ver- fügung angesetzt, um beim zuständigen Gericht schriftlich und im Doppel eine Scheidungsklage einzureichen. Darin haben sie insbesondere den Schei- dungsgrund genau zu bezeichnen und ihre Rechtsbegehren zu den Neben- folgen der Scheidung zu stellen. Die erforderlichen Belege sind zusammen mit der Scheidungsklage und zusätzlich je in Kopie für die Gegenseite einzu- reichen.

Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorg- liche Massnahmen gelten weiter. Beides entfällt mit Ablauf der Frist, falls kein Gesuchsteller innert Frist eine Scheidungsklage einreicht.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 300.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 165.– Dolmetscher

5. Die Kosten des Entscheids werden dem Gesuchsteller auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchsteller.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 12. Februar 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 6. Abteilung - Einzelgericht

Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Meisel MLaw L. Ackermann

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 111 et Art. 114 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 108, Art. 279 et Art. 288 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2026.