Unterhalt
Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr. FK240121-L/U
Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Lehner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw Graf
Urteil und Verfügung vom 22. April 2025
in Sachen
Kläger
gegen
Beklagter
betreffend Unterhalt
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 1)
" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, an die Kosten des Unter- halts und die Erziehung der klagenden Partei einen angemesse- nen, monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt und Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen. 2. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zu Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes zuzusprechen, auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus. 3. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 4. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 57'000 für Alimente der letzten 5 Jahre (60 Mt. x CHF 950) zu be- zahlen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der be- klagten Partei."
Erwägungen
1. Mit Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise …+…, vom 4. September 2024 machte die gesetzliche Vertreterin des Klägers vorliegende Klage am 11. Dezember 2024 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich mit obengenanntem Rechtsbegehren rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien am 8. Januar 2025 auf den 18. Februar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 5). Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 stellte der Beklagte ein Gesuch um Erlass des persönlichen Erscheinens. Ein sol- cher Erlass wurde ihm seitens des Gerichts in Aussicht gestellt, sofern er weitere Unterlagen vorab einreichen würde (act. 11). Dieser Aufforderung kam der Be- klagte mit E-Mail vom 17. Februar 2025 nach (act. 12; act. 13; act. 14/1-5).
Am 18. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung in entschuldigter Abwesenheit des Beklagen mit der Befragung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers zur Kla- gebegründung durchgeführt (Prot. S. 3 ff.). Da anlässlich der Hauptverhandlung noch viele Fragen, insbesondere zur Erwerbsfähigkeit des Beklagten, offen blie- ben (vgl. Prot. S. 7), wurden die Parteien gleichentags zur Fortsetzung der Haupt- verhandlung auf den 1. April 2025 vorgeladen (act. 15), was dem Beklagten mit separatem Schreiben zusätzlich erklärt wurde (act. 16). Mit E-Mail vom 21. März 2025 stellte der Beklagte erneut ein Dispensationsgesuch (act. 19), welches sei- tens des Gerichts mit E-Mail der Gerichtsschreiberin vom 24. März 2025 abschlä- gig beschieden wurde (act. 20). Gleichentags liess der Beklagte das Gericht mit E-Mail vom 24. März 2025 "ein letztes Mal" deutlich wissen, dass er an der Ver- handlung vom 1. April 2025 nicht teilnehmen werde, da er psychisch nicht in der Lage sei, der gesetzlichen Vertreterin des Klägers zu begegnen (act. 21). Mit E- Mail vom 26. März 2025 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass die Hauptverhand- lung mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers ohne sie stattfinden werde, weshalb seine Einwendungen gegen seine Teilnahme hinfällig würden (act. 22; act. 23). Mit E-Mail vom 27. März 2025 ersuchte der Beklagte um Ver- schiebung des Verhandlungstermins (act. 24), worauf er seitens des Gerichts letztmalig darauf hingewiesen wurde, dass er am besagten Termin persönlich zu erscheinen habe (act. 25). Mit E-Mail vom 28. März 2025 beantwortete der Be- klagte den gerichtlichen Hinweis dahingehend, dass es ihm aus zeitlichen und fi- nanziellen Gründen nicht möglich sei, zur Verhandlung zu reisen (act. 26; act. 27).
Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 erschien der Beklagte unentschuldigt nicht (Prot. S. 9). Im Nachgang wurde ihm gleichentags Frist ange- setzt, um dem Gericht mittels Unterlagen seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (act. 29). Nachdem er dieser Aufforderung mit seiner E-Mail vom 10. April 2025 nicht nachgekommen ist (act. 30), ist androhungsgemäss auf Grund der beste- henden Aktenlage zu entscheiden. Dies insbesondere unter Zugrundelegung der Vorbringen der anwesenden Partei (Art. 245 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO).
2. Aktenkundig ist, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2016 geborenen Klägers ist (act. 3/2). Damit ist der Beklagte ihm gegenüber grundsätzlich unter- haltspflichtig, insbesondere vorliegend durch die Leistung von Geldzahlungen, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehre- ren Kriterien. Der Geldunterhalt soll einerseits den Bedürfnissen des Kindes, an- dererseits der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten entsprechen
(Art. 285 Abs. 1 ZGB). In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist, was in besonderer Weise für den Kindesunterhalt gilt. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 147 III 265 E. 7.4).
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergibt sich aus der Gegenüber- stellung von Einkommen und Eigenbedarf (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 13). Von einem hypothetischen Einkommen darf ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zumutbar ist. In der Regel ist eine Übergangsfrist zu gewähren. Der Massstab, der an die Zumutbar- keit gelegt wird, ist streng, gerade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 18 m.w.H.).
Die Leistung des Unterhalts kann für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhe- bung eingeklagt werden (Art. 279 ZGB).
3. Die gesetzliche Vertreterin des Klägers macht (einstweilen) einen Unterhalt von CHF 950.– pro Monat geltend (act. 1); massgebend solle jedoch die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten sein (Prot. S. 4). Sie selber lebe mit dem Kläger seit seiner Geburt vor acht Jahren allein und trage sämtliche damit verbundenen Kos- ten. Unterhaltszahlungen seitens des Beklagten würden keine geleistet. Eine Un- terhaltsvereinbarung mit dem Beklagten habe sie schon seit Jahren zu erzielen versucht, bisher ohne Erfolg. Der Kläger behaupte seit acht Jahren, in Ausbildung zu sein, ohne Belege oder Erklärungen dafür zu liefern. Deshalb wende sie sich nun ans Gericht (act. 3/1; vgl. auch Prot. S. 5 f.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beklagte aktuell Sozialhilfe bezieht (act. 14/5), dies im Umfang von CHF 2'349.– (act. 14/3 S. 4; act. 14/4 S. 4). Zu- dem befinde er sich nach eigenem Bekunden noch in Ausbildung (act. 13 S. 2), welche offenbar vor kurzem "erfolgreich beendet" habe (act. 30). Welche Ausbil- dung dies war und warum diese so lange dauern musste, dafür blieb der Beklagte stets eine Erklärung schuldig. Immerhin gibt er in seiner letzten Eingabe ans Ge- richt an, dass er sich aktiv für eine Stelle bewerbe, wobei eine "erfüllende Arbeits- stelle" für ihn Priorität zu haben scheint. Ein solches Vorgehen kann keinen
Rechtsschutz finden. Beim Beklagten handelt es sich um einen 32-jährigen und – mangels gegenteiliger Hinweise – grundsätzlich gesunden Mann, der seine Aus- bildung abgeschlossen hat und sich aktiv auf Stellensuche befindet. Dass die von ihm ins Feld geführten Depressionen daran hindern würden macht er nicht gel- tend und konnten im Übrigen mittels Arztzeugnissen auch nicht belegt werden. Seine psychischen Belastungen verortet er denn auch vielmehr in seiner schwieri- gen familiären Situation (Tod der Mutter, fehlender Umgang mit dem Kläger). Da- mit darf grundsätzlich von ihm erwartet werden, so rasch als möglich einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, die ihm wenigstens die teilweise Erfüllung seiner Un- terhaltsverpflichtungen erlaubt. Nach einer angemessenen Übergangsfrist bis zum 1. September 2025 ist ihm somit ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen. Für einen ungelernten Hilfsarbeiter ist ein monatlicher Einstiegslohn von min- destens CHF 3'300.– brutto zu erwarten. Da der Beklagte jedoch eine Ausbildung abgeschlossen hat, jedoch nicht sicher ist, gleich auf diesem Gebiet einen Job zu finden, sind ihm als hypothetisches Einkommen einstweilen CHF 3'500.– pro Mo- nat (100%, netto, inkl. 13. Monatslohn) anzurechnen.
Sein Bedarf berechnet sich folgendermassen (gemäss Eigenangaben; act. 13):
Grundbetrag CHF 1'200
Miete CHF 1'500
Krankenkasse (ohne IPV) CHF 660
Kommunikation CHF 120
Serafe CHF 30
Total CHF 3'510
Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten als Sozialhilfeempfänger und später auch als Geringverdiender wohl signifikante Prämienverbilligungen zustehen, ist er somit zu verpflichten, dem Kläger Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 500.– pro Monat zu bezahlen (Barunterhalt), erstmals per 1. September 2024. Eine rückwir- kende Festsetzung fällt bei der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausser Betracht.
Gemäss Art. 301a lit. c. ZPO ist zudem der Betrag festzustellen, der zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt.
Bedarf Mutter und Kind (gemäss Selbstdeklaration; act. 2):
Position Mutter Kind
Grundbetrag CHF 1'350 CHF 400
Miete CHF 1'800 CHF 1'000
Krankenkasse CHF 600 CHF 150
Berufsauslagen CHF 90
Versicherung CHF 35
Kommunikation CHF 120
Serafe CHF 30
Hortkosten CHF 250
Total CHF 4'025 CHF 1'800
Das Einkommen der Mutter beträgt monatlich CHF 2397.70 (act. 3/4; 100 %, netto). Sie befindet sich noch in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit (Prot. S. 5). Damit besteht beim Kläger ein Manko von CHF 1'085 (CHF 1'800.– abzüg- lich CHF 215.– Familienzulage und CHF 500.– Unterhalt).
4. Da der Kläger mit seinem Rechtsbegehren grundsätzlich durchdringt (Fest- setzung der Unterhaltsbeiträge nach Leistungsfähigkeit des Beklagten) und die ursprünglich eingeklagten CHF 950.– rückwirkend auf fünf Jahre dem juristischen Laientum der gesetzlichen Vertreterin des Klägers geschuldet sind, rechtfertigt es sich, sämtliche Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dem Kläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Diesem ist als aktuellem Sozialhilfeempfänger von Amtes wegen die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (Art. 117 ZPO).
Damit wird der entsprechende Antrag der gesetzlichen Vertreterin des Klägers ge- genstandslos (act. 2). Dem Kläger wären als einkommens- und vermögenslosen Kind sowieso keine Kosten aufzuerlegen.
Es wird verfügt:
1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 2025 bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– (Bar- unterhalt) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter des Klä- gers. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers An- spruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
Dem Kläger fehlen zur Deckung des gebührenden Unterhalts CHF 1'085.–.
2. Die vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat: Vater: CHF 3'500.– (hypothetisches Einkommen; 100 %; netto; inkl. 13. Monatslohn) – Mutter: CHF 2397.70 (100 %; netto) – Kind: CHF 215.– (Familienzulage)
Vermögen: keines
Bedarf: – Vater: CHF 3'000.– – Mutter: CHF 4'025.– – Kind: CHF 1'800.–
3. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2025 mit 107.4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach folgender Formel angepasst:
CHF [ursprünglicher UHB] x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = [ursprünglicher Index]
4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten (zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 420.–) werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde).
8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. Lehner MLaw Graf