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Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

FP240133 · Zurich District Court

Du 31 mars 2025

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/bezirksgericht-zurich/fp240133/de/erganzung-eines-auslandischen-scheidungsurteils

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Zurich
  3. Tribunal de district Zurich
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Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FP240133-L/U

Mitwirkend: Einzelrichterin lic.iur. C. Dogwiler-Coray Gerichtsschreiberin MLaw F. Chiment

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

Beklagter

betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 1, act. 25; sinngemäss)

1. Es sei der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom tt.mm. 2024 (Az. …) in der Schweiz zu ergänzen resp. die Neben- folge des Vorsorgeausgleichs wie folgt zu regeln: 1.1 Die während der Dauer der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistun- gen der Parteien seien gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 1.2 Es sei die Pensionskasse des Beklagten, C._____, … [Adresse], SV-Nr. 1, anzuweisen, die Hälfte der Freizügigkeitsleistung des Be- klagten, CHF 70'784.40 zzgl. des gesetzlichen Zinses seit 31. Ja- nuar 2023 auf das noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto, lau- tend auf die Gesuchstellerin (A._____) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Erwägungen

1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024, hier eingegangen am 6. Dezember 2024, liess die Klägerin in Ergänzung des in Deutschland erfolgten Scheidungsur- teils den Vorsorgeausgleich in der Schweiz beantragen und machte damit das Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich anhängig (act. 1).

2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beklagte aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls zukünftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamts- blatt erfolgen könnten (act. 17). Diese Verfügung wurde dem Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 18; act. 21; act. 22).

3. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 teilte der Beklagte mit, dass er nicht in der Schweiz wohnhaft sei und dementsprechend in der Schweiz auch keine Wohn- adresse habe (act. 23). Eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete der Be- klagte nicht (act. 23).

4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 26). Die Verfügung wurde am 27. Februar 2025 amtlich publiziert (act. 27). Der Beklagte liess die Frist unbenutzt verstreichen.

5. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde dem Beklagten eine letzte Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 30). Diese Verfügung wurde am 13. März 2025 im kantonalen Amtsblatt publi- ziert (act. 31).

6. In der Folge reichte der Beklagte ein Schreiben vom 18. März 2025, ein Fris- terstreckungsgesuch sowie weitere Unterlagen ein (act. 35-38/1-5, Poststempel 18. März 2025). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies das Gericht das am 19. März 2025 eingegangene Fristerstreckungsgesuch des Beklagten ab (act. 40).

7. In seinem Schreiben vom 18. März 2025, in welchem der Beklagte fristgerecht im Sinne einer Klageantwort darauf hinweist, dass er einen Vorbezug aus seiner Pensionskasse vom 25. September 2007 für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 70'000.– getätigt habe, macht er sinngemäss geltend, dieser Betrag sei nicht an die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge anzu- rechnen (act. 35). Dem Schreiben legte der Beklagte eine Kopie des Vorbezugsbe- gehrens zur Wohneigentumsförderung bei der Personalfürsorgestiftung der D._____ AG E._____ bei (act. 38/1). Aus diesem, wie auch aus den gerichtlichen Abklärungen bei den entsprechenden Vorsorgestiftungen, geht hervor, dass der Beklagte sich am 25. September 2007 einen Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.– seines Vorsorgeguthabens hat ausbezahlen lassen (act. 38/1 und act. 13). Auch die Klägerin beantragt, diesen Betrag bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht zu berücksichtigen (act. 25).

8. Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen sind hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Damit ist das Vorsorgeguthaben des Beklag- ten bei der C._____, welches während der Ehe geäufnet worden ist, in der Höhe von Fr. 141'568.75 hälftig zu teilen (act. 13). Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 70'784.40 zuzüglich Zins seit dem 31. Januar 2023 (Datum Hängigkeit des Scheidungsverfahrens in Deutschland; act. 6/2 S. 4), welcher auf das Freizügig- keitskonto der Klägerin zu überweisen ist.

9. Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

Dispositiv

1. Es wird festgehalten, dass die Ehe der Parteien mit Beschluss des Amtsge- richts Lörrach vom tt.mm. 2024 rechtskräftig geschieden worden ist.

2. In Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom tt.mm. 2024 wird die C._____, … [Adresse], angewiesen, vom Konto des Beklagten (AHV- Nr. 1) den Betrag von Fr. 70'784.40 zzgl. Zins seit dem 31. Januar 2023 zu- gunsten der Klägerin auf das Konto bei der F._____ Freizügigkeitsstiftung, …[Adresse] (IBAN CH2), zu überweisen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Entscheids werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung im Um- fang von Fr. 1'400.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin (mit Gerichtsurkunde), – den Beklagten, mittels amtlicher Publikation, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die C._____, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1. und 2. des Urteils), gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 31. März 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung - Einzelgericht

Einzelrichterin: Gerichtsschreiberin:

ERin lic. iur. C. Dogwiler-Coray MLaw F. Chiment

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 122 et Art. 123 — lu dans la version du 1 janvier 2025; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.