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Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

413.250.9 · Zürich Gesetzessammlung

Du 13 janv. 2010

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/413-250-9/de/aufnahmereglement-fur-die-kantonale-maturitatsschule-fur-erwachsene

Consulté le 5 sept. 2026

  1. Documents
  2. Zurich
  3. Législation Zurich
Source

413.250.9

Aufnahmereglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

(vom 13. Januar 2010)1, 2

Footnotes

  1. [1] OS 65, 97; Begründung siehe ABl 2010, 118.
  2. [2] Inkrafttreten: 1. März 2010. 3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März 2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichnamige Reglement des Erziehungsrates vom 11. August 1998.

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19994 , beschliesst:

Footnotes

  1. [4] LS 413.21.

Art. 1 Geltungsbereich

7 Dieses Reglement gilt für die Aufnahme in

  1. a. die Vollzeitschule,

  2. b. die Teilzeitschule,

  3. c. das Basisjahr der Vollzeit- und der Teilzeitschule,

  4. d. 6 den zweisemestrigen Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen.

Art. 2 Eintrittsbedingungen

Für den Eintritt in die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (KME) müssen die Kandidatinnen und Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:

  1. a. 7 Sie dürfen das 39. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

  2. b. Sie müssen sich über eine abgeschlossene Berufslehre oder eine geregelte Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren ausweisen können.

  3. c. Sie müssen über Kenntnisse verfügen, die etwa dem Stand der Abteilung A der 3. Klasse der Sekundarstufe oder nach der bisherigen Oberstufenorganisation etwa dem Stand der 3. Klasse der Dreiteiligen Sekundarschule (anspruchsvollste Stufe) bzw. der Gegliederten Sekundarschule (erweiterte Anforderungen) des Kantons Zürich entsprechen.

Art. 3 Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung in das Basisjahr

7 Über die Aufnahme in das1. Semester des Basisjahres entscheidet die Schulleitung aufgrund einer Aufnahmeprüfung.

Art. 4 Übliches Verfahren: Aufnahmeprüfung in das

7 Kandidatinnen und Kandidaten mit fortgeschrittenen Kenntnissen können in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung aufgrund eines Eignungsgesprächs und einer Aufnahmeprüfung. 3. Semester 413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement

Art. 5 Besondere Aufnahme: Eidg. Berufsmaturität

7 1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses können prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn

  1. a. die Zeugnisse der Berufsmaturitätsschule ein gutes Leistungsbild vermitteln,

  2. b. die an der Berufsmaturitätsschule gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,

  3. c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten die Motivation und Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten positiv beurteilt. 2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht ausreichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durchführen. 3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs. 4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die Berufsmaturität erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.

Art. 5a6 Spezielle Aufnahme: Vorbereitungskurs (Passerelle)

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätszeugnisses können in den Vorbereitungskurs für die Ergänzungsprüfung aufgenommen werden, wenn

  1. a. die Zeugnisse der Berufsmaturitäts- oder Fachmittelschule7 ein sehr gutes Leistungsbild vermitteln,

  2. b. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten und eines Aufnahmegespräches die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss RRB vom 21. Dezember 2016 (OS 72, 103; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. Mai 2017.
  2. [7] Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 353; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1. August 2020.

Art. 6 .Besondere Aufnahme: HMS, IMS, FMS

7 1 Absolventinnen und Absolventen einer Handelsmittelschule (HMS), einer Informatikmittelschule (IMS) oder einer Fachmittelschule (FMS) an einer zürcherischen Kantonsschule oder einer nichtstaatlichen Mittelschule mit vom Kanton Zürich anerkanntem HMS-, IMS- oder FMS-Abschluss, genehmigtem Lehrplan und Standort im Kanton Zürich können im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Schulträgern und der KME prüfungsfrei in das 3. Semester der Vollzeit- oder Teilzeitschule aufgenommen werden, wenn

  1. a. die Zeugnisse ein gutes Leistungsbild vermitteln und die HMS-, IMS- oder FMS-Schulleitung nach dem Anforderungsprofil der Übergangsklassenregelung eine Schulempfehlung abgibt,

  2. b. die im bisherigen Bildungsgang gewählten Fächer weitgehend übereinstimmen mit dem Grundstudium der KME,

  3. c. die Schulleitung der KME aufgrund der eingereichten Anmeldeakten die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten positiv beurteilt. 2 Lassen sich die Motivation und Eignung einer Kandidatin oder eines Kandidaten aufgrund der eingereichten Anmeldeakten nicht ausreichend beurteilen, kann die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durchführen. 3 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Anspruch auf Durchführung eines Aufnahmegesprächs. 4 Der Eintritt in die KME auf diesem Weg muss unmittelbar im Anschluss an die HMS, IMS oder FMS erfolgen. In begründeten Fällen ist ein Zwischenjahr möglich.

Art. 7 Aufnahmesemester

7 1 Die Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester. 2 Am Ende des Aufnahmesemesters entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen des Promotionsreglements für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene vom 11. August 19985 über die definitive Aufnahme.

Footnotes

  1. [5] LS 413.251.2.

Art. 8 Ausserordentliche Aufnahme

Über ausserordentliche Aufnahmen entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Schulkommission auf Antrag der Schulleitung.

Art. 9 Unterbruch

Studierende, die aus triftigen Gründen den Schulbesuch unterbrechen müssen, können später wieder aufgenommen werden. Die Schulleitung entscheidet über die Wiederaufnahme.

Art. 10

413.250.9 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Aufnahmereglement

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf Beginn des Herbstsemesters 1998/ 1999 3 in Kraft. Es ersetzt das Aufnahmereglement für die KME vom4. April 1978.

Footnotes

  1. [8] Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 2025 (OS 81, 42; ABl 2025-12-19). In Kraft seit 1. März 2026.