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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

415.418 · Zürich Gesetzessammlung

Du 2 déc. 2020

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/415-418/de/habilitationsordnung-der-rechtswissenschaftlichen-fakultat-der-universitat-zurich-habilo-rwf

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Zurich
  3. Législation Zurich
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415.418

Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

(vom2. Dezember 2020)1

Footnotes

  1. [2] Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.
  2. [1] OS 76, 68; Begründung siehe ABl 2021-02-12.

Präambel

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 und § 27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habilitation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil),4 beschliesst:

Footnotes

  1. [3] LS 415.11.
  2. [4] LS 415.23.

Art. 1 Geltungsbereich

Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF).

Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die RWF.

Soweit die HabilO RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.

Art. 2 Grundlagen

Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche und eine mündliche Habilitationsleistung.

Art. 3 Schriftliche Habilitationsleistung

Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.

Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertretenen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht verpflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schriftliche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusammenhang aufweisen.

Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer Monografie zu verfassen. senschaftliche Abhandlungen als schriftliche 4 Werden mehrere wis g eingereicht, gelten folgende Anforderungen: Habilitationsleistun können lediglich dann als schriftliche Habilita- a. Die Abhandlungen , wenn sie insgesamt einen besonders hohen tionsleistung gelten isen. Qualitätsstand aufwe issenschaftlich hervorragende Leistungen han- b. Es muss sich um w ten Publikationen haben sich im Quervergleich deln; die eingereich auf demselben Gebiet qualitativ deutlich ab- zu anderen Arbeiten berdurchschnittliche Erkenntniswerte auf- zuheben und müssen ü weisen. müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra- c. Die Abhandlungen n. gen ausgerichtet sei ein zu enges Fachgebiet behandeln, können d. Abhandlungen, die he Habilitationsleistung angenommen werden. nicht als schriftlic eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann e. Eine Person, die er den Dekan aufgefordert werden, diejeni- durch die Dekanin od ie sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte. gen zu bezeichnen, d müssen gesamthaft mindestens den Anforderun- f. Die Abhandlungen ie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der gen an eine Monograf einem thematischen Zusammenhang stehen. Abhandlungen soll in bnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer- Die wichtigsten Erge n ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt den, wobei darzulege elle Eigenleistung der Habilitandin oder des sind. Die konzeption kenn- und nachweisbar sein. Bei Publikatio- Habilitanden muss er orinnen oder Autoren ist eine Erklärung über nen mit mehreren Aut beizufügen. den eigenen Beitrag

Art. 4 Zulassung zum Habilitationsverfahren

Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätzlich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.

Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrichtungen und ausländischer Universitäten zulassen.

Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nichteintreten auf das Habilitationsgesuch.

Art. 5 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung

Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.

Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprünglichen Gutachten.

Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.

Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraussetzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber die Dekanin oder den Dekan informieren.

Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erhebliche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge gibt.

Art. 6 Fakultätsentscheid über die schriftliche Habilitationsleistung

Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu nehmen.

Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleistung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals eingereicht werden.

Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitationsleistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals eingereicht werden.

Art. 7 Ernennung

Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitanden auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der schriftliche Habilitationsleistung stammen.

Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl 20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue einfordern.5

Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsversammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet anschliessend Fragen aus dem Auditorium. oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis 4 Die Habilitandin Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung wissenschaftlicher lichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun- eines wissenschaft rbringen. dierter Weise zu e he Habilitationsleistung als ungenügend beur- 5 Wird die mündlic Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau- teilt, erhält die nsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung. fenden Habilitatio neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom Dabei müssen drei d vom anschliessenden Kolloquium wird eine Ton- zweiten Vortrag un llt. aufzeichnung erste

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2022 (OS 78, 131; ABl 2023-02-03). In Kraft seit 1. Mai 2023.

Art. 8 Publikation der schriftlichen Habilitationsleistung

Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffentlichen.

Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexemplare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung.

Art. 9 Einsichtsrecht

Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den Dekan zu richten.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am1. April 2021 in Kraft.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Bestimmungen der Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt § 28 RVO Habil.