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Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

415.429 · Zürich Gesetzessammlung

Du 9 déc. 2020

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-zh/ls/415-429/de/verordnung-uber-die-titularprofessur-an-der-wirtschaftswissenschaftlichen-fakultat-der-universitat-zurich-tpv-wwf

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  3. Législation Zurich
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415.429

Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV WWF)

(vom 9. Dezember 2020)1

Footnotes

  1. [1] OS 76, 87; Begründung siehe ABl 2021-02-12.

Präambel

Die Fakultätsversammlung, gestützt auf § 34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)3 und § 22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)5 , beschliesst:

Footnotes

  1. [3] LS 415.11.
  2. [5] LS 415.24.

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung über die Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (TPV WWF) regelt das Verfahren über die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und die Verlängerung der Titularprofessur sowie spezifische Voraussetzungen für den Entzug der Titularprofessur an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich (RVO TP) vom 16. Dezember 2019 und konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen für die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät.

Soweit die TPV WWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP.

Art. 2 Zweck der Ernennung

Mit der Titularprofessur will die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät qualifizierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in Lehre und Forschung einbinden.

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät fördert im Hinblick auf die Gleichstellungspolitik insbesondere die Ernennung von Titularprofessorinnen.

Art. 3 Rechtsstellung von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren

Die Ernennung erfolgt für die Dauer von sechs Jahren.

Die Institutsdirektorin oder der Institutsdirektor entscheidet in Konsultation mit den Studienprogrammdirektorinnen und Studienprogrammdirektoren über eine angemessene Berücksichtigung des Lehrangebots von Titularprofessorinnen und Titularprofessoren im Rahmen der Studienprogramme.

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

Art. 4 Beurteilungsgrundlagen

Beurteilungsgrundlagen bilden:

  1. a. wissenschaftlicher und beruflicher Werdegang,

  2. b. Gesamtverzeichnis der Publikationen sowie ausgewählte Schriften,

  3. c. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),

  4. d. Darstellung der Lehre (Teaching Statement),

  5. e. Darstellung der Forschung (Research Statement),

  6. f. Darstellung der fakultären Partizipation.

Art. 5 Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ernennung sind:

  1. a. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich oder an einer vergleichbaren in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit der Befugnis zur Führung des entsprechenden akademischen Titels,

  2. b. Forschungs- und Publikationstätigkeit von hoher und international anerkannter wissenschaftlicher Qualität,

  3. c. nachgewiesene wissenschaftliche Lehrtätigkeit von hoher Qualität im Rahmen des Lehrangebots der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie ausgewiesene pädagogisch-didaktische Fähigkeiten.

In begründeten Fällen kann der Fakultätsausschuss über lit. a hinaus auch Abschlüsse auf der Doktoratsstufe aus anderen Fachrichtungen anerkennen.

Art. 6 Mündliche Leistung

Die mündliche Leistung besteht aus einem Probevortrag mit anschliessendem Kolloquium.

Sie soll der Erörterung eines wissenschaftlichen Themas dienen und die Möglichkeit bieten, didaktische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

C. Verfahren

Art. 7 Eröffnung

Die Eröffnung des Verfahrens wird mit Zustimmung der zu ernennenden Person auf begründeten Antrag eines Fakultätsmitgliedes auf dem Dienstweg über die Institutsdirektion beantragt.

Der Fakultätsausschuss beschliesst die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.

Art. 8 Dossier

Die Kandidatin oder der Kandidat stellt ihr oder sein Dossier in digitaler Form zur Verfügung. Es umfasst die Beurteilungsgrundlagen gemäss § 4.

Die Dekanin oder der Dekan leitet den Antrag und das Dossier an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission Titularprofessur weiter.

Art. 9 Kommission Titularprofessur

Der Fakultätsausschuss setzt nach Eröffnung des Verfahrens eine Kommission ein.

Sie besteht aus mindestens vier Mitgliedern und mindestens aus je einer Professorin oder einem Professor pro Institut sowie der Dekanin oder dem Dekan.

Das antragstellende Fakultätsmitglied darf nicht Mitglied der Kommission sein.

Den Vorsitz der Kommission übernimmt ein Fakultätsmitglied.

Die Kommission prüft das Gesuch zuhanden des Fakultätsausschusses auf Eintreten oder Nichteintreten.

Art. 10 Begutachtung

Die Kommission holt zur Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeiten, insbesondere der Publikationen, mindestens zwei Gutachten ein. Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

Eines der Gutachten erfolgt von einem Mitglied der Fakultät. Ausgenommen ist das antragstellende Fakultätsmitglied. Dieses Gutachten umfasst Forschung, Lehre und allfällige fakultäre Partizipation sowie die Einbettung in die fakultäre Strategie.

Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist es freigestellt, zusammen mit dem Gesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens vier möglichen externen Gutachterinnen oder Gutachtern einzureichen. Allfällige Verbindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste offenzulegen. Die Kommission kann höchstens eine Person von der Liste der Kandidatin oder des Kandidaten für ein Gutachten auswählen.

Es können nur Gutachterinnen und Gutachter berücksichtigt werden, bei denen keine Ausstandsgründe vorliegen. erfasst auf der Grundlage der Gutachten einen 5 Die Kommission v Antrag an den Fakultätsausschuss auf Annahme oder Bericht und stellt chs. Ablehnung des Gesu einander abweichenden Beurteilungen durch die 6 Bei deutlich von Gutachter wird von der Kommission vor der An- Gutachterinnen und eiteres externes Gutachten eingeholt. tragstellung ein w

Art. 11 Fakultätsentscheid

Der Fakultätsausschuss entscheidet auf Antrag der Kommission gestützt auf die Gutachten über die Fortsetzung oder Beendigung des Verfahrens.

Bei einem Rückzug des Gesuchs schreibt der Fakultätsausschuss das Verfahren als gegenstandslos ab.

Der Entscheid über die Beendigung des Verfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultätsmitglied mit schriftlicher Begründung durch die Dekanin oder den Dekan im Namen des Fakultätsausschusses mitgeteilt.

Art. 12 Fakultätsentscheid über die mündliche Leistung

Wird das Verfahren fortgesetzt, lädt die oder der Vorsitzende der Kommission die Kandidatin oder den Kandidaten zu einem Probevortrag ein.

Der Probevortrag findet in der Regel innerhalb der Fakultät und unter Teilnahme der Kommissionsmitglieder statt. Er dauert höchstens 45 Minuten. Anschliessend steht die Kandidatin oder der Kandidaten den Teilnehmenden des Vortrags in einem Kolloquium für Fragen zur Verfügung. Das Kolloquium dauert höchstens 30 Minuten. Verlauf und Ergebnis der gesamten mündlichen Leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.

Im Anschluss an das Kolloquium beurteilt die Kommission den Probevortrag und das Kolloquium und stellt zuhanden des Fakultätsausschusses Antrag auf Annahme oder Abweisung der mündlichen Leistung.

Der Fakultätsausschuss beschliesst über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Leistung. Die Dekanin oder der Dekan teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten sowie dem antragstellenden Fakultätsmitglied den Entscheid im Namen des Fakultätsausschusses schriftlich mit. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.

Wird die mündliche Leistung negativ beurteilt, kann sie einmalig zu einem neuen Thema wiederholt werden.

Der Entscheid über die endgültige Ablehnung der mündlichen Leistung beendet das Verfahren.

Art. 13 Fakultätsantrag an die Erweiterte Universitätsleitung

Hat der Fakultätsausschuss die Annahme der schriftlichen und der mündlichen Leistung beschlossen, informiert er die Fakultätsversammlung darüber und stellt zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor. Die Ernennung wird in der Regel jeweils auf den1. Februar oder auf den1. August beantragt.

Die Dekanin oder der Dekan orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten sowie das antragstellende Fakultätsmitglied über den Stand des Verfahrens.

C. Verlängerung der Titularprofessur

Art. 14 Gesuch um Verlängerung der Titularprofessur

Die Titularprofessorin oder der Titularprofessor kann dem Fakultätsausschuss Antrag auf Verlängerung der Titularprofessur stellen. Der Antrag ist spätestens zwei Semester vor Ablauf der sechsjährigen Frist bei der Dekanin oder dem Dekan einzureichen.

Der Fakultätsausschuss setzt für das Verfahren eine Kommission ein.

Die Kommission prüft zuhanden des Fakultätsausschusses rechtzeitig vor Ablauf der sechsjährigen Frist, ob eine Verlängerung aufgrund der ausgewiesenen Forschungs- und Lehrtätigkeit gerechtfertigt ist und im Interesse der Fakultät liegt.

Bejaht der Fakultätsausschuss eine Verlängerung, stellt er Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.

Verneint er dies, so erlischt nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids das Recht zur Führung des Professorentitels.

D. Entzug der Titularprofessur

Art. 15 Verfahren

Der Entzug der Titularprofessur richtet sich nach §§ 16–18 RVO TP.

Im Zusammenhang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten richten sich die zuständigen Organe, das Verfahren und die Massnahmen nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6 .

Besteht im Rahmen eines Verfahrens zur Ernennung ein Anfangsverdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, bestimmt der Fakultätsausschuss eine Person aus seinem Kreis, die der Vertrauensperson der Universität darüber Meldung erstattet. ällen einer möglichen ernsthaften Verletzung der 4 In den anderen F versität durch die Kandidatin oder den Kandidaten Interessen der Uni ofessorin oder den Titularprofessor setzt der Fakul- bzw. die Titularpr fakultäre Vertrauensperson ein, die den Sachverhalt tätsausschuss eine cht erstattet. prüft und ihm Beri ätsausschuss zum Schluss, dass die Kandidatin 5 Kommt der Fakult die Interessen der Universität im Sinne von Abs. 4 oder der Kandidat hat, lehnt er das Gesuch ab. Der begründete Entscheid ernsthaft verletzt n oder dem Kandidaten durch die Dekanin oder wird der Kandidati des Fakultätsausschusses schriftlich mitgeteilt. den Dekan im Namen sion zum Schluss, dass die Titularprofessorin 6 Kommt die Kommis ofessor die Interessen der Universität im Sinne von oder der Titularpr erletzt hat, erstattet sie zuhanden des Fakultätsaus- Abs. 4 ernsthaft v nd äussert sich über die Massnahme eines Titelent- schusses Bericht u zugs. tsausschuss einen Titelentzug aufgrund von Abs. 6 7 Hält der Fakultä , stellt die Dekanin oder der Dekan in dessen Namen für gerechtfertigt Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung. einen begründeten

Footnotes

  1. [6] LS 415.27.

E. Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für diejenigen Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.

Für die bisherigen Titularprofessorinnen und Titularprofessoren gilt § 84 a Abs. 3 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom4. Dezember 1998 (UniO)4 .

Footnotes

  1. [4] LS 415.111.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2021 in Kraft.

Footnotes

  1. [2] Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.